24.04.2012

Bundestag - Drucksache 17/9391

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1501   

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https://dejure.org/2012,92052
BGBl. I 2012 S. 1501 (https://dejure.org/2012,92052)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 18.07.2012, Seite 1501
  • Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
  • vom 12.07.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 25.04.2012   BT   Rechtsschutz in Wahlsachen soll verbessert werden
  • 16.05.2012   BT   Die Beschlüsse des Bundestages und 24. und 25. Mai
  • 16.05.2012   BT   Rechtsschutz im Wahlrecht (in: Wahl-Rechtsschutz, Organspenden, Flughafen)
  • 21.05.2012   BT   Bundestag soll Rechtsschutz vor Wahlen verbessern
  • 24.05.2012   BT   Wahlbewerbern Rechtsweg nach Karlsruhe eröffnet
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Seit Inkrafttreten von § 48 Abs. 1 und 3 BVerfGG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde nicht mehr nur über die Gültigkeit einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder den Verlust des Bundestagsmandats eines Abgeordneten.

    Nach der Neufassung des § 48 BVerfGG durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501), durch die erstmals explizit die Möglichkeit der Feststellung der Verletzung eigener Rechte im Wahlprüfungsverfahren eröffnet worden ist, bedarf es bei einer ausschließlichen Rüge der Verletzung subjektiver Wahlrechte einer substantiierten Darlegung der Mandatsrelevanz des geltend gemachten Wahlfehlers nicht mehr.

    Mit der Neuregelung zielt der Gesetzgeber darauf ab, dem Bundesverfassungsgericht in den Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, in denen die Wahl zum Deutschen Bundestag nicht für ungültig zu erklären ist, die Möglichkeit zu eröffnen, auf entsprechende Beschwerden hin die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu klären und gegebenenfalls im Tenor seiner Entscheidung festzustellen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob einer Erledigung der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde bereits entgegensteht, dass infolge der Subjektivierung des Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung als eigenständiger Prüfungsgegenstand neben die Feststellung der Gültigkeit der Bundestagswahl getreten ist, und ob diese Feststellung unabhängig vom Ablauf der Wahlperiode zu erfolgen hat (vgl. hierzu Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 57).

    Seit der Subjektivierung des Wahlprüfungsverfahrens durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I S. 1501) kann aber grundsätzlich jede Verletzung eigener Rechte bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden.

  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    Mit Einführung dieses eng gefassten punktuellen Rechtsbehelfs war weder nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 17/9391 S. 5 f., 10; 17/9733) eine Öffnung hin zu einem allgemeinen, einfach- oder verfassungsrechtlichen Rechtsschutz vor der Wahl verbunden, welche die Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden im Wahlverfahren ermöglichen könnte.
  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Dieser ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I 2012 S. 1501) weiter gestärkt worden (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 6 f., 11).
  • VG Wiesbaden, 30.12.2016 - 6 K 1805/16

    Kein Anspruch auf Wahl der CDU in Bayern

    Insoweit ist nur für vom Bundeswahlausschuss nicht zugelassenen Parteien ein Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht vor der Bundestagswahl eröffnet (vgl. BT-Drucks. 17/9391, S. 5 f.).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 ).
  • BVerfG, 11.09.2018 - 2 BvQ 80/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BGBl I 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. BVerfGE 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 4/17

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

    Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 5/17

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

    Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, juris, Rn. 11).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 25/15

    Das Erfordernis, der Wahlprüfungsbeschwerde hundert Unterstützerunterschriften

    Hieran ändert die durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (v. 12. Juli 2012, BGBl I S. 1501) erfolgte Aufgabe des für die Wahlprüfung auf Bundesebene vormals bestehenden Beitrittserfordernisses in § 48 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - nichts, da es sich um eine Änderung des Bundesrechts handelt, die in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers steht.
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