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   BGBl. I 1979 S. 1037   

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BGBl. I 1979 S. 1037 (https://dejure.org/1979,10435)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 21.07.1979, Seite 1037
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG)
  • vom 16.07.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (141)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurde der in § 7 Abs. 1 BAföG geregelte Grundumfang des Förderungsanspruchs, der sich in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift auf eine erste förderungsfähige Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß beschränkte und sich damit je nach Art des gewählten Ausbildungsganges auf in der Regel zwischen zwei und sechs Jahren erstreckte, derart erweitert, daß er auch dann noch fortbesteht, wenn eine erste förderungsfähige Ausbildung in kürzerer Zeit als drei Jahren berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist (vgl. Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft zum Entwurf eines 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 8/2868, S. 16 f.).

    Mit dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) ging der Gesetzgeber auf diesem Weg einer typisierenden Vorwegnahme des Verfahrens scheinbarer Vorausleistungen noch einen Schritt weiter: Die von vornherein elternunabhängige Förderung wurde durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG auf den Fall ausgedehnt, daß der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung begann, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt hatten.

    Durch die offene Formulierung "nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben" wollte der Gesetzgeber die Neufassung der Vorschrift bewußt darauf einrichten, auch nach einer etwaigen Korrektur dieser Rechtsprechung oder der unterhaltsrechtlichen Regelung ihre Funktion erfüllen zu können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drs. 8/2467, S. 12 f. zu A.B.).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Nach dieser - im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum in der Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) geltenden - Vorschrift ist die Anrechnung des Eltern- und des Ehegatteneinkommens nach den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum - statt nach den Verhältnissen in dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Berechnungszeitraum - ebenfalls von einem besonderen, (vom Auszubildenden) vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellenden Antrag abhängig.

    Daß der Einkommensbezieher im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht hat (dazu s. BT-Drucks. 7/2098 S. 22 zu Nr. 21; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 in Nr. 19; Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., § 25 Rdnr. 48 ; aber auch BT-Drucks. 8/2467 S. 30 zu 19.), schließt im übrigen nicht aus, daß der Auszubildende, weil von diesem Recht kein Gebrauch gemacht wird, die Notwendigkeit, einer Rückforderung von Ausbildungsförderung nach § 25 Abs. 6 BAföG entgegenzutreten, erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums erkennt.

  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bleibt das Sparguthaben der Klägerin im genannten Bewilligungszeitraum nicht nach den § 27 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) anrechnungsfrei.
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