19.11.1951

Bundestag - Drucksache I/2846

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1953 S. 551   

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https://dejure.org/1953,3254
BGBl. I 1953 S. 551 (https://dejure.org/1953,3254)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 17.07.1953, Seite 551
  • Bundesbeamtengesetz
  • vom 14.07.1953

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (287)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Mit Inkrafttreten des § 118 Abs. 1 Satz 1 BBG, der Vorgängerregelung von § 14 BeamtVG, am 1. September 1953 (BGBl I S. 551) wurde für alle Laufbahnen einheitlich festgesetzt, dass das Ruhegehalt bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 v. H. betrug, mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr um 2 v. H., dann um 1 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zu einem Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. stieg.
  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 18/19

    Remonstrationspflicht als Amtspflicht hinsichtlich Obliegenheit eines Beamten

    Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die Remonstration nach § 36 Abs. 2 BeamtStG vorrangig der Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Weisungsbindung beziehungsweise Folgepflicht (§ 35 BeamtStG) einerseits und der Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) andererseits dient (vgl. Regierungsentwurf eines Bundesbeamtengesetzes, BT-Drs. 1/2846, S. 42 f; Conrad aaO § 36 BeamtStG Rn. 47; Metzler-Müller aaO § 36 Erl. 3; Schachel aaO § 36 BeamtStG Rn. 1, 11; Brägelmann in Schütz/Schmiemann, DisziplinarR, 4. Aufl., Teil C Rn. 200; v. Roetteken aaO § 36 Rn. 36 f; Felix aaO S. 13, 26).
  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der

    Die Bestimmung ist seit dem Erlass des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 551) inhaltlich unverändert geblieben und berücksichtigt deshalb nicht die differenziertere Terminologie des erst später erlassenen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
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