22.06.2011

Bundestag - Drucksache 17/6261

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1805   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68872
BGBl. I 2013 S. 1805 (https://dejure.org/2013,68872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,68872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.06.2013, Seite 1805
  • Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
  • vom 26.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 28.06.2011   BT   Minderjährigen Opfern sexueller Gewalt Mehrfachvernehmungen ersparen
  • 05.10.2011   BT   Schutz von Missbrauchsopfern stößt auf Zustimmung
  • 25.10.2011   BT   Anhörung zum sexuellem Missbrauch
  • 07.03.2013   BT   Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (in: Debatten im Bundestag vom 13. bis 15. März)
  • 14.03.2013   BT   Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. und 15. März)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

    (1) Bedenken hinsichtlich einer Regelungslücke bestehen, weil der Gesetzgeber im Anschluss an die Beratungen des von der Bundesregierung eingesetzten Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich" (vgl. dessen Abschlussbericht vom 30. November 2011, BT-Drucks. 17/8117) mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) "noch vereinzelte Schutzlücken" zu schließen beabsichtigte (vgl. BT-Drucks. 17/6261, S. 8, auch S. 1), ohne dabei § 302 Nr. 1 InsO einzuschränken.
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Nach der durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1805) in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist in Verfahren, die eine Katalogtat des § 171b Abs. 2 GVG zum Gegenstand haben, die Öffentlichkeit für die Schlussvorträge auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG oder des § 172 Nr. 4 GVG ganz oder zum Teil nicht öffentlich stattgefunden hat.
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    In den Schlussanträgen wird nämlich typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 17 f.).

    Im Übrigen wurde von einer Beschränkung des Öffentlichkeitsausschlusses auf einzelne Abschnitte der Plädoyers, in denen die betreffenden Umstände erörtert werden, bewusst abgesehen, da eine entsprechende Teilung praktisch nicht durchführbar wäre (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 18).

  • OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch

    Der hinter § 208 Satz 1 BGB stehende Gedanke, dass Ansprüche junger (insbesondere zur Tatzeit minderjähriger) Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig - vor allem aus emotionalen Gründen - lange Zeit nicht geltend gemacht werden können und deshalb solche Opfer in besonderer Weise davor geschützt werden müssen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche später in eigener Verantwortung nicht mehr durchsetzen können (vgl. dazu etwa die ursprüngliche Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 119 und die damalige Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 14/8052, S. 181 sowie ergänzend auch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs aus 2013, BT-Drucksachen 17, 6261, S. 9, 18 ff.; 17/8117, S. 17 und 17/12735, S. 2 f.), ließe sich von der Sache her durchaus auch im Zusammenhang mit der hier erörterten Restschuldbefreiung - konkret hinsichtlich der Frage einer Restschuldbefreiung wegen unterbliebener Forderungsanmeldung - fruchtbar machen.

    Gerade im letztgenannten Gesetz ging es dem Gesetzgeber darum, noch vereinzelte Schutzlücken zu schließen und sind deshalb verschiedene Gesetze, aber eben nicht die Regelungen der InsO über die Restschuldbefreiung, geändert worden (vgl. dazu BT-Drucksachen 17/6261, S. 8 f. und 17/12735).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Als besondere Ausprägung des Schutzzwecks des § 171b GVG soll die Regelung in Abs. 3 Satz 2 verhindern, dass Umstände, für deren Erörterung die Öffentlichkeit während des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, bei den Schlussvorträgen - in denen typischerweise der Inhalt der Hauptverhandlung, mithin auch die den persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen betreffenden Umstände, erneut aufgerollt werden - gleichwohl öffentlich zur Sprache kommen (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 17 f.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369, 370; Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Nachtr. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 12).

    So wurde im Gesetzgebungsverfahren von einer Beschränkung des Öffentlichkeitsausschlusses auf diejenigen Abschnitte der Schlussvorträge, die sich mit den nicht öffentlichen Teilen der Hauptverhandlung befassen, bewusst Abstand genommen, da eine solche Teilung als praktisch nicht durchführbar erachtet wurde (vgl. BT-Drucks. 17/12735, S. 18).

  • BGH, 03.05.2017 - 3 StR 556/16

    Verjährungsbeginn beim Missbrauch von Schutzbefohlenen (keine rückwirkende

    Dass § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) ein Ruhen der Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) sogar bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers vorsieht, ändert hieran nichts.
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 389/13

    Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Zeitpunkt

    Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10. April 1986, BT-Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 1986, BT-Drucks. 10/6124 S. 17; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 22. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 13. März 2013, BT-Drucks. 17/12735 S. 17).
  • BGH, 27.11.2014 - 3 StR 437/14

    Nichtöffentliche Verhandlung über den Antrag eines Zeugen auf Ausschließung der

    Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) ist schließlich den besonderen Belastungen minderjähriger Opfer von Straftaten überhaupt, insbesondere aber von Sexualstraftaten dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Vernehmung minderjähriger Opfer solcher Taten die Öffentlichkeit - von Amts wegen - ausgeschlossen werden soll und auf deren Antrag auszuschließen ist.

    Dies soll sogar gelten, wenn die Opfer mittlerweile volljährig sind, aber als Kind oder Jugendlicher Opfer einer der in § 171b Abs. 2 GVG genannten schwerwiegenden Straftaten geworden waren (BT-Drucks. 17/12735, S. 17).

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Es liegt daher ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, der mit Wirkung vom 1. September 2013 durch Art. 2 StORMG (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) eingeführt wurde und der zurzeit der Hauptverhandlung galt.
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20

    Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei

    Zudem hatte der Gesetzgeber sowohl bei der erstmaligen Einführung einer besonderen Vorschrift für das Ruhen der Verjährungsfrist bei Sexualdelikten als auch bei späteren Anhebungen der Altersgrenze nicht die Kenntnis der Ermittlungsbehörden, sondern die Perspektive der Opfer vor Augen, die zu der Entscheidung in der Lage sein sollen, ob sie eine Strafanzeige erstatten wollen (s. BT-Drucks. 12/2975 S. 4; 12/6980 S. 4; 17/6261 S. 23; 17/12735 S. 19; 18/2601 S. 14).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2013 - 3 Ws 344/13

    Zuständigkeit der Jugendkammer: Besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht