24.04.2013

Bundestag - Drucksache 17/13279

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1847   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68874
BGBl. I 2013 S. 1847 (https://dejure.org/2013,68874)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.06.2013, Seite 1847
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
  • vom 26.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 07.03.2013   BT   Conterganstiftungsgesetz (in: Debatten im Bundestag vom 13. bis 15. März)
  • 13.03.2013   BT   Bund soll Mittel für Contergangeschädigte um 120 Millionen Euro jährlich erhöhen
  • 13.03.2013   BT   Contergangeschädigte sollen besser unterstützt werden
  • 14.03.2013   BT   Ja zu höheren Renten für Contergangeschädigte
  • 19.04.2013   BT   Conterganstiftungsgesetz (in: Debatten im Bundestag vom 24. bis 26. April)
  • 24.04.2013   BT   120 Millionen Euro mehr für contergangeschädigte Menschen
  • 26.04.2013   BT   Conterganstiftungsgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. und 26. April)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Durch das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1847) wurden zum 1. Januar 2013 die monatlichen Conterganrenten nahezu verfünffacht, und zwar auf einen Höchstbetrag von 6 912 EUR monatlich, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe eingeführt, für die Mittel in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR jährlich bereitgestellt wurden.

    3.1.2.5 Art und Umfang der Leistungsverbesserungen, die der Gesetzgeber - teils rückwirkend zum 1. Januar 2013 - mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1847) u.a. durch die deutliche Erhöhung der Rentenobergrenze und die Einführung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe bewirkt hat, weisen nicht darauf, dass Veränderungen in der Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen und veränderte Hilfebedarfe den Gesetzgeber zu einem (deutlich) früheren Zeitpunkt zum Handeln hätten veranlassen müssen.

    Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BTDrucks 17/12678 S. 1) geht - gestützt auf die Ergebnisse dieser Studie - davon aus, dass die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen ihrer Behinderung mit Folge- und Spätschäden geprägt sei und dringender Handlungsbedarf für die Sicherstellung einer angemessenen und zukunftsorientierten Unterstützung der älter werdenden Betroffenen bestehe.

    Der Gesetzgeber selbst hat auch dadurch, dass er sich einen Vorstoß zu einer Erhöhung der monatlichen Rentenleistungen rückwirkend zum 1. Januar 2012 (Antrag der Fraktion Die Linke "Lebenssituation der durch Contergan geschädigten Menschen mit einem Dritten Conterganstiftungsänderungsgesetz und weiteren Maßnahmen spürbar verbessern" vom 17. Oktober 2010, BTDrucks 17/11041 S. 2) nicht zu eigen gemacht hat (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. April 2013, BTDrucks 17/13279 S. 3), zu erkennen gegeben, dass jedenfalls er keinen - gar verfassungsrechtlichen - Anpassungsbedarf auch für die Vergangenheit zu erkennen vermochte.

    In Bezug auf die Begehren auf zusätzliche Leistungen (laufende Rentenzahlung; jährliche Sonderzahlung) war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Dritten Gesetzes zu Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1847), das zum 1. Januar 2013 substantielle Leistungserhöhungen bewirkt hat, offenkundig der Zeitraum noch nicht abgelaufen, der dem Gesetzgeber für die Auswertung der durch die Studien der Universität Heidelberg gewonnenen Erkenntnisse zu Bedarfs- und Unterversorgungslagen der durch Contergan geschädigten Menschen zuzubilligen ist.

  • VG Köln, 03.11.2015 - 7 K 1382/14

    Das Boxspringbett von der Conterganstiftung

    Die am 00.00.1962 geborene Klägerin ist thalidomidgeschädigt und erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl. I S. 1847 (ContStifG).

    Angesichts dessen kann die Gesetzesbegründung zu § 4 ContStifG (BT-Drs. 17/12678), die den Begriff des medizinischen Bedarfs aufgreift, durchaus in einem weiten und eher untechnischen Sinne verstanden werden.

    Eine nicht auf medizinische Bedarfe und Hilfsmittel im Sinne des Sozialrechts beschränkte Interpretation des Begriffs entspricht auch der Zielsetzung des 3. Änderungsgesetzes zum ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847).

  • VG Köln, 24.02.2015 - 7 K 7616/13

    Anerkennung körperlicher Fehlbildungen als Conterganschäden i.R.d. Gewährung von

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) - ContStifG -.
  • VG Köln, 08.11.2016 - 7 K 5772/13

    Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 07.04.2016 - 7 L 2989/15

    Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Exemplars der "Expertise über die

    Die Gutachten sollen Grundlage des Berichts der Bundesregierung über die Auswirkungen des 3. Änderungsgesetzes zum ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) sein, der nach § 25 ContStifG jeweils im Abstand von 2 Jahren dem Deutschen Bundestag vorzulegen ist.
  • VG Köln, 29.03.2016 - 7 K 2992/13
    Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist thalidomidgeschädigt und erhält seit 1972 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, nunmehr in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl. I S. 1847 (ContStifG).
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