Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

11.11.2015

Bundestag - Drucksache 18/6667

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 2015 S. 1630   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51594
BGBl. II 2015 S. 1630 (https://dejure.org/2015,51594)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben am 29.12.2015, Seite 1630
  • Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 10.09.2015   BT   Vereinbarung zum Informationsaustausch
  • 16.09.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 12.10.2015   BT   Bundesrat: Prüfung der Abgeltungsteuer
  • 06.11.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.11.2015   BT   Finanzdatenaustausch Thema im Bundestag
  • 11.11.2015   BT   Finanzdatenaustausch beschlossen
  • 12.11.2015   BT   Informationsaustausch über Konten beschlossen
  • 13.11.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 23.01.2024 - IX R 36/21

    Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

    Welche Daten vom automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch betroffen sind, ist jedoch durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sowie durch die Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 und das hierzu ergangene Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21.12.2015 (BGBl II 2015, 1630) --Umsetzungsgesetz-- hinreichend bestimmt.
  • FG Köln, 27.10.2021 - 2 K 2835/19

    Speichern der aus der Schweiz erhaltenen Angaben über Vermögensbestände der

    Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), welches die Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Datenaustausch mit der Schweiz bildet, basiert seinerseits auf der unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632).
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2531   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51218
BGBl. I 2015 S. 2531 (https://dejure.org/2015,51218)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.12.2015, Seite 2531
  • Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 09.09.2015   BT   Automatischer Austausch von Kontodaten
  • 16.09.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 12.10.2015   BT   Regierung akzeptiert Änderungswunsch
  • 28.10.2015   BT   Anhörung zur Kapitalbesteuerung
  • 02.11.2015   BT   Banken für Beibehaltung der Abgeltungsteuer
  • 06.11.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.11.2015   BT   Finanzdatenaustausch Thema im Bundestag
  • 12.11.2015   BT   Informationsaustausch über Konten beschlossen
  • 13.11.2015   BT   Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 11. bis 13. November)
  • 18.12.2015   BR   Internationaler Datenaustausch - Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung
  • 18.12.2015   BR   Internationaler Datenaustausch - Bundesrat stimmt für Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung
  • 18.12.2015 BReg Weltweiter Informationsaustausch - Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 23.01.2024 - IX R 36/21

    Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte

    Ergänzend hierzu sei das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) --FKAustG-- erlassen worden, welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.
  • FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17

    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus

    Zur Begründung führte sie aus, dass der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgang nach der durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) eingefügten Bestimmung des § 100a Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von der Grunderwerbsteuer befreit wäre.

    Der Gesetzgeber habe von einer Ausweitung der Befreiung nach § 100a KAGB auf alle seinerzeit noch offenen Fälle abgesehen (vgl. BT-Drs. 18/6667) und etwaige damit verbundene Härten bewusst in Kauf genommen.

    (2) Nach der durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) eingeführten Bestimmung des § 100a Abs. 1 Satz 1 KAGB werden Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 GrEStG, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB ergeben, - unter weiteren, in Satz 3 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen - von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie fristgerecht und vollständig i. S. der §§ 18 bis 20 GrEStG angezeigt werden.

    Durch die Einführung des § 100a KAGB sollte erreicht werden, dass zumindest für inländische Grundstücke die Grunderwerbsteuer nur einmal anfällt, um eine weitere Belastung der Anleger zu vermeiden (BT-Drs. 18/6667, S. 23).

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