09.12.2015

Bundestag - Drucksache 18/6985

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 14.12.2015   BT   Qualität von Sachverständigen
  • 17.03.2016   BT   Expertenkritik an Sachverständigenreform

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2222   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33170
BGBl. I 2016 S. 2222 (https://dejure.org/2016,33170)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 14.10.2016, Seite 2222
  • Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der ...
  • vom 11.10.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-69361
    Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Meldungen

  • beck-blog

    Auswahl und Ausbildung der Familienrichter

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 09.12.2015   BT   Änderung des Sachverständigenrechts (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 14.12.2015   BT   Qualität von Sachverständigen
  • 16.03.2016   BT   Schwierige Suche nach qualifizierten Gutachtern
  • 17.03.2016   BT   Expertenkritik an Sachverständigenreform
  • 29.06.2016   BT   Sachverständigenrecht in Familiensachen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 23.09.2016   BR   Reform des Sachverständigenrechts - Neue Mindestanforderungen an Gutachter
  • 23.09.2016   BR   Reform des Sachverständigenrechts - Neue Mindestanforderungen an Gutachter
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • OLG Bremen, 12.10.2017 - 4 UF 107/17

    Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde: analoge Anwendung von §§ 155b,

    Der deutsche Gesetzgeber hat darauf in der Weise reagiert, als der vom EGMR im Verfahren über den Umgang mit einem Kind geforderte (zusätzliche) präventiv wirkende Rechtsbehelf bereichsspezifisch für bestimmte Kindschaftssachen eingeführt werden sollte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/9092, S. 15).

    Zu diesen Kindschaftssachen sollten neben den ausdrücklich vom EGMR ausgesprochenen Umgangsverfahren auch sorgerechtliche Verfahren gehören (BT-Drs. 18/9092, S. 15).

    Deshalb wurde für die in § 155 Absatz 1 FamFG bestimmten Kindschaftsrechtsverfahren mit der Beschleunigungsrüge in § 155b FamFG ein eigenständiger präventiver Rechtsbehelf geschaffen, der an das bereits in § 155 Absatz 1 FamFG verankerte Vorrang- und Beschleunigungsgebot anknüpft (BT-Drs. 18/9092, S. 15).

    Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz führen dann ausdrücklich aus, dass darüber hinaus derzeit keine weiteren Verfahren erkennbar seien, die anderen (deutschen) Verfahrensordnungen unterfallen und auf welche die Argumentation des EGMR ebenfalls zutreffen würde (BT-Drs. 18/9092, S. 15).

    Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Ein Maßstab für diese Frage ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; Keuter, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8).

    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Keuter, a.a.O.).

    Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

    Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17

    Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen: Beschleunigungsrüge des Kindesvaters

    Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19).

    Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Der Gesetzesbegründung zu § 155 c FamFG ist zu entnehmen, dass verhindert werden soll, dass sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Von Bedeutung ist hierbei, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont - nicht von dem Maßstab eines "idealen Richters" auszugehen ist, sondern vielmehr anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen ist (BT-Drs. 18/9092, S. 19 Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8).

    Nach der Begründung des Gesetzgebers ist das Amtsgericht selbst in den Verfahren, in denen eine Beschleunigungsbeschwerde erhoben worden ist, nicht gehindert - soweit möglich - das Ausgangsverfahren fortzuführen und insbesondere bereits begonnene Maßnahmen durchzuführen (BT-Drs. 18/9092, S. 18).

  • BGH, 06.05.2021 - III ZR 72/20

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Voraussetzungen für die

    In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung des SGG, der VwGO, der FGO und des GKG vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) die Bestimmungen der §§ 155b und 155c in das FamFG eingefügt.
  • OLG Bremen, 12.07.2017 - 4 UF 72/17

    Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang-

    Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Ein Maßstab für diese Frage ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; Keuter, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8).

    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Keuter, a.a.O.).

    Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

    Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont - nicht von dem Maßstab eines "idealen Richters" auszugehen, sondern vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl BT-Drucks 18/9092 S 19) .
  • BVerfG, 05.06.2019 - 1 BvR 675/19

    Nichtannahmebeschluss: Persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) in

    Der dort angeordnete Ausschluss der Vernehmung eines Kindes in Kindschaftssachen als Zeuge oder Beteiligter soll Belastungen für das Kind vermeiden, denen es sich bei einer förmlichen Vernehmung in Anwesenheit seiner Eltern und sonstiger Beteiligter ausgesetzt sähe (vgl. BTDrucks 16/9733, S. 295; BTDrucks 18/6985, S. 24 f. und 29; Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 163a Rn. 1; Engelhardt, in: Keidel, a.a.O., § 163a Rn. 1).
  • OLG Bremen, 02.02.2017 - 4 UF 13/17

    Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang-

    Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).

    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keuter, a.a.O.).

    Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.).

    Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.).

    Der Beschwerdeführer muss deshalb Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (BT-Drs. 18/9092, S. 16).

  • OLG Saarbrücken, 16.10.2018 - 6 UF 112/18

    Anforderungen an Sachverständige für familienpsychologische Gutachten

    Denn das Familiengericht hat sich - was bei den gegebenen Einzelfallumständen als schwerwiegend verfahrensfehlerhaft anzusehen ist - dem knapp 19 Seiten umfassenden Gutachten der Sachverständigen H. und deren mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin vom 3. September 2018 - zudem ersichtlich vorbehaltlos - angeschlossen, ohne sich zu vergewissern und im angegriffen Beschluss überzeugend darzulegen (vgl. dazu BGH FamRZ 2017, 234; 2016, 456; 2013, 1800; 2012, 1207), dass die fachliche Qualifikation der Sachverständigen den Anforderungen entspricht, welche § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG in seiner seit dem 15. Oktober 2016 maßgeblichen Fassung (SachvRuaÄndG vom 11. Oktober 2016, BGBl. I 2016, 2222) vorgibt.
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall -

    Einer Zustellung an den Beklagten bedurfte es nicht (vgl aber heute § 94 S 2 SGG idF des Gesetzes vom 11.10.2016 BGBl I 2222) .
  • BVerfG, 23.08.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beschleunigungsrüge und

    Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 WF 188/17 -, juris, Rn. 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155b Rn. 5; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 3; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155c Rn. 5; Dürbeck, ZKJ 2018, S. 68; BTDrucks 18/9092, S. 17).

    Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen, denn die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen entfalten für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung (BTDrucks 18/9092, S. 19).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17

    Kindschaftssache: Beschleunigungsrüge bei einer Verfahrensdauer von 4 Monaten

  • OLG Brandenburg, 18.07.2017 - 9 WF 155/17

    Begründetheit einer Beschleunigungsbeschwerde im Scheidungsverfahren

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

  • KG, 31.01.2017 - 13 WF 12/17

    Umgangsverfahren: Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots durch lange

  • VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21

    Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf

  • BGH, 26.09.2018 - XII ZA 10/18

    Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche

  • OLG Hamburg, 08.02.2017 - 7 WF 9/17

    Kindschaftsverfahren: Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen;

  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

  • BSG, 02.07.2018 - B 10 ÜG 2/17 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 17/16

    Wahrung der Klagefrist durch Stellen eines formgerechten

  • LSG Bayern, 03.01.2022 - L 2 KR 343/21

    Kostenrecht: Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgelds gegen

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 14 WF 160/21

    Entzug des Sorgerechts Verwerfung einer Beschleunigungsbeschwerde Fehlendes

  • BSG, 26.09.2017 - B 14 AS 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - nicht

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 SF 11/21

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

  • LSG Bayern, 10.08.2016 - L 15 SF 160/16

    Gerichtskosten für Verfahren zur Durchsetzung einer Entschädigung wegen

  • SG Darmstadt, 14.04.2021 - S 19 AS 377/14
  • OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18
  • LG Memmingen, 18.11.2019 - 2 HK OH 407/17

    Keine Kürzung der Sachverständigenvergütung trotz Verletzung der Hinweispflicht

  • OLG Bamberg, 29.07.2020 - 5 W 53/20

    Verlust des Vergütungsanspruchs wegen unterlassener Anzeige der Vorbefassung des

  • LSG Sachsen, 16.03.2018 - L 1 KR 66/18

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 3 U 49/15
  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18
  • VG Würzburg, 04.02.2019 - W 3 M 18.32276

    Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung - Dolmetschervergütung

  • VG Würzburg, 13.02.2019 - W 3 M 17.1203

    Kostenerinnerung wegen der Versagung der Erstattung von Kopierkosten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 9/17
  • LG Memmingen, 22.04.2020 - 2 HK OH 407/17

    Beschwerde, Erinnerung, Verletzung, Anordnung, Auslegung, Kostenrechnung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 6/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 7/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 8/17
  • VG München, 18.04.2019 - M 27 K 17.2569

    Antrag einer peruanischen Ärztin auf Approbationserteilung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 4/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 5/17
  • VG München, 20.12.2018 - M 27 K 17.2728

    Antrag eines serbischen Arztes auf Approbationserteilung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2017 - L 15 SF 33/17
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