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   BGBl. I 1979 S. 558   

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BGBl. I 1979 S. 558 (https://dejure.org/1979,10420)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 23.05.1979, Seite 558
  • Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes
  • vom 21.05.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

    Gleichgestellte Leistungen werden indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den --steuerfreien-- Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind (so bereits BTDrucks 8/2501, 18, zum Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes vom 21.05.1979, BGBl I 1979, 558, BStBl I 1979, 288).
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Normzweck der Regelung ist neben der Gleichstellung mit inländischen Arbeitnehmern, die im Inland versichert sind, auch die Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern, indem die Steuerfreiheit der für diese geleisteten freiwilligen Arbeitgeberleistungen nur auf solche Ausnahmefälle beschränkt sein soll, in denen verpflichtend zu erbringende Zukunftssicherungsleistungen lediglich eine Grundversorgung gewährleisten und insgesamt Arbeitgeberbeiträge in Höhe der steuerfrei gestellten inländischen gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge nicht erreichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter Rz 24 mit Hinweis auf BTDrucks 8/2501, 18; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 62 Rz B 62/79; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 62 EStG Rz 8).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    cc) Der erkennende Senat kann in dem zuvor dargelegten Zusammenhang offen lassen, ob die Beiträge der N-AG an die Pensionskasse N wirtschaftlich den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschuss] vom 24. Januar 1979 zu § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG, Bundestags-Drucksache -BT-Drs- 8/2501 S. 18 zu Artikel 1 a) bzw. ob die Leistungen der Pensionskasse N in ihrem Kernbereich den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 X R 37/08, DStR/E 2010, 1309; vom 25. März 2010 X B 142/09, DStR/E 2010, 598) entsprechen.

    Der Gesetzgeber ging davon aus, dass lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur (Schweizerischen) Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV; Locher, a.a.O., § 1 Rn. 6) nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreie Lohnzuwendungen seien (Arbeitgeberbeitragssatz insgesamt: 4,7 %; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Tz. 5.5.), dagegen die Arbeitgeberbeiträge zu einer Pensionskasse insgesamt eine steuerpflichtige Lohnzuwendung seien (Altehoefer, Die Information über Steuer und Wirtschaft -INF- 1979, 339, zu II. 1.; Kreile, DStZ 1979, 259, zu III. 1.; BT-Drs 8/2501 S. 18).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Aus diesen Gründen hatte der Gesetzgeber nicht nur - wie erwähnt - die 40 km-Grenze durch das StÄndG 1971 beseitigt, sondern durch das Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl I 1979, 558) auch den § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG dahin abgeändert, daß Werbungskosten auch solche notwendige Mehraufwendungen sind, die einem Arbeitnehmer "wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird" (vgl. BTDrucks 8/2501 S. 18).
  • BFH, 05.12.1997 - VI R 104/97

    Sachliche Rechtfertigung der Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf zwei Jahre

    Der Gesetzgeber entzog dieser Rechtsprechung durch den zum 1. Januar 1978 angefügten Satz 1, 2. Halbsatz, wonach der Werbungskostenabzug für den doppelten Haushalt unabhängig davon, weshalb er beibehalten wurde, zulässig war, die Grundlage (Änderungsgesetz vom 21. Mai 1979, BGBl I 1979, 558, BStBl I 1979, 288).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

    Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers einer Benachteiligung der Grenzgänger zur Schweiz begegnet werden (Bundestags-Drucksache -BT-Drs- 8/2501 S.18).
  • FG Münster, 18.09.1996 - 10 K 1993/96
    Mit der durch die rückwirkend zum 01. Januar 1978 erfolgten Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG um den Halbsatz 2 ("und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird") sollte dieser Rechtsprechung des BFH die Grundlage entzogen und erreicht werden, daß in den Fällen, in denen eine doppelte Haushaltsführung einmal beruflich entstanden ist, für ihre Beibehaltung eine zeitliche Begrenzung entfällt, um aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen "die Mobilitätsbereitschaft der Arbeitnehmer zu fördern" (vgl. BT-Drucksache 8/2501 vom 24.01.1979, Seite 15 und 18).
  • BFH, 22.09.1988 - VI R 14/86

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der

    Der Gesetzgeber habe bei Abfassung des Gesetzes Fälle im Auge gehabt, in denen ein zweiter Hausstand wegen der Wegverlegung einer Arbeitsstelle vom Familienwohnort oder wegen der erstmaligen Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit in einem vom Familienwohnort entfernten Beschäftigungsort begründet werde (Hinweis auf BTDrucks 8/2501 S. 18).
  • BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81

    Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine

    Diese Erwägungen werden nicht dadurch bedeutungslos, daß es nach der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 21. Mai 1979 (BGBl I 1979, 558) ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr darauf ankommt, welche Gründe einen Arbeitnehmer dazu bewogen haben, eine aus beruflichem Anlaß entstandene doppelte Haushaltsführung aufrechtzuerhalten.
  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

    Um diese von den Grenzgängern als Benachteiligung angesehene Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge zu beseitigen, wurde durch § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG ein steuerlicher Ausgleich geschaffen für Grenzgänger zur Schweiz, die nicht der deutschen Rentenversicherung angehören und angehören können, für die der Arbeitgeber aber zur Schaffung einer ausreichenden Altersversorgung Beiträge zur beruflichen Vorsorge an eine Pensionskasse leistet, die wirtschaftlich den -steuerfreien- Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind, wobei die Beiträge innerhalb der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG (1979, Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 3 Nr. 62 Rn. 4 [E 7 Abs. 3]) nur insoweit steuerfrei gestellt wurden, als der Arbeitgeber nicht ohnehin steuerfreie Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder steuerfreie gleichgestellte Leistungen erbringt (§ 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG; BT-Drucks. 8/2501 Seite 18 zu Artikel 1 a zu Nummer 1; Kreile, DStZ/A 1979, 259, zu III.1.).
  • FG Köln, 06.06.2007 - 10 K 1188/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen aufgrund einer aus beruflichem

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 6 K 149/96

    Eintragung eines Freibetrages für doppelte Haushaltsführung in die

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.12.2002 - 3 K 191/98

    Heirat kein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung;

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