11.02.2009

Bundestag - Drucksache 16/11903

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 01.12.2008   BT   Anhörung zur Reform des Renten- und Versorgungsausgleichs für Geschiedene
  • 04.12.2008   BT   Experten mit Reform des Versorgungsausgleichs einverstanden

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 700   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,43005
BGBl. I 2009 S. 700 (https://dejure.org/2009,43005)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 08.04.2009, Seite 700
  • Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
  • vom 03.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.12.2008   BT   Anhörung zur Reform des Renten- und Versorgungsausgleichs für Geschiedene
  • 04.12.2008   BT   Experten mit Reform des Versorgungsausgleichs einverstanden

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Wird zitiert von ... (274)

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    aa) Unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts enthielt das Gesetz insbesondere mit §§ 1587 c, 1587 h BGB Korrekturvorschriften, auf deren Grundlage treuwidriges Einwirken des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf seine Anrechte sanktioniert werden konnte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 68).

    Die Bestimmung des § 27 VersAusglG enthält eine Regelung, die den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben insoweit konkretisiert und in den Fällen - dann anstelle der zivilrechtlichen Generalklausel des § 242 BGB - eingreifen soll, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67 f.).

  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der

    Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 VersAusglG in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 488/19

    Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne von VersAusglG § 35 Abs. 1;

    Dies gilt im besonderen Maße deshalb, weil dem Gesetzgeber die Bedeutung dieses Begriffs der besonderen Altersgrenze im Beamten- oder Soldatenrecht (§ 51 Abs. 3 BBG, § 45 SG) präsent war, was sich auch in der Gesetzesbegründung zeigt, wenn es dort heißt, dass von dieser Regelung vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Altersgrenzen sowie Soldatinnen und Soldaten profitieren (BT-Drs. 16/11903, S. 55).

    Insoweit ist auch der Zusammenhang mit der ursprünglich (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 14) in § 35 Abs. 1 VersAusglG allein geregelten Invalidität zu sehen.

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, S. 74) heißt es hierzu:.

    Richtig ist auch, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11903, S. 55) einer Einbeziehung auch des Ruhestands nach Erreichen der Antragsaltersgrenze bei Beamten nicht entgegensteht, wenn es dort heißt, dass als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze "[...] auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [gilt], sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Altersrenten".

    Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG bei der Gewährung gesetzlicher Renten in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip stehen: Primäres Ziel des Versorgungsausgleichsgesetzes ist es zu erreichen, dass die von beiden Eheleuten erworbenen Anrechte durch den Wertausgleich bei Scheidung neu zugeordnet, früh eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen und die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute damit nach Möglichkeit bereits mit der Scheidung endgültig getrennt werden (Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 32 VersAusglG Rn. 4; BT-Drs. 16/10144, S. 30ff.).

    Da dies jedoch insoweit immer zu einer Durchbrechung des Versicherungsprinzips zu Lasten der Versichertengemeinschaft führt, ist das Versorgungsausgleichsgesetz von dem Bestreben geprägt, die Ausnahmen auf das verfassungsrechtlich Notwendige zu beschränken; ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, die Ausnahmeregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG seien restriktiv auszulegen (BT-Drs. 16/10144, S. 76).

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