17.10.2016

Bundestag - Drucksache 18/9986

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2998   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47456
BGBl. I 2016 S. 2998 (https://dejure.org/2016,47456)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 23.12.2016, Seite 2998
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
  • vom 20.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Meldungen

  • pwc.de

    Steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften - Umsetzung der Bundesratsempfehlungen

Literatur (2)

  • bblaw.com

    Gesetz zur Weiterentwicklung der Verlustverrechnung

  • handelsblatt.com

    Neuer § 8d KStG-E: Spagat zwischen Startup-Förderung, Missbrauchsbekämpfung und Europarecht

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 14.09.2016 BReg Kabinett - Verlustverrechnung neu geregelt
  • 18.10.2016   BT   Verluste sollen nicht immer entfallen
  • 20.10.2016   BT   Regierung will steuerliche Verlustverrechnung neu ausrichten
  • 09.11.2016   BT   Zwei Anhörungen beschlossen
  • 17.11.2016   BT   Anhörung zur Verlustverrechnung
  • 21.11.2016   BT   Verlustverrechnung kontrovers bewertet
  • 21.11.2016   BT   Pläne zur steuerlichen Verlustverrechnung kontrovers bewertet
  • 22.11.2016   BT   Bundesrat warnt vor Steuergestaltungen
  • 30.11.2016   BT   Förderung von Startups beschlossen
  • 01.12.2016   BT   Verrechnung steuerlicher Verluste von Firmen neu geregelt
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1672) und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.

    Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 2998) schuf der Gesetzgeber § 8d KStG, der (weitere) Ausnahmen von der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG vorsieht.

    Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 1 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 führen, treffen auf die damit wortlautidentischen nachfolgenden Fassungen von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zum Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 2998) eingefügten § 8d KStG ebenso zu.

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 2998) schuf der Gesetzgeber § 8d KStG, der (weitere) Ausnahmen von der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG vorsieht.

    Dass die Fokussierung auf die Anteilsübertragung letztlich nicht tragfähig ist, belegt auch die mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 2998) eingeführte Regelung des § 8d KStG zum "Fortführungsgebundenen Verlustvortrag", der maßgeblich auf die Unternehmensfortführung abstellt, das Unterhalten ausschließlich desselben Geschäftsbetriebes, mit dem die vom Gesetzgeber erkannte überschießende Wirkung von § 8c Satz 1 und 2 KStG a. F. eingedämmt werden sollte (vgl. Engelen/Bärsch, Der Konzern 2017, 22).

  • BFH, 12.04.2023 - I B 74/22

    Aussetzung der Vollziehung von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden

    Dass im Streitfall mit dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2016 ein Zeitraum angesprochen ist, der in der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG ersichtlich mit Blick auf weitere Aktivitäten des Gesetzgebers zur "Entschärfung" des § 8c KStG offen geblieben ist (Einfügung des § 8d KStG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016, BGBl I 2016, 2998, BStBl I 2017, 3 [zum 01.01.2016 rückwirkend in Kraft getreten]), ist gerade mit Blick auf die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Regelung (Ausschluss von Organträgern aus dem persönlichen Anwendungsbereich, s. § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG) hier ohne Belang.
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