04.10.2006

Bundestag - Drucksache 16/2858

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2178   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43177
BGBl. I 2007 S. 2178 (https://dejure.org/2007,43177)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 05.09.2007, Seite 2178
  • Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)
  • vom 03.09.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) (G-SIG: 16019260)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 12.10.2006   BT   Regierung will Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer einschränken
  • 02.03.2007   BT   Anhörung zur Novelle des Rechts der Wirtschaftsprüfer
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Nach § 56 Abs. 1 WPO gilt § 43 Abs. 1 S 1 WPO aF auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ua die Rechtsform der Aktiengesellschaft haben können (§ 27 Abs. 1 WPO idF des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3.9.2007, BGBl I 2178) .
  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 67/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Davon ist der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) auch ausgegangen (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 16/2858 S. 24).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14

    Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung;

    b) Entgegen der Ansicht des Klägers lösen weder die vom Bundesgesetzgeber unternommenen Gesetzgebungsakte zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG (Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 <BGBl. I S. 2178>) noch die der Umsetzungsgesetzgebung vorgelagerte Entscheidung des Gesetzgebers, den Beruf des vereidigten Buchprüfers zu schließen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2446>), eine Verpflichtung aus, alle zugelassenen Abschlussprüfer in einem Beruf zusammenzufassen.
  • FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 2384/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG; Gewerbesteuerpflicht;

    Im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (BARefG; Bundestags-Drucksache 16/2858 vom 4.10.2006) heißt es insoweit lediglich, dass aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile der GmbH & Co. KG ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben sei.
  • VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16

    Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen

    Durch die 7. WPO-Novelle 2007 wurde dann das LG zuständig (BT-Drs. 16/2858).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2009 - 12 N 70.08

    Maßststab für die Auslegung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 Wirtschaftsprüferordnung ( WPO

    Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Auffassung, der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 5 2. Halbsatz i.V.m. § 130 Abs. 1 WPO in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) gültigen Fassung sei in seinem Fall nicht erfüllt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - 12 N 224.07

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer

    Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht den Begriff " anderer Personen" im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung - (WPO) in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl I S. 2178) gültigen Fassung unzutreffend ausgelegt habe, weil hiermit nicht jeder Dritte gemeint sein könne, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - 12 L 102.07

    Recht der freien Berufe

    Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht den Begriff " anderer Personen" im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung - (WPO) in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl I S. 2178) gültigen Fassung unzutreffend ausgelegt habe, weil hiermit nicht jeder Dritte gemeint sein könne, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
  • VG Berlin, 15.01.2009 - 16 K 32.09

    Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer

    Der Widerrufsbescheid vom 9. Juni 2008 ist deshalb nach der Vorschrift des § 20 WPO in der Fassung des sogenannten Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. 2007 I, S. 2178) zu beurteilen.
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