02.06.1969

Bundestag - Drucksache V/4269

Schriftlicher Bericht, Urheber: Sonderausschuss für die Strafrechtsreform

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1969 S. 1582   

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https://dejure.org/1969,5464
BGBl. I 1969 S. 1582 (https://dejure.org/1969,5464)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 93, ausgegeben am 10.09.1969, Seite 1582
  • Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen
  • vom 08.09.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Die Anknüpfung an den Beginn der Hauptverhandlung ist sachgemäß und auch sonst bei der Änderung strafverfahrensrechtlicher Vorschriften üblich (vgl. § 118 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751); Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597); Art. 14 Abs. 7 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067); Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582)).
  • BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83

    Marinus van der Lubbe

    Das Ergebnis ist sachgerecht und folgt - jedenfalls bei sinngemäßer Anwendung - aus Artikel 8 III Nr. 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts (VereinhG) vom 12. September 1950 (BGBl S. 455) und aus Artikel 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes zur Allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszugs in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl I 1582).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Für § 310 StPO sei schon vor der Änderung des § 304 StPO durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582) anerkannt gewesen, daß mit "Verhaftung" nur die Verhängung von Untersuchungshaft, nicht aber die Verhängung von Erzwingungshaft gemeint sei.

    Die in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers solche Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte betreffen, "die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen, den Abschluß des Verfahrens herbeiführen sollen oder aus anderen Gründen von erheblichem Gewicht sind" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den Entwurf eines Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz- Strafsachen BTDrucks. V/4269 S. 6).

  • BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts

    Diese Zuständigkeit ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl I 1582) auf die nach § 120 GVG zuständigen Oberlandesgerichte übergegangen.
  • BGH, 09.10.1997 - StB 9/97

    Unzulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung der Anordnung der Erzwingungshaft

    Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des jeweils Betroffenen, die letztlich Grund für die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit in § 304 Abs. 5 StPO ist (vgl. BT-Drucks. V/4086, S. 11; Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozeß, 1981, S. 119), ist nicht gegeben; in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wird gerade nicht eingegriffen.
  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit

    Wenn § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO nur den Widerruf der Strafaussetzung, also - anders als bei der Aussetzung einer Reststrafe (§ 57 StGB) - nicht deren Bewilligung und Versagung für anfechtbar erklärt, so beruht dies ersichtlich darauf, daß Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 56 StGB in der Regel im Urteil ergehen und damit nach Einführung des zweiten Rechtszugs in Staatsschutz-Strafsachen durch das Gesetz vom 8. September 1969 (BGBl I 1582) mit der Revision angegriffen werden können.
  • BGH, 23.02.1981 - 1 BJs 206/80

    Beschwerde - Zulässigkeit - Ermittlungsrichter - Erzwingungshaft

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  • BGH, 16.08.1978 - 3 ARs 10/78

    Anforderungen an eine sofortige Beschwerde - Übertragung der

    Auf dieses Gericht hat der bayerische Gesetzgeber, gestützt auf die Ermächtigung in § 9 Satz 2 EGGVG in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl I, S. 1582), die in § 120 GVG umrissenen oberlandesgerichtlichen Zuständigkeiten übertragen (Art. 22 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes [AGGVG] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 25. Juli 1969, BayGVBl 1969 S. 182).
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