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01.12.2010

Bundestag - Drucksache 17/4032

Beschlussempfehlung, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 453   

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https://dejure.org/2011,90389
BGBl. I 2011 S. 453 (https://dejure.org/2011,90389)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 29.03.2011, Seite 453
  • Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 24.03.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Literatur (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 29.11.2010   BT   Hartz-IV-Regelsatz soll auf 364 Euro steigen
  • 29.11.2010   BT   Ermittlung der Hartz-IV-Regelsätze (in: Sitzungswoche vom 1. bis 3. Dezember 2010)
  • 01.12.2010   BT   Bundesrat kritisiert Regierungs-Gesetzentwurf zu Hartz IV
  • 01.12.2010   BT   Bundesregierung weist Forderungen des Bundesrates zu Hartz IV zurück - Zustimmung jedoch bei Übernahme der Fahrtkosten für Schüler
  • 02.12.2010   BT   Neue Hartz-IV-Regelsätze beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 1. bis 3. Dezember)
  • 03.12.2010   BT   Hitzige Debatte über die künftigen Hartz-IV-Regelsätze
  • 23.02.2011   BT   Hartz-IV-Vermittlungsergebnis bestätigt (in: Beschlüsse des Bundestages am 24. und 25. Februar)
  • 25.02.2011   BT   Bundestag stimmt Hartz-IV-Reform zu
  • 21.12.2011   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011

In Nachschlagewerken

 
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Wird zitiert von ... (954)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

    Die hier zu überprüfenden Regelungen wurden sodann im Jahr 2006 beschlossen und zum 1. April 2011 neu geordnet (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I S. 453).

    b) Diese Regeln wurden zum 1. April 2011 neu geordnet (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I S. 453).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    b) Rechtsgrundlage der für die hier streitbefangenen Bewilligungszeiträume noch zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF , die das SGB II insoweit vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ( BGBl I 453) sowie ab dem 1.8.2016 durch das 9. SGB II - ÄndG erhalten hat ( vgl Art. 4 Abs. 1 9. SGB II - ÄndG ) ; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 15 mwN ) .
  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R

    Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet

    Welche Bedarfe in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind, ergibt sich aus der für den streitigen Zeitraum maßgebenden EVS 2008 des Statistischen Bundesamts, die dem am 1.1.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zugrunde gelegen hat.
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Gesetzgebung
   17-G023   

Anhängiges Verfahren
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Sonstiges (15)

  • 26.10.2010

    Bundestag - Drucksache 17/3404

    Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 01.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4032

    Beschlussempfehlung, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 01.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4058

    Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT, Urheber: Haushaltsausschuss

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 01.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4084

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion DIE LINKE

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4101

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4102

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4103

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4107

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4096

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4097

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4098

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4099

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4100

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 02.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4095

    Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 01.12.2010

    Bundestag - Drucksache 17/4085

    Änderungsantrag, Urheber: Fraktion DIE LINKE

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
 
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Wird zitiert von ... (205)

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine "Empfangsberechtigung" für den Vermieter (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 SGB II Rn. 45).

    Diese Entscheidungen haben zum einen sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Direktkondiktion in Anweisungsfällen als auch die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 SGB II verfolgte Zielsetzung (siehe BT-Drucks. 17/3404, S. 98 f.) außer Betracht gelassen; sie betrafen zudem andere Fallgestaltungen als die hier vorliegende, da der Mietvertrag (Valutaverhältnis) dort jeweils fortbestand (vgl. hierzu insbesondere Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Januar 2013 - L 7 AS 381/12, aaO Rn. 70) und für den Vermieter auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Zuvielzahlung durch das Jobcenter vorlagen.

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften bei der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums berücksichtigt hat (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 61).
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Doch die nach § 28 Abs. 3 SGB II zu leistende Pauschale für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erfasst nach der ihr zugrunde liegenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers nicht die Ausstattung mit Schulbüchern (BT-Drucks 17/3404 S 104 f zu § 28 Abs. 3) , sondern für diese Bedarfslage verweisen die Gesetzesmaterialien auf den Regelbedarf (BT-Drucks 17/3404 S 104 zu § 28: "Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt. So ist insbesondere die Anschaffung von Schulbüchern vom Regelbedarf umfasst, soweit die Länder nicht ohnehin Lehrmittelfreiheit gewähren.") .

    Den Gesetzesmaterialien hierzu (BT-Drucks 17/3404 S 85) und den Ausfüllhinweisen zur der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 (Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15 Heft 7, 2013, Anlage: Erhebungsunterlagen der EVS 2008 - Haushaltsbuch, S 50 f, 56, 60) ist zu entnehmen, dass bei der Regelbedarfsermittlung für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern Berücksichtigung gefunden haben (Abteilung 09 - Freizeit, Unterhaltung, Kultur; hierin Code 0951 000 - Bücher und Broschüren mit einem - geklammerten - Wert von 2, 82 Euro; hierin Schulbücher als eine Ausgabeposition von weiteren Positionen) .

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