21.10.2010

Bundestag - Drucksache 17/3355

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1374   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,92075
BGBl. I 2012 S. 1374 (https://dejure.org/2012,92075)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 29.06.2012, Seite 1374
  • Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozess
  • vom 25.06.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 28.10.2010   BT   Beihilfe zum Geheimnisverrat entfällt für Journalisten unter gewissen Umständen
  • 26.01.2011   BT   Entwürfe zur Stärkung der Pressefreiheit werden unterschiedlich bewertet
  • 23.03.2012   BT   Euro-Rettung, Infrastruktur, digitale Wirtschaft
  • 28.03.2012   BT   Rechtsausschuss will Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht stärken
  • 28.03.2012   BT   Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 29. und 30. März)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 1089/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25. Juni 2012 (BGBl I S. 1374) hat der Gesetzgeber mittlerweile geregelt, dass ein Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen ist.
  • BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2480/13

    Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher

    Durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) vom 25. Juni 2012 (BGBl I S. 1374) hat der Gesetzgeber mittlerweile geregelt, dass ein Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen ist.
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