20.04.1993

Bundestag - Drucksache 12/4756

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 526   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,27381
BGBl. I 1994 S. 526 (https://dejure.org/1994,27381)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 19.03.1994, Seite 526
  • Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Fraktionsgesetz)
  • vom 11.03.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Beide Vorschriften wurden - zusammen mit allen übrigen Regelungen über die Fraktionen einschließlich der Regelungen der Verwendungsprüfung in §§ 51 bis 53 AbgG - durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Fraktionsgesetz) vom 11. März 1994 (BGBl I S. 526) in das Abgeordnetengesetz eingefügt und traten am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Dies ist mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 11. März 1994 (BGBl I S. 526) geschehen, welches Anfang 1995 in Kraft getreten ist.

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
    Dem haben inzwischen auch der Bundesgesetzgeber und die Landesgesetzgeber Rechnung getragen und im Anschluß an einen gemeinsamen Musterentwurf der Landtagspräsidenten entweder in gesonderten Fraktionsgesetzen - so etwa Bayern (Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag vom 26. März 1992 - GVBl. S. 39 -) - oder durch entsprechende Änderung und Ergänzung der bestehenden Abgeordnetengesetze - so etwa der Bund (Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 11. März 1994 - BGBl. I S. 526 -) und Bremen (Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes und des Senatsgesetzes vom 5. Juli 1994 - Brem.GBl. S. 195 -) - den Fraktionen nicht nur ausdrücklich den Status von "rechtsfähigen Vereinigungen" zuerkannt, sondern für den Fall des Wegfalls dieser Rechtsstellung auch Regelungen über deren Liquidation aufgenommen.

    Das Änderungsgesetz lehnte sich dabei bewußt an das vom Bundestag beschlossene 16. Gesetz zur Änderung des Bundesabgeordnetengesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 526) an, "um bei Auslegungszweifeln den Rückgriff auf die Begründung des Bundesgesetzes" zu ermöglichen (BB-Drucksache 13/935, S. 1).

  • VG Berlin, 30.09.2008 - 72 A 5.08

    Wahl eines Personalrats für die Beschäftigten der SPD-Bundestagsfraktion nicht

    Dem ersten Anschein nach mag die Regelung des § 46 Abs. 3 Abgeordnetengesetz in der durch Änderungsgesetz vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 526) geltenden Fassung gegen eine (unmittelbare) Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sprechen.
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