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   BGBl. I 1979 S. 2306   

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BGBl. I 1979 S. 2306 (https://dejure.org/1979,7978)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 28.12.1979, Seite 2306
  • Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  • vom 19.12.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16

    Übernahme von Aufgaben der Protokollführung durch nicht der erkennenden

    Der Bundesgerichtshof legt § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG vielmehr in ständiger Rechtsprechung gemäß seinem Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, BT-Drucks. 8/2024 S. 18; Katholnigg, StV 1984, 110) dahin aus, dass die Einzelheiten der Betrauung der betroffenen Personen, zu denen auch Referendare gehören können, grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 4. Juni 1985 - 1 StR 18/85, StV 1985, 492; siehe auch OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 77; MüKoStPO/Arnoldi 2016, § 226 Rn. 13 mwN).
  • AG Kleve, 28.04.2006 - 19 F 120/06

    Rechtsantragsstelle; Sorgerechtsverfahren; Geschäftsstelle; Zuständigkeit

    § 24 Abs. 2 RPflG in der derzeit geltenden Fassung geht u.a. zurück auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. August 1978 zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (BT-Dr. 8/2024).

    Dies ergibt sich ebenfalls aus der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs BT-Dr. 8/2024.

  • BSG, 08.09.1988 - 7 RAr 61/87

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Einschränkung der Rücknahme - Nichtigkeit einer

    Richtig ist, daß der im Entwurf vorgesehenen Regelung, wonach ein Verwaltungsakt im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben ist, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes, vom Bundesrat unter Hinweis auf § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG widersprochen worden war (BT-Drucks 8/2024 auf S 15).
  • BVerwG, 04.06.1982 - 7 B 173.81

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des persönlichen Erscheinens eines durch einen

    Diese durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) mit Wirkung vom 1. Januar 1981 neugefaßte Vorschrift, deren Absatz 1 dem § 13 VwGO entspricht, ist nämlich, wie Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 ausdrücklich bestimmt, im Bereich der Verwaltungsgerichte nicht anzuwenden.
  • BGH, 27.09.1984 - III ZB 18/84

    Zustellung einer ordnungsmäßigen Ausfertigung eines Urteils - Inlaufsetzung einer

    Nach § 153 Abs. 1 GVG wird bei jedem Gericht "eine Geschäftsstelle" eingerichtet, die "mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten" besetzt wird; in § 153 Abs. 2 bis 5 GVG ist näher bestimmt, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden kann (vgl. zu der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Neufassung der Vorschrift BT-Drucks. 8/2024; Kissel GVG § 153 Rn. 1 ff.).
  • OLG Koblenz, 11.10.1984 - 1 Ss 259/84

    Anwesenheit und Abwesenheit des Urkundsbeamten als wesentliche Förmlichkeit;

    Sie regelt sich nach der Verfassungs- und Rechtsordnung des jeweiligen Landes (so auch die Begründung, Bundestagsdrucksache 8/2024, Seite 18 zu § 153).
  • OLG Bremen, 22.11.1982 - Ss 31/82

    Berichtigung eines Schuldspruchs ; Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart

    § 153 GVG in der seit dem 1.1.1981 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.12.1979 (BGBl I. 2306) macht in seinen Absätzen II und III die Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von der Ablegung bestimmter Prüfungen bzw. der Übernahme in bestimmte Laufbahngruppen abhängig und normiert anschließend in Absatz V, daß mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz II vermittelten Stand gleichwertig ist, wobei sowohl der Bund als auch die Länder berechtigt sind, in ihrem Bereich über die Anwendung des Absatz V zu bestimmen.
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