31.07.2019

Bundestag - Drucksache 19/12084

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 2568   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38272
BGBl. I 2020 S. 2568 (https://dejure.org/2020,38272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 01.12.2020, Seite 2568
  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
  • vom 26.11.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Meldungen

  • shopbetreiber-blog.de

    Chance Anti-Abmahn-Gesetz: Prüfen Sie, ob Sie eine Unterlassungserklärung kündigen können

Literatur (2)

 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

    Nach Erlass des Berufungsurteils ist die Regelung über den Ersatz von Abmahnkosten in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG mit Wirkung ab dem 2. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020, S. 2568) geändert worden.
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist nach Erlass des Berufungsurteils durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 geändert worden.
  • BGH, 13.01.2022 - I ZR 35/21

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens

    § 15a Abs. 1 UWG bestimmt, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020 S. 2568), der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
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