11.11.2015

Bundestag - Drucksache 18/6673

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2553   

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https://dejure.org/2015,51219
BGBl. I 2015 S. 2553 (https://dejure.org/2015,51219)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2553
  • Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 07.10.2015   BT   Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 14.10.2015   BT   Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie
  • 06.11.2015   BT   Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.11.2015   BT   Änderungen bei Betriebsrente begrüßt
  • 09.11.2015   BT   Änderungen bei der Betriebsrente begrüßt
  • 11.11.2015   BT   EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen
  • 13.11.2015   BT   Gesetz zur EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 1 dieses Gesetzes (= Änderung des Betriebsrentengesetzes, d. Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.

    c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen.

    Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13) , ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht.

    Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflicht "ausnahmslos" für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt (BT-Drs. 18/6283 S. 13) , ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten.

    Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. August 2009 und zum 1. August 2012 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen.
  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Februar 2010 und zum 1. Februar 2013 vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen.

    Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13) , ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht.

    Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflicht "ausnahmslos" für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt (BT-Drs. 18/6283 S. 13) , ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten.

    Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 252/17

    Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden

    Der Gesetzgeber hat § 2 BetrAVG aF durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13) .
  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 343/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 vorzunehmen, ist durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen.

    Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13) , ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht.

    Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflicht "ausnahmslos" für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt (BT-Drs. 18/6283 S. 13) , ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten.

    Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht jedoch nicht fest, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geschaffenen Fassung für sämtliche Tarife, denen der Kläger unterfällt, vorliegen und damit die der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt.
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist in seiner jetzigen Fassung am 31. Dezember 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) in Kraft getreten (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 55, BAGE 157, 230) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen § 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 2 und Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13) .
  • BAG, 23.01.2018 - 3 AZR 359/16

    Beitragsbezogene Leistungszusage - Anwartschaft

    Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen § 2 BetrAVG sowie die für diese Vorschrift geltende Übergangsregelung in § 30g BetrAVG durch Art. 1 Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13) .
  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse -

    (1) Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (3 AZR 342/15 - Rn 52 ff.) habe die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war.

    Ausweislich der Entwurfsbegründung (Bundestags-Drucksache 18/6283 S. 13) wollte der Gesetzgeber hierdurch den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit geben.

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

  • LAG Düsseldorf, 14.09.2016 - 12 Sa 448/16

    Anpassung gemäß § 16 BetrAVG; Pensionskassenzusage; Einstandspflicht des

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 505/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 477/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 826/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Hessen, 24.02.2016 - 6 Sa 1163/12

    Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente in

  • BGH, 13.12.2017 - IV ZR 472/15

    Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Klage gegen die von der

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 10.16

    Ausgleichsfonds; Barabgeltung; Barwert; Begünstigung; Beitragserhebung;

  • BVerwG, 26.07.2016 - 8 B 12.16

    Revisionszulassung; Schließung einer Krankenkasse

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 11.16

    Umfang des Begriffs der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Einordnung

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 828/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 830/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 829/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger -

  • ArbG Gelsenkirchen, 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15

    Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen

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