02.03.2011

Bundestag - Drucksache 17/4977

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1406   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90258
BGBl. I 2011 S. 1406 (https://dejure.org/2011,90258)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 25.07.2011, Seite 1406
  • Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)
  • vom 20.07.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 15.03.2011   BT   Banken müssen an Restrukturierungsfonds zahlen
  • 30.03.2011   BT   Beiträge zum Banken-Restrukturierungsfonds (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 6. bis 8. April 2011)
  • 07.04.2011   BT   Erhebung der Bankenabgabe (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 7. und 8. April)
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 21.14

    Restrukturierungsfonds; Kreditinstitut; Jahresbeitrag; Mindestbeitrag;

    Rechtsgrundlage für die Erhebung des Jahresbeitrags zu dem Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute für das Jahr 2011 ist § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406).

    Eine Überforderung solcher Kreditinstitute soll durch die moderate Bemessung des Beitragssatzes in Höhe von fünf Prozent des rechnerischen Jahresbeitrags vermieden werden (BT-Drs. 17/4977 S. 10), nicht aber durch einen Verzicht auf den Mindestbeitrag.

    Deshalb sieht § 3 Abs. 4 RStruktFV zusätzlich zu der Zumutbarkeitsgrenze für Jahresbeiträge nach § 3 Abs. 1 RStruktFV und zu der in § 12 Abs. 4 Satz 3 und 4 RStruktFG für Sonderbeiträge geregelten Obergrenze eine Belastungsobergrenze für die Gesamtbelastung der Institute mit Beiträgen für den Fonds vor (BT-Drs. 17/4977 S. 10).

    Schließlich lässt sich der Begründung des Verordnungsentwurfs entnehmen, dass der Verordnungsgeber die in § 3 Abs. 4 RStruktFV getroffene Regelung als Belastungsobergrenze für die Kumulation von Jahres- und Sonderbeiträgen verstanden wissen wollte (BT-Drs. 17/4977 S. 9; BR-Drs. 229/11 S. 9).

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