18.04.1989

Bundestag - Drucksache 11/4359

Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 1059   

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https://dejure.org/1989,19326
BGBl. I 1989 S. 1059 (https://dejure.org/1989,19326)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 15.06.1989, Seite 1059
  • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
  • vom 09.06.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2015 - 7 A 10683/14

    Für Übersichtsaufnahmen von Versammlungen gesetzliche Grundlage erforderlich

    Der Gesetzgeber traf die Neuregelung zusammen mit der Strafbewehrung des Verbots der Vermummung (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) in der Erwartung, mit der Normierung polizeilicher Bild- und Tonaufnahmen existierten für den friedliebenden Demonstrationsteilnehmer keinerlei einsichtige Gründe mehr, sich zu vermummen, um eine Feststellung seiner Identität zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 11/4359, S. 14).
  • VG Berlin, 05.07.2010 - 1 K 905.09

    Friedliche Demonstrationen dürfen von der Polizei nicht gefilmt werden

    Die durch den Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des § 12a VersG geäußerte Auffassung, die bloße Videobeobachtung einer Versammlung - ohne eine Speicherung der Aufnahmen - sei wohl kein Grundrechtseingriff, da der Einzelne aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten nicht individualisierbar gemacht werden könne (BT-Drs. 11/4359, S. 17), ist mittlerweile überholt (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 368 - 369).
  • KG, 07.10.2008 - 1 Ss 486/07

    Vermummungsverbot bei öffentlichen Versammlungen: Uneingeschränkte Geltung

    Die Vermummung sollte verboten werden, weil das Auftreten vermummter Demonstranten und der Ausbruch von Gewalttätigkeiten nach der Überzeugung des Gesetzgebers in einem eindeutigen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 11/4359, Seite 14).

    Die Regelung des § 17 Abs. 3 VersG wurde bewusst als Ausnahme gestaltet (vgl. BT-Drs. 11/4359, S. 14).

    Der Gesetzgeber ging von der Annahme aus, "dass beim Auftreten von Vermummten oder passiv bewaffneten Personen ein unfriedlicher Verlauf" der Demonstration zu erwarten sei, "dass heute Vermummung in aller Regel eine Vorstufe zum Gewaltausbruch darstelle" (vgl. BT-Drs. 11/2834, S. 12).

    Sie bestärkten diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft und konnten in gleicher Weise auch Dritte schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild (,Schwarze Blöcke') beeinflussen" (BT-Drs. 11/4359 S. 14).

  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Insbesondere sind die Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Anwendung von Artikel 4, §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1059, 1061) und die nach diesen Vorschriften vorgenommene Strafmilderung nicht von Rechtsfehlern beeinflußt, durch die der Angeklagte benachteiligt wäre.

    Zweck dieser Vorschriften ist es in erster Linie, terroristische Straftaten zu verhindern und damit schweren Gefahren für höchste Rechtsgüter vorzubeugen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. August 1988, BT-Drucksache 11/2834 S. 13; Hilger NJW 1989, 2377 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]).

    b) Die kriminalpolitische Zielsetzung der Kronzeugenregelung, nicht (mehr) fanatisierte Angehörige terroristischer Vereinigungen durch Gewährung "weitgehenden Strafnachlasses als Gegenleistung für aufklärungsgeeignete Informationen" aus der Vereinigung "herauszubrechen" und (auch) damit terroristischen Straftaten vorzubeugen (BT-Drucksache 11/2834 S. 13; vgl. auch Kunert/Bernsmann NStZ 1989, 449, 456) legt es zwar bei der Frage des Anwendungsbereichs nahe, einen weiteren Rahmen abzustecken.

    Die Bedeutung des Aufklärungsbeitrags und die Schwere der Schuld des Kronzeugen sind im Rahmen einer alle dafür wesentlichen Gesichtspunkte einbeziehenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen (vgl. BT-Drucksache 11/2834 S. 14; Hilger aaO.).

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

    An der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, der im Hinblick auf den Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (so BVerfG NJW 1993, 190 f. zu §§ 1 und 2 der vormaligen 'Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten', Art. 4 des Gesetz(es) zur 'Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten' vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059), fehlt es im vorliegenden Fall.
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Es ist unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, zur Bekämpfung schwerwiegender Gewaltandrohungen die Strafbarkeit auf Zwei-Personen-Verhältnisse auszudehnen (BTDrucks. 11/2834), nicht geboten, § 239 b StGB weiter dahin einzuschränken, daß die vollständige Erfüllung des Zieles des Täters bereits während der Bemächtigungslage verlangt wird.
  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

    Soweit die frühere Fassung der Vorschrift es zweifelhaft erscheinen lassen konnte, ob der Entführte - wie hier - zugleich Opfer der (beabsichtigten) Erpressung sein kann (vgl. BGHR StGB § 239 a Entführer 1 m.w.Nachw.), sind diese Unklarheiten durch die mit Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1059) eingeführte Neufassung beseitigt (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 a Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 13); die Vorschrift erwähnt nunmehr ausdrücklich auch "die Sorge des Opfers um sein Wohl".
  • OLG Köln, 26.11.2012 - 2 Ws 792/12

    Auswirkungen der notwendigen Zweiaktigkeit des Geschehens beim Sichbemächtigen im

    Denn in dieser heißt es, dass die Erweiterung des Tatbestandes des § 239 b StGB auf Fälle ziele, "in denen auf den Entführten selbst (weiterer) Zwang ausgeübt werden soll, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen" (BTDrucks. 11/2834 Seite 9).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2004 - 6 K 2014/06
    Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei nur um sog. Übersichtsaufnahmen handelte, die nach - allerdings fragwürdiger (vgl. Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Auflage, § 12a Rn. 3 m. w. N.) - Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/4359, S. 28) mangels Grundrechtsbeeinträchtigung keiner Ermächtigung bedurften.
  • BGH, 11.07.1991 - 4 StR 302/91

    Einfuhr - Besitz von Betäubungsmitteln - Minder schwerer Fall - Besonders

    Dabei hat sie nicht beachtet, daß durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des StGB und anderer Gesetze vom 9. Juni 1989 (BGBl. I 1989 S. 1059) die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens der Vorschrift auf fünf Jahre angehoben worden ist.
  • BGH, 21.06.1989 - 3 StR 185/89

    Nötigung eines von der Person des Opfers verschiedenen Dritten als Voraussetzung

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