03.12.1963

Bundestag - Drucksache IV/1690

Schriftlicher Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1964 S. 145   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2443
BGBl. I 1964 S. 145 (https://dejure.org/1964,2443)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 25.03.1964, Seite 145
  • Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • vom 17.03.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 21.02.2019 - III R 20/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen"

    Denn es entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass die Steuerbefreiung "[...] nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben" sollte (vgl. BTDrucks IV/1690).
  • BFH, 23.01.1980 - II R 93/76

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung - Tiefladeanhänger - Bauunternehmer - Planierraupe -

    Um Zweifeln vorzubeugen, die aufgrund dieses Urteils entstehen konnten "hinsichtlich der Steuerfreiheit solcher Fahrzeuge ..., die von Lohnunternehmern ... zur Ausführung typisch landwirtschaftlicher Arbeiten (z. B. zum Pflügen, Dreschen, Mähen, Stallmiststreuen) gehalten werden", beantragten die Fraktionen der CDU/CSU, FDP am 16. Januar 1963, die Befreiungsvorschrift in dem Sinne neu zu fassen, daß befreit ist auch das Halten von Zugmaschinen und Anhängern, "solange diese Fahrzeuge ausschließlich ... zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden" (Bundestags-Drucksache IV/902 neu).

    Der Finanzausschuß ist dem Antrag gefolgt mit dem gleichen Ziele wie die Antragsteller, nämlich "den Zustand wiederherzustellen bzw. zu gewährleisten, der in der Praxis bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. August 1962 bestanden hat" (vgl. Bundestags-Drucksache IV/1281).

    Eine Ausdehnung der Befreiungsvorschrift, wie sie im Zusammenhang mit der beantragten Gesetzesänderung verschiedentlich gewünscht worden war und wie sie auch dem Begehren des Klägers zugrunde liegt, hat der Finanzausschuß abgelehnt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/1281); sie ist nicht Gesetz geworden.

  • BFH, 17.10.1984 - II R 156/81

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Beförderung von Holzrückemaschinen -

    Im Jahre 1963 beantragten die Fraktionen CDU/CSU, FDP, den Begriff Sonderfahrzeug in dem Sinne neu zu fassen und zu erweitern, daß als Sonderfahrzeuge solche Fahrzeuge gelten, "die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen regelmäßig für die Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder für Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe geeignet und bestimmt sind" (BT-Drucks. IV/902 (neu), Abs. 2 und 4 der Begründung).

    Der Finanzausschuß schlug schließlich vor, die Nr. 6 des § 2 insgesamt neu zu fassen und dabei den Begriff des Sonderfahrzeugs folgendermaßen zu bestimmen: "Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind" (BT-Drucks. IV/1281 Abschnitt A Abs. 3).

    Durch diese Begriffsbestimmung sollte nach der Vorstellung des Finanzausschusses und des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sichergestellt werden, daß die Befreiungsvorschrift nicht auch gewerbliche Unternehmen erfaßt, sondern "so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt" bleibt (BT-Drucks. IV/1690 Abschnitt A Abs. 6).

  • BFH, 05.03.1980 - II R 19/75

    Zugmaschine - Landwirtschaftliche Genossenschaft - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung -

    Bei der Anmeldung machte sie geltend, das Halten der beiden Fahrzeuge sei von der Steuer befreit gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17. März 1964 - KraftStÄndG 1964 - (BGBl I 1964, 145, BStBl I 1964, 243), denn der Anhänger solle ausschließlich zum "Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln für die Landwirtschaft", die Zugmaschine ausschließlich zur "Durchführung v. Flüssig- und Gasdüngung im Lohn" verwendet werden.

    Das geht hervor aus dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17. Mai 1963 (Bundestags-Drucksache IV/1281).

    Im gleichen Sinne hat er in seinem weiteren Bericht vom 3. Dezember 1963 (Bundestags-Drucksache IV/1690 S. 2 li. Sp.) betont, die Vorschrift des § 2 Nr. 6 solle "nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben".

  • BFH, 19.09.1984 - II R 139/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Tanks zur Beförderung von Schlempe -

    Die Vorschrift soll soweit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 3. Dezember 1963, BT-Drucks. 4/1690, S. 2, linke Spalte; BFH-Urteil vom 24. Januar 1973 II R 2/72, BFHE 109, 282, 283, BStBl II 1973, 599).
  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Durch Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) wurden in § 2 Nr. 4 KraftStG 1961 die Worte "im Rettungsdienst" eingefügt.
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 13 K 2373/17

    (Der Eiltransport von im Notfall benötigten Blutkonserven stellt

    Diese Auslegung entspricht auch der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache IV/1281).
  • BFH, 12.05.1965 - II 59/62 U

    Steuerbefreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich zu unmittelbaren

    Durch § 2 Nr. 1 KraftStG (= § 2 Nr. 3 KraftStG 1961 = § 2 Nr. 3, 3 a KraftStG 1961 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. März 1964, BGBl I S. 145, BStBl 1964 I S. 243 - KraftStÄndG 1964 -) sollen aber Gebietskörperschaften für ihre im Dienst des öffentlichen Wohls erforderlichen Fahrzeuge bei Beachtung gewisser Voraussetzungen steuerlich entlastet werden.
  • BFH, 24.01.1973 - II R 2/72

    Beförderung von Zuchttieren - Besonders hergerichtetes Kraftfahrzeug -

    Die Vorschrift soll "nach ihrem Sinn und Zweck so weit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben" (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 3. Dezember 1963, Bundestagsdrucksache IV/1690 S. 2, linke Spalte).
  • BFH, 28.01.1976 - II R 98/74

    Halten eines Absetzkippers - Gewerblicher Müllabfuhrunternehmer - Befreiung von

    Er handelte zur "Vermeidung von Mißbräuchen und im Interesse der Hygiene" (Bundestagsdrucksache IV/1690 S. 1 f.).
  • BFH, 17.01.1973 - II R 53/68

    Milchtank-Kraftfahrzeug - Eigenschaft als Sonderfahrzeug - Trittbahnen -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.1998 - 1 K 76/97

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Futtermischwagens;

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