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   BGBl. I 1980 S. 380   

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BGBl. I 1980 S. 380 (https://dejure.org/1980,11899)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 03.04.1980, Seite 380
  • Elftes Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes
  • vom 28.03.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 10.07

    Tierseuche; Tötung; Tötungskosten; unschädliche Beseitigung; Beseitigungskosten;

    Denn in der Gesetzesbegründung, BTDrucks 8/2646, werde von einer "entsprechenden Ergänzung" des Absatzes 4 gesprochen.

    Die Kostenerstattungsregelung wurde schließlich durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980 (BGBl I S. 380) im Sinne der gegenwärtig gültigen Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG erweitert.

    In den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 8/2646 S. 14 i.V.m. S. 8) zum Elften Gesetz zur Änderung des ViehSG wird die Ausdehnung der Kostenerstattungsregelung wie folgt begründet: "Nach dem geltenden Recht werden dem Besitzer nur die Kosten, die bei der Verwertung auf Anordnung getöteter Tiere entstehen, angerechnet, nicht aber die Kosten, die bei der unschädlichen Beseitigung anfallen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10

    Berechnung der Beitragssätze einer Tierseuchenkasse - Aufwendungen für präventive

    Dabei hatte der Bundesrat eine klarstellende Regelung angeregt, um die den Ländern zustehende Befugnis, die Verwendung von Tierseuchenbeiträgen für vorbeugende Maßnahmen zu ermöglichen, deutlich zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2646, S. 17).

    Der Gegenvorschlag der Bundesregierung sah zwar ebenfalls eine Länderbefugnis für die Gewährung weitergehender Beihilfen vor, diese war jedoch enger gefasst und tatbestandlich an das Vorliegen von Tierschäden geknüpft (vgl. BT-Drs. 8/2646, S. 19 f.).

    Durch die Streichung sollte es daher "den Ländern überlassen bleiben, Beihilferegelungen in eigener Zuständigkeit zu treffen" (BT-Drs. 8/3536, S. 2).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09

    Acte-clair-Doktrin; analoge Anwendung; Analogie; erweiternde Auslegung einer

    Die Formulierung wurde bei der Umbenennung des Viehseuchengesetzes in "Tierseuchengesetz" beibehalten (vgl. Art. 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980, BGBl I S. 380).
  • BVerwG, 14.07.2011 - 3 BN 1.10

    Normenkontrolle der Haushaltssatzung einer Tierseuchenkasse; Berechnung der

    Erfolglos rügt die Beschwerde als Verletzung rechtlichen Gehörs, die Bundestags-Drucksache 8/3536 sei zur Urteilsfindung herangezogen worden, obwohl sie bis dahin weder Verfahrensgegenstand gewesen sei noch sich bei den Akten befunden habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1999 - 10 S 2690/98

    BSE - Tierseuche: Nichtigkeit der generellen Tötungsanordnung in BSESchutzV 2 § 2

    BSE wird ferner auf natürlichem Wege übertragen (zu diesem Kriterium vgl. die Begründung zu § 1 des Entwurfs eines 11. Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes, BT-Drs. 8/2646, S. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2007 - 2 L 224/05

    Härtebeihilfe wegen Tierseuche

    Nach der Begründung zur Neufassung des Viehseuchengesetzes im Jahre 1980 sind Tierseuchen "übertragbare Krankheiten", die auf natürlichem Wege mittelbar oder unmittelbar durch ein übertragbares Agens übertragen werden und vermehrt am gleichen Ort zur gleichen Zeit auftreten können (BT-Drs. 8/2646, S. 11; vgl. auch Rojahn, RdL 1980, 197; OVG NW, Beschl. v. 21.05.1997, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 07.12.1999 - 10 S 2690/98 -, DVBl 2000, 921).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05

    Tierseuchenkasse; Beitragspflicht; konkurrierende Gesetzgebung

    Die Formulierung "mindestens" entfiel zwar in § 71 TierSG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 380).
  • BSG, 01.03.1989 - 2 RU 27/88

    Zuständiger Träger der Unfallversicherung bei Arbeitsunfall eines Tierarztes bei

    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TierSG (mit neuer Überschrift idF des Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980 - BGBl I 380 und idF der Bekanntmachung von diesem Tage), der auf das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl S 519) zurückgeht (anzuwenden hinsichtlich des Ehemannes der Beigeladenen zu 3) idF des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1965 - BGBl I 627 - und hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) idF vom 23. Februar 1977 - BGBl I 313 -), richtet sich die Mitwirkung beamteter Tierärzte bei der Durchführung der Vorschriften des TierSG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des TierSG.
  • VGH Hessen, 24.10.2007 - 5 UE 2229/06

    Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse

    Eine Begrenzung der Entschädigung auf die Hälfte war vom Bundesrat für die Fälle empfohlen worden, in denen keine Beiträge für Süßwasserfische erhoben werden (vgl. BT-Drs. 8/2646, Seite 16, Anlage 2, Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf eines 11. Gesetzes zur Änderung des die Seuchengesetzes Nr. 3).
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