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17.06.2010

Bundestag - Drucksache 17/2196

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1422   

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BGBl. I 2010 S. 1422 (https://dejure.org/2010,85292)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 27.10.2010, Seite 1422
  • Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
  • vom 24.10.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 22.03.2010   BT   BAföG-Novelle (in: Griechenland, Jobcenter, Klimaschutz)
  • 07.05.2010   BT   Linksfraktion fordert Bafög-Erhöhung um zehn Prozent
  • 07.05.2010   BT   Bafög soll ab Herbst 2010 um zwei Prozent steigen
  • 19.05.2010   BT   Stipendienprogramm-Pläne stoßen auf Widerstand
  • 03.06.2010   BT   Ausbildungsförderung (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 16 Juni, bis Freitag, 18. Juni 2010)
  • 07.06.2010   BT   Experten geht geplante BAföG-Erhöhung nicht weit genug
  • 07.06.2010   BT   "BAföG-Erhöhung geht nicht weit genug"
  • 11.06.2010   BT   BAföG-Erhöhung und Stipendienprogramm beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages am 17. und 18. Juni)
  • 14.06.2010   BT   Beschlüsse zu BAföG und Stipendienprogramm
  • 14.06.2010   BT   BAföG-Erhöhung und Stipendienprogramm beschlossen
  • 29.07.2010   BT   Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss wegen Bafög-Erhöhung an
  • 17.12.2010   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2010
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Er hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II (in der Normfassung des 23. Gesetzes zur Änderung des BAFöG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden aF) bzw nach § 27 Abs. 3 SGB II (in der ab dem 1.4.2011 geltenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) .

    Als Auszubildender erhielt er auch eine der in § 22 Abs. 7 SGB II aF/§ 27 Abs. 3 SGB II näher bezeichneten Leistungen in Gestalt des Ausbildungsgeldes nach dem SGB III. Sein Bedarf hat sich insoweit wegen seiner anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung nach § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422, im Folgenden SGB III aF) bemessen.

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende -

    Als Bedarf galt daher ein Betrag von 348 Euro (§ 13 Abs. 1 S 1 BAföG idF des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010).

    Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II (zuletzt idF des 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010, BGBl I 1422 mit Wirkung vom 28.10.2010) , die bis zum 31.3.2011 galt (trotz Aufhebung zum 1.1.2011 durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG , BGBl I 453 - siehe hierzu BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 16) , aber auch zu der gegenüber dieser in ihrem Kern unveränderten Vorschrift des § 27 Abs. 3 SGB II befunden, dass die Prüfung eines Anspruchs auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II folgende Prüfungsschritte erfordert: Es ist bei der Berechnung zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II zu bestimmen (a) .

  • OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12

    Ausbildungsförderung - Grenze für die Erwerbstätigkeit und

    So heißt es im Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG, BT-Drs. 17/1551, S. 25): "...Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Grenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor dem Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich - entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze - erwerbstätig sind.

    ..." Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zur schließlich verabschiedeten Fassung (BT-Drs. 17/2196 [neu] , S. 13) ist bezogen auf die Erwerbstätigkeit in diesem Sinne die Rede von "für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenzen".

    § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG stellt ein gesetzlich geregeltes Beispiel - oder wie das Verwaltungsgericht annimmt eine Fiktion - für das Vorliegen eines familiären Hinderungsgrundes dar, das sicherstellen soll, dass Auszubildende, die Kinder erziehen, mit Blick auf die frei verfügbare Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der förderungsrechtlichen Altersgrenze voll mit Auszubildenden ohne Kinder gleichgestellt werden (Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 13).

    Dabei soll diese Hinderung darin zum Ausdruck kommen, dass während der Erziehungszeit auch bzw. nur eine Erwerbstätigkeit von höchstens bis zu 30 Wochenstunden zulässig ist (Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 12 A 2150/09

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Studiengang "Master

    Der Gesetzgeber setzt die grundsätzliche Förderfähigkeit des Masterstudiengangs jedenfalls für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung an einer Ausbildungsstätte des sog. Zweiten Bildungswegs erlangt haben, denknotwendig voraus, wenn er in dem Entwurf des 23. BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, vgl. BT-Drucksache 17/1551, S. 25, zu Nummer 5 (§ 10 Absatz 3), ausführt, schon bisher hätten Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die bei Beginn ihres Bachelorstudiums älter als 30 Jahre waren, Förderung für ein Masterstudium erlangen können, wenn dieses unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium aufgenommen worden sei.

    Die Klägerin kann sich nicht auf die mit dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I, S. 1422) - 23. BAföGÄndG - eingeführte Anhebung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG für Masterstudiengänge auf 35 Jahre berufen.

    vgl. Entwurf des 23. BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, BT-Drucksache 17/1551, S. 33, zu Nummer 27 (§ 66a); auch Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 66a, Rn. 3, 1.8 und 6.

    Ausweislich der Begründung in dem Entwurf des 23. BAföGÄndG vom 4. Mai 2010, vgl. BT-Drucksache 17/1551, S. 25, zu Nummer 5 (§ 10 Absatz 3), erfolgte die Heraufsetzung der Altersgrenze, um Bachelorabsolventen in Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses auch bei einem nicht schnellstmöglich und von vorneherein auf ein Hochschulstudium ausgerichteten Ausbildungsverlauf die hier angezielte längere berufliche Einstiegsphase zu ermöglichen, in der sie den persönlichen und fachlichen Nutzen eines vertiefenden Masterstudiums eingehend prüfen können.

  • LSG Sachsen, 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11

    Abhilfebescheid; Aufhebung eines Bescheids aufgrund Widerspruchs als

    Nach dieser Entscheidung läge im Fall des Klägers selbst dann eine Vollabhilfe vor, wenn - entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichtes - der vom Klägerbevollmächtigten formulierte, unbezifferte Leistungsantrag auf Zuschuss "in gesetzlicher Höhe" so zu verstehen gewesen sein sollte, dass unter Außerachtlassung der Berechnungsmodalitäten des § 22 Abs. 7 SGB II (in der hier maßgebenden, vom 28. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I S. 1422]) die Übernahme der tatsächlichen, vollen Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt wurde.
  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende

    So erwähnen die Gesetzesmaterialien der BAföG-Novelle 2010 den grundsichernden Charakter der Leistung nicht und erörtern einen realitätsgerecht bemessenen Leistungsumfang nicht (BT-Drs 17/1551 S 14) - und zwar nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - L 32 AS 1423/15

    Berücksichtigung des Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei der

    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (§ 64 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 ; BGBl I 2010, 1422).
  • VG Sigmaringen, 24.02.2016 - 1 K 2584/15

    Ausbildungsförderung; Hochschulzugangsberechtigung auf Grund beruflicher

    Die hier relevanten Teile des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG wurden durch das 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 - BGBl. I Seite 1422 - neu gefasst.

    Der entsprechende Gesetzentwurf wurde in der Bundestagsdrucksache 17/1551 vom 04.05.2010 veröffentlicht.

    Die Existenz der Nr. 1a dürfte dem Gesetzgeber jedenfalls bekannt gewesen sein, denn diese ist in der Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit der Änderung des § 10 Abs. 3 BAföG in einem anderen Zusammenhang nochmals genannt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/1551, Seite 25, 1inke Spalte letzter Absatz).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2018 - 12 S 1476/18

    Klageerhebung und Schriftlichkeitserfordernis; Unterschrift; Voraussetzungen der

    Mit dieser durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz als § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b BAföG eingeführten Regelung soll die Ausnahme von der Altersgrenze auf rechtlich zusätzlich erforderliche Ergänzungsausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG und auf durch die vorhergehende Ausbildung erst eröffnete weiterführende Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausgedehnt werden (Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 23. BAföGÄndG -, BT-Drs. 17/1551 vom 04.05.2010, S. 25).

    Dies folgt aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte (vgl. zu Letzterem Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 23. BAföGÄndG -, BT-Drs. 17/1551 vom 04.05.2010, S. 26).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 5 B 34.12

    Ausbildungsförderung; Altersgrenze für Masterstudiengang

    Die durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) geänderte Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - dahin auszulegen, dass die damit getroffene Neuregelung auf Bewilligungszeiträume, die vor ihrem Inkrafttreten liegen, nicht anwendbar ist.

    Denn nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll § 66a Abs. 2 BAföG (n.F.) gewährleisten, "dass möglichst wenig zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht" (BTDrucks 17/1551 S. 33).

  • OVG Sachsen, 14.12.2015 - 1 A 581/14

    Ausbildungsförderung, Einkommen, Zuflussprinzip, Auslandspraktikum,

  • BVerwG, 30.06.2011 - 5 C 13.10

    Anrechnung; Ausbildungsförderung; Ausbildung; andere Ausbildung; vorangegangene

  • VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12

    Ausbildungsförderung bei Überschreitung der Altersgrenze wegen Kindererziehung

  • VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 3 K 15.385

    Prozesskostenhilfe

  • VG Augsburg, 27.11.2012 - Au 3 K 11.1865

    Ausbildungsförderung; ausländische Ausbildung; ausländischer Ehegatte eines

  • OVG Bremen, 24.10.2017 - 1 LB 147/16

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für Masterstudium - Altersgrenze;

  • VG Hamburg, 27.01.2015 - 2 E 5/15

    Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie

  • VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14

    Ausbildungsförderung; Anerkennung eines ukrainischen Abschlusses; Eheschluss mit

  • LSG Bayern, 12.12.2012 - L 10 AL 30/11

    Wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr

  • VG Köln, 01.08.2013 - 26 K 4719/12

    Anspruch eines BAföG-Studenten auf Gewährung eines studiendauerabhängigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - 12 A 687/11

    Ausbildungsförderungsfähigkeit eines Studiums der Rechtswissenschaften im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 12 A 1887/09

    Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für einen

  • OVG Hamburg, 22.09.2022 - 4 Bf 106/22

    Ausbildungsförderung: Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68

    Ausbildungsförderung

  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 3 K 4083/17

    Ausbildungsförderung

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 2 K 4825/13

    Ausbildungsförderung; Förderungsfähigkeit nach Erwerb eines ausländischen

  • VG Sigmaringen, 10.10.2012 - 1 K 245/12

    Unbeachtlichkeit der Möglichkeit des Ausbildungsabschlusses vor der Erziehung

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 2 K 2876/13

    Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung

  • VG Ansbach, 22.12.2011 - AN 2 K 10.02515

    (Keine) fachliche Weiterführung der Ausbildung zur staatlich geprüften

  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.2344

    Ausbildungsförderung

  • VG München, 24.02.2011 - M 15 K 10.5495

    Ausbildungsförderung; Bedarf beim Besuch von Berufsfachschulen; pauschalierte

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