29.06.1992

Bundestag - Drucksache 12/2975

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,24026
BGBl. I 1994 S. 1310 (https://dejure.org/1994,24026)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1994, Seite 1310
  • Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen (30. StrÄndG)
  • vom 23.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    (1) Der Gesetzgeber hat in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll (vgl. Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115, 116).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll.

    Wenn die Opfer erst lange Zeit nach der Tat in der Lage seien, Strafanzeige zu erstatten, sei eine Strafverfolgung wegen Verjährung der Taten in vielen Fällen nicht mehr möglich (vgl. BT-Drucks. 12/2975 S. 1; 12/3825 S. 1; 12/6980 S. 1; Hervorhebung nicht im Original).

    Deshalb solle die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt ruhen, bis zu dem das Opfer in der Lage sei, das Erlebte in seiner gesamten Dimension zu erfassen und auf dieser Grundlage über das Für und Wider einer Strafanzeige zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 12/6980 S. 4).

  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift zu erkennen gegeben, dass er die dort aufgezählten Delikte auch noch nach längerem zeitlichen Abstand für verfolgungswürdig erachtet (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 29. Juni 1992, BT-Drucks. 12/2975, S. 4; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308).

    Die Taten werden überwiegend von Familienangehörigen begangen und die kindlichen oder jugendlichen Opfer bzw. ihre Vertrauenspersonen werden häufig unter Druck gesetzt oder auf andere Weise dahin beeinflusst, die Übergriffe zu verschweigen (Begründung des Gesetzentwurfs vom 29. Juni 1992, BT-Drucks. 12/2975, S. 4; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308).

  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll.

    Wenn die Opfer erst lange Zeit nach der Tat in der Lage seien, Strafanzeige zu erstatten, sei eine Strafverfolgung wegen Verjährung (Unterstreichung durch den Senat) der Taten in vielen Fällen nicht mehr möglich (vgl. BT-Drucks. 12/2975, S. 1; 12/3825, S. 1; 12/6980, S. 1).

    Deshalb solle die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt ruhen, bis zu dem das Opfer in der 15 Lage sei, das Erlebte in seiner gesamten Dimension zu erfassen und auf dieser Grundlage über das Für und Wider einer Strafanzeige zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 12/6980, S. 4).

  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96

    Verjährung bei Vergewaltigung

    Das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I 1310) hat in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet, daß die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht.

    Die gegen den späten Beginn der Verjährungsfrist bestehenden Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem Gedanken des Art. 6 Abs. 1 EuMRK sind im Gesetzesverfahren gesehen und zutreffend angesprochen worden (vgl. BTDrucks. 12/6980 S. 5 f.).

  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 606/96

    Verjährungsbeginn bei Vergewaltigungshandlungen an Minderjährigen - Formelle

    Die durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) eingeführte Regelung des § 78 b Abs. 1 StGB trat am 30. Juni 1994 in Kraft.
  • BGH, 02.08.1994 - 1 StR 378/94

    Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem

    Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers einer Straftat nach § 176 StGB kommt hier nicht in Betracht, da im aufgezeigten Umfang die Verfolgung bereits verjährt war, als das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) in Kraft trat (vgl. Art. 2 dieses Gesetzes).
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