12.06.1974

Bundestag - Drucksache 7/2260

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 1481   

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https://dejure.org/1974,4705
BGBl. I 1974 S. 1481 (https://dejure.org/1974,4705)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 19.07.1974, Seite 1481
  • Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
  • vom 17.07.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (90)

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

    Im Gegensatz zum Betriebsrentengesetz enthielt das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) ausdrücklich Bestimmungen, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten.
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Das Gesetz über das Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I, 1481) erwähnt den Sozialplan und Interessenausgleich mit keinem Wort.

    § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO ist durch das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I, 1481) eingefügt worden, ebenso wie § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO neu gefaßt worden ist.

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Zwar hat das Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) eine gewisse Verbesserung in der Rechtsstellung der Versorgungsempfänger gebracht.

    Die Regelung entspricht § 186 c Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Konkursausfallgeld vom 19. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1481).

    Der Regierungsentwurf zu dieser Vorschrift hatte im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung bestimmt, daß "unberücksichtigt bleiben die Lohn summen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit garantiert oder für die Verbindlichkeiten einsteht" (BT-Drucks. 7/1750 S. 6).

    Die dann in den § 17 Abs. 2 BetrAVG übernommene Neufassung des § 136 c Abs. 2 Satz 2 AFG durch den Ausschuß wurde von diesem wie folgt begründet (BT-Drucks. 7/2260 S. 4):.

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