17.10.2001

Bundestag - Drucksache 14/7176

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2592   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,45921
BGBl. I 2002 S. 2592 (https://dejure.org/2002,45921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,45921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 17.07.2002, Seite 2592
  • Gesetz zur Reform der Juristenausbildung
  • vom 11.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 26.10.2001   BT   SPD und Bündnis 90/Die Grünen möchten die Juristenausbildung reformieren
  • 23.11.2001   BT   Bundesrat möchte Juristenausbildung reformieren
  • 20.03.2002   BT   Gesetzentwurf zur Reform der Juristenausbildung findet breite Mehrheit
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13

    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

    Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13).

    Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13).

    Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7).

    Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6).

    Durch die vollständige Übertragung der "Wahlfachprüfung" der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen "Qualitätswettbewerb" untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Dem Gesetzgeber stand hier vor Augen, die Variationsbreite im juristischen Ausbildungs- und Prüfungswesen zu erhöhen und den Fakultäten Spielräume zu eröffnen, um unter ihnen den "Qualitätswettbewerb" zu stärken (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Oktober 2001, BTDrucks 14/7176 S. 1, 9; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 14/8629 S. 2, 11 f.).

    Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG weiter angelegte Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zielt ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 2002, BTDrucks 14/8629 S. 12, sowie die dortigen Bezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. Ladenburger Manifests, NJW 1997, 2935 ff., und die Vorschläge von Ernst-Wolfgang Böckenförde im Rahmen eines erweiterten Berichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme Böckenfördes im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Jahr 2001, Anhang zum Protokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, S. 64 f.).

    Im Übrigen wollte der Bundesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder bzw. Universitäten nicht einschränken, ging aber gleichwohl von der Annahme aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. BTDrucks 14/7176 S. 13: "... hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ...").

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    1. Mit dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592), das zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber die "Substanz des allgemeinen Ausbildungswesens" (BTDrucks 14/7176, S. 6) an die Länder und die Universitäten gegeben und die Eigenständigkeit der jeweiligen Prüfungen betont.

    Er hat dabei die universitäre und die staatliche Prüfung im Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) nicht in einer Weise rechtlich, zeitlich oder organisatorisch verklammert, wie sie das Bundesverwaltungsgericht zugrunde legt.

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 26/03 R

    Versicherungsfreiheit - Beitragsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erste

    Seit dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S 2592) bezieht sich die Freiversuchs-Regelung des § 5d Abs. 5 DRiG nur noch auf den staatlichen Prüfungsteil (Pflichtfachprüfung).

    Ob für den universitären Prüfungsteil (Schwerpunktbereichsprüfung) eine vergleichbare Regelung gelten soll, ist dem Landesrecht überlassen, wobei eine entsprechende Regelung von den Universitäten getroffen werden kann (vgl BT-Drucks 14/7176 S 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11

    Bestehensanforderungen für die Universitätsprüfung der Ersten juristischen

    Hierauf gestützt wurde mit Inkrafttreten der Änderungen in §§ 5 bis 5d DRiG zum 01.07.2003 die bisherige "Erste juristische Staatsprüfung" durch eine Kombination aus staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereichsprüfung ersetzt (vgl. § 5d Abs. 2 DRiG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002, BGBl. I S. 2592, und Art. 4 des genannten Gesetzes).

    Mit der Reform der Juristenausbildung sollten zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis, insbesondere der rechtsberatenden Berufe orientiert, zum anderen aber auch die Spielräume der Universitäten hinsichtlich der Stoffauswahl, der Lehr- und Prüfungsinhalte wie auch der Prüfungsmodalitäten jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen vom 17.10.2001, BT-Drs. 14/7176, S. 1 und S. 6-9, auf dem die Gesetzesänderung maßgeblich beruht).

    Die "Wahlfachprüfung" der "Ersten Prüfung" wollte der Gesetzgeber dabei "vollständig auf die Universitäten übertragen" und in rechtlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht von der staatlichen Pflichtfachprüfung trennen (vgl. BT-Drs. 14/7176 S. 1 und S. 8-10).

    Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG wurde neben der Existenz einer staatlichen Pflichtfachprüfung (BT-Drs. 14/7176 S. 9) durch die bundesweit einheitliche Gewichtung der beiden Prüfungsteile sowie die zwingende Vorgabe mindestens einer schriftlichen Prüfungsleistung in der universitären Wahlfachprüfung (BT-Drs. 14/7176 S. 12 f.) gewahrt.

    Ausdrücklich wird hinsichtlich der Wahlfachprüfung festgestellt, dass "eine im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben universitätsautonome Gestaltung der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens" "der Profilierung der Universitäten und dem Wettbewerb der Fakultäten untereinander" "am besten Rechnung" trage (BT-Drs. 14/7176 S. 13).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Seit dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S 2592) bezieht sich die Freiversuchsregelung des § 5d Abs. 5 DRiG nur noch auf den staatlichen Prüfungsteil (Pflichtfachprüfung).

    Ob für den universitären Prüfungsteil (Schwerpunktbereichsprüfung) eine vergleichbare Regelung gelten soll, ist dem Landesrecht überlassen, wobei eine entsprechende Regelung von den Universitäten getroffen werden kann (vgl BT-Drucks 14/7176, S 14).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 29.15

    Richter; Besoldung; Besoldungsstufe; Grundgehalt; Erfahrungszeit; Vortätigkeit;

    Als Elemente dieser sozialen Kompetenz, die ein Bewerber für ein Richteramt - idealerweise - in sich vereinen soll, sind in den Beratungen zum Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), durch das § 9 DRiG neu gefasst worden ist, u.a. Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeitssinn und verantwortungsbewusste Ausübung der der Dritten Gewalt anvertrauten Macht genannt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8629, S. 7 und 13 f.).
  • VGH Bayern, 03.03.2009 - 7 BV 08.3061

    Übergangsregelung für Wiederholer der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern

    Mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 hat der Verordnungsgeber - gemäß den bundesrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) - die früheren Vorschriften über die am Ende des Studiums abzulegende Prüfung (§§ 4 ff. JAPO i.d.F. der Bek. vom 16.4.1993 GVBl S. 335 [JAPO 1993]) grundlegend umgestaltet.

    Aufgrund dieser Vorlauffrist, die dem bundesgesetzlich vorgegebenen Stichtag 1. Juli 2006 entspricht (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 des G. vom 11.7.2002, BGBl. I. S. 2592), hatten auch Prüfungsteilnehmer, die sich bei In-Kraft-Treten der Verordnung am 1. Juli 2003 (§ 75 Abs. 1 JAPO [2003]) bereits im Studium befanden, mehr als drei Jahre (sechs Semester) Zeit für die Umstellung auf die geänderte Rechtslage (vgl. BT-Drs 14/7176 S. 15).

    Selbst wenn aber die dem hier streitigen Prüfungsverfahren zugrunde gelegte Übergangsregelung aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen oder wegen eines anderweitigen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, etwa wegen Überschreitung des nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) verbleibenden landesrechtlichen Regelungsspielraums, insgesamt als rechtswidrig anzusehen wäre, ergäbe sich daraus unter den vorliegenden Umständen kein Anspruch auf Zulassung zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung.

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

    Nach § 5 Abs. 1 Hs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 4 B 23.13

    Tätigkeit als Flugbegleiter ist keine besoldungsrechtliche Erfahrungszeit eines

    Es habe lediglich eine Passage aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2002 (BT-Drs. 14/8629, S. 13 f.) herangezogen, aber keine Auslegung nach den hergebrachten juristischen Methoden vorgenommen, insbesondere habe es den Wortsinn sowie den Sinn und Zweck der Norm nicht hinterfragt.
  • VG Hamburg, 05.11.2014 - 2 K 879/13

    Zur Vereinbarkeit der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2005 mit dem

  • VG Hamburg, 17.12.2014 - 2 E 4793/14

    Erste Prüfung für Juristen; Schwerpunktbereichsprüfung; Rechtsbehelfsbelehrung;

  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 8 A 1037/07

    Anfechtung des Ergebnisses des Freiversuchs trotz besser bewerteter

  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - 10 M 55.08

    Prüfungsrecht; PKH; Maßstab für hinreichende Erfolgsaussicht; Umfang der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - 14 A 2340/08

    Berücksichtigung der Mutterschutzfristen nach der in § 25 Abs. 3 S. 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2011 - 14 A 1865/09

    Zulassung zur juristischen staatlichen Pflichtfachprüfung nach absolviertem

  • VG München, 20.01.2009 - M 4 K 07.3021

    Erste Juristische Staatsprüfung 2007/1

  • VG Düsseldorf, 23.06.2005 - 15 L 1153/05

    Erfolgsaussichten einer Klage auf Durchsetzung einer Regelungsanordnung zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht