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   BGBl. I 1978 S. 550   

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BGBl. I 1978 S. 550 (https://dejure.org/1978,6100)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 29.04.1978, Seite 550
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
  • vom 27.04.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Die Einordnung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis hat erhebliche rechtliche Folgen: Sie führt zur Anwendung besonderer, weit über die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehender Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz - KSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1317], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1978 [BGBl. I S. 550]), des Tarifvertragsrechts (vgl. insbesondere das Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1323], geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2879]), des Betriebsverfassungsrechts oder - bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern - des Personalvertretungsrechts und schließlich des Arbeitsschutzrechts.
  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 561/85

    Anhörungsfrist für Betriebsrat bei Massenentlassungen

    Eine solche Regelung wurde auch nicht in Betracht gezogen, als durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) gerade die Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG gegenüber der bisherigen Rechtslage in den Absätzen 2 und 3 verstärkt wurde, obwohl in Abs. 2 Satz 1 für diesen Bereich eine "rechtzeitige" Unterrichtung des Betriebsrats gefordert wird.
  • BSG, 14.08.1980 - 7 RAr 68/79

    Betriebsrat - Massenentlassung - Stellungnahme - Entscheidung des

    Zwar solle die Betriebsvertretung auch im Verfahren nach §§ 17 ff KSchG die Arbeitnehmerinteressen zur Geltung bringen, was durch die Änderung des § 17 KSchG aufgrund des Gesetzes vom 27. April 1978 (BGBl I 550) verdeutlicht worden sei.

    Die BA soll die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder Verzögerung umfangreicher Arbeitslosigkeit einzuleiten (BSGE 9, 1, 5; SozR 7820 § 18 Nr. 1; BAG AP 1 zu § 17 KSchG 1969; Begründung des Entwurfs des KSchG 1951, BT-Drucks I/2090, S 19, Hueck, Kommentar zum KSchG, 10. Aufl, Vorbemerkungen zu §§ 17 ff, RdNr. 4 f; Begründung des Entwurfs des 2. Gesetzes zur Änderung des KSchG, BT-Drucks 8/1041, Seite 5).

  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 28/78

    Einigungsstelle - Aufstellung eines Sozialplans - Sozialplanpflichtige

    Bei Zugrundelegung des § 17 Abs. 1 KSchG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I, S. 550) zeigt sich, daß sich die dort genannten Zahlen für Betriebe ab 50 Arbeitnehmern zwischen 10 % und 5 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer bewe- 17 -.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 11 Sa 35/10

    Fehlerhafte Angaben in Massenentlassungsanzeige

    Die Agenturen für Arbeit sollen auf diese Weise in die Lage versetzt werden, vorausschauende Arbeitsvermittlung und andere Maßnahmen einzuleiten, um die Folgen der Massenentlassung von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden (vgl. BR-Drucksache 400/77, S. 8 = RdA 1978 36; BT-Drucksache 8/1041, S. 5; von Hoyningen-Huene, § 17 KSchG Rz. 84).
  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76

    Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen

    Die Zahlen- und Prozentangaben, die die Vorschrift vor ihrer Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschützgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I, S. 550) enthielt und die auch für den hier streitigen Vorgang aus dem Jahre 1976 in Betracht kommen, waren aber auch schon nach § 66 Abs. 2 BetrVG 1952 maßgebend für die dort normierte Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei sog. Masseneinstellungen und Massenentlassungen.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2011 - 12 Sa 23/10

    Betriebsübergang - betriebsmittelarmer Betrieb - Massenentlassungsanzeige -

    Zum Zweck der Regelung heißt es in der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 19.10.1977 (BT-Drucks 8/1041, S. 5):.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 9 Sa 33/10

    Fehlerhafte Angaben in Massenentlassungsanzeige

    Die Agenturen für Arbeit sollen auf diese Weise in die Lage versetzt werden, vorausschauende Arbeitsvermittlung und andere Maßnahmen einzuleiten, um die Folgen der Massenentlassung von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden (vgl. BR-Drucksache 400/77, S. 8 = RdA 1978 36; BT-Drucksache 8/1041, S. 5; von Hoyningen-Huene, § 17 KSchG Rz. 84).
  • ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
    Die Vorgaben aus der ersten Massenentlassungsrichtlinie der EG (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, 75/129/EWG) wurden in der Folgezeit durch das Zweite Gesetz zur Änderung des KSchG vom 27.04.1978 (BGBl. I S. 550) umgesetzt.
  • BAG, 02.02.1984 - 2 AZR 392/82
    Ihre jetzige Fassung hat die Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des KUndigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550; nachfolgend: Änderungsgesetz), in Kraft seit 30. April 1978, erhalten.
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