31.03.2010

Bundestag - Drucksache 17/1292

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundeskanzleramt (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1048   

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https://dejure.org/2010,85364
BGBl. I 2010 S. 1048 (https://dejure.org/2010,85364)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 05.08.2010, Seite 1048
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
  • vom 31.07.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 09.04.2010   BT   Höhe der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz soll gesetzlich fixiert werden
  • 03.06.2010   BT   Filmförderung (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 9. Juni, bis Freitag, 11. Juni 2010)
  • 09.06.2010   BT   Bundestag will Filmförderung ändern
  • 11.06.2010   BT   Filmförderungsgesetz geändert (in: Beschlüsse des Bundestages am 10. und 11. Juni)
  • 11.06.2010   BT   Auch Fernsehveranstalter müssen Abgabe zahlen
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 23.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 24.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 25.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 26.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 27.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 28.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 29.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 30.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

    Während des Revisionsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1048) erlassen.

    Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (Filmförderungsgesetz 2004 - FFG 2004 - BGBl I S. 2771) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Filmförderungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2277); die Neuregelungen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (Filmförderungsgesetz 2010 - FFG 2010 - BGBl I S. 1048) betreffen nicht die Fassung von § 66 FFG.

    Nach der Gesetzesbegründung dient das Filmförderungsgesetz dem kulturwirtschaftlichen Ziel, die Filmwirtschaft in Deutschland strukturell zu stärken, die Qualität des deutschen Kinofilms zu verbessern und dadurch seinen Erfolg im Inland und im Ausland zu steigern (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Dass standortunabhängige Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft erforderlich sind (aaa)) und Filmförderung allein auf Länderebene nicht in dem erforderlichen Maße realisierbar ist (bbb)), sind Erwägungen, aus denen ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes 2010 zur Wahrung der Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung für notwendig erachtet hat (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Sie trägt entscheidend dazu bei, dass Filmproduktionen in allen Teilen Deutschlands durchgeführt werden, ein flächendeckendes Angebot an Abspielstätten erhalten wird und eine effiziente Auswertung durch Fördermaßnahmen von Verleih und Vertrieb im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die Nutzung dieses Spielraums zeitigt aber gerade nicht die Effekte, die zu einer Wahrung der Wirtschaftseinheit führen (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Kinofilme werden in aller Regel bundesweit herausgebracht und bedürfen daher auch einer bundesweiten Verleih- und Absatzförderung (BTDrucks 17/1292 S. 7).

    Die somit schon nach dem Filmförderungsgesetz 2004 dem Grunde nach gesetzlich festgeschriebene Finanzierungspflicht der Fernsehveranstalter ist durch § 67 FFG 2010 - unter (bloßer) "Klarstellung", dass keine freiwilligen Leistungen in Rede stehen (BTDrucks 17/1292 S. 8) - nur im Hinblick auf die Höhe dieser Kostenbeteiligung normativ näher ausgestaltet worden.

    Bemessungsgröße für den Geldwert dieser Medialeistungen ist nach § 67 Abs. 5 Satz 5 FFG 2010 der Bruttolistenpreis (für Werbezeit), der wegen der insoweit marktüblichen Rabatte den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten muss (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

    Dadurch berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Videowirtschaft ihre Umsätze auch mit der Verwertung von Fernsehproduktionen erzielt (BTDrucks 17/1292 S. 8).

    Dazu gehören die Übermittlung digitaler Versionen bereits vorhandener Inhalte, die Bereitstellung von Receivern oder die Nutzung von Breitbandkabelnetzen (BTDrucks 17/1292 S. 9).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).

    Denn die gesetzliche Regelung stellt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots darauf ab, ob und mit welchem Inhalt im Rückwirkungszeitraum eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Finanzierungsbeiträgen an die Filmförderungsanstalt bestand, und berücksichtigt dabei zulässigerweise auch den Umstand, dass sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Film-Fernseh-Abkommen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privatrechtlichen Fernsehveranstalter untereinander auf die vertraglich bestimmten Beiträge geeinigt hatten (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10).

  • VG München, 29.01.2015 - M 17 K 13.2314

    Anspruch auf Zahlung einer Filmabgabe

    bb) Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S.1048) wurde § 67 FFG neu gefasst, wobei diese Vorschrift rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft trat (vgl. § 73 Abs. 7 FFG).

    Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 wurde nicht rückwirkend ein neuer Abgabetatbestand eingeführt, sondern die Anknüpfung der Filmabgabe an die Ausstrahlung von Kinoproduktionen für die Fernsehveranstalter nur unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden verschiedenen "Systeme" (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 9) präzisierend ausdifferenziert.

    Den Gesetzesmaterialien zufolge gibt es allerdings zwei an sich beitragspflichtig gewesene Fernsehveranstalter privaten Rechts, die sich mangels Beitritts zu dem Abkommen der Filmförderungsanstalt mit dem Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. in der Vergangenheit nicht an den Kosten der Filmförderung des Bundes beteiligt hatten (vgl. BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Ob diese Fernsehveranstalter - sofern sie nicht unter die Geringfügigkeitsgrenzen des § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FFG 2010 fallen - rückwirkend heranzuziehen sind, bedarf nach Auffassung des federführenden Bundestagsausschusses für Kultur und Medien einer Prüfung im Einzelfall (BTDrucks 17/1938 S. 3).

    Zumindest ist der Begriff einer Auslegung zugänglich, wobei die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf bezüglich § 67 FFG herangezogen werden kann, wonach Nettowerbeumsätze die tatsächlich erzielten Werbeeinnahmen nach Abzug der Mehrwertsteuer sind (BR-Drs. 75/10, S. 12).

    Aus dieser ist zu entnehmen, dass es sich um Werbung für Kinofilme handelt (BR-Drs. 75/10, S. 13; vgl. a. BVerwG, U.v. 23.2.2011 - 6 C 27/10 - juris Rn. 83).

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung überstiegen die im Zeitraum 2004 bis 2009 auf vertraglicher Grundlage erbrachten Beiträge der öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstalter an die beklagte Filmförderungsanstalt deutlich die Abgaben, die unter Zugrundelegung des § 67 FFG 2010 zu leisten gewesen wären (vgl. BTDrucks 17/1292 S. 10; 17/1938 S. 3 f., wonach sich bei den Geldleistungen eine Differenz von 96 zu 73 Mio. EUR, bei den Medialeistungen eine Differenz von 46, 5 zu 36 Mio. EUR ergibt).".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10

    Filmabgabe der Filmtheater; Zeitraum Mai und Juni 2009; Beiträge der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 15 A 2062/12

    Informationsanspruch; Regierungsbehörde; Gesetzgebungsverfahren;

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10

    Filmabgabepflicht der Film- bzw Videowirtschaft; Ausnahmen für Spezial Interest

  • BVerwG, 20.05.2015 - 6 C 29.14

    Kinoförderung; Neuerrichtungsförderung; Modernisierungs- und

  • VG Berlin, 06.05.2010 - 21 L 42.10

    Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt zur Entrichtung der Filmabgabe

  • VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10

    Keine Filmabgabe für "Drei Damen vom Grill"

  • VG Berlin, 23.06.2015 - 21 K 137.14

    Filmabgabe fällt auch für DVDs als Zeitschriftenbeilage an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 6 B 25.13

    Filmförderung; Filmabspielförderung; Modernisierung und Verbesserung;

  • VG Berlin, 19.11.2013 - 21 K 136.13

    Förderung neuer Kinos; Strukturverbesserung, lokale Unterversorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 B 9.18

    Filmabgabe; DVD als Beilage zu Programmzeitschrift; Verjährung; Verbrauchsteuer

  • VG Berlin, 11.12.2012 - 21 K 260.12

    Förderung von Kinos (Digitalisierung)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 6 B 3.13

    Filmförderung; Filmabspielförderung; (Erst-) Digitalisierung; Förderungshilfen;

  • VG Berlin, 13.12.2011 - 21 K 82.11

    Gewährung von Filmförderung für die Neuerrichtung eines (Multiplex-) Kinos

  • VG Berlin, 22.11.2011 - 21 K 98.11

    Kinoförderung und Voraussetzungen einer Unterversorgung

  • VG Berlin, 24.04.2012 - 21 K 396.11

    Voraussetzung für die Gewährung von Filmfördermitteln

  • VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 487.10

    Unmittelbare Rückzahlungspflicht von Fördermitteln

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