27.06.2017
Bundestag - Drucksache 18/12936
Beschlussempfehlung, Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag
Nachrichten zur Drucksache
- 04.11.2016 BT Illegale Straßenrennen als Straftat
- 22.06.2017 BT Experten bedingt einig gegen Raser
- 27.06.2017 BT Auch Einzelrennen sollen Straftat werden
Gesetzgebung
BGBl. I 2017 S. 3532 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 12.10.2017, Seite 3532
- Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
- vom 30.09.2017
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
- bundestag.de
18-75243
Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
Meldungen (4)
- Burhoff online Blog
(Unfall)Gaffen und Autorennen - beides wird teuer
- beck-blog
Einzelraser im Kraftfahrzeugrennen? Der neue § 315d StGB [20.06.2017]
- haufe.de
Straftatbestand für Teilnahme an illegalen Autorennen gefordert
- sueddeutsche.de
Illegale Autorennen: Im Schritttempo gegen Raser [27.02.2017]
Literatur (7)
- zjs-online.com
Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils (Prof. Dr. Sönke Gerhold und Saber Meglalu; ZJS 2018, 321)
- kripoz.de
Die Strafgesetzgebung zu "Einzelrasern" in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wiss. Mit. Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland; KriPoZ 5/2017)
- kripoz.de
Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr (Prof. Dr. Jörg Eisele; KriPoZ 1/2018)
- kripoz.de
Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr - Was man aus den Raser-Fällen für eine lex ferenda zu Vorsatz und Fahrlässigkeit lernen kann - Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Jörg Eisele (RiOLG Prof. Dr. Tonio Walter; KriPoZ 1/2018)
- fernuni-hagen.de
Wie würde man heute bei Geltung der neuen Raser-Vorschriften den Berliner Ku‘damm-Fall entscheiden? [06.07.2017]
- kripoz.de
Strafrechtliche Grenzziehung für Kraftfahrzeugrennen (Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland; KriPoZ 2017, 35-42)
- anwaltverein.de
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Strafrecht und Verkehrsrecht zum Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)
- 23.09.2016 BR Raser-Szene bekämpfen - Höhere Strafen für illegale Autorennen
- 04.11.2016 BT Illegale Straßenrennen als Straftat
- 19.06.2017 BT Anhörung zur Strafbarkeit illegaler Straßenrennen
- 22.06.2017 BT Experten bedingt einig gegen Raser
- 24.06.2017 BT Illegale Straßenrennen sollen künftig als Straftat geahndet werden
- 27.06.2017 BT Auch Einzelrennen sollen Straftat werden
- 13.10.2017 BR Bekämpfung der Raserszene - Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorrennen
- 13.10.2017 BR Bekämpfung der Raserszene - Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorrennen
Wird zitiert von ... (7)
- KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19
"Einzelrennen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
Das Gesetz stellt hier auf die "relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit" ab (…vgl. BeckOK/Kulhanek, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 315d Rn. 42;… MüKo/Pegel, StGB 3. Aufl., § 315d Rn. 26; vgl. auch BT-Drs. 18/12964, 5).die fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit (wobei diese nicht erreicht sein muss), das subjektive Geschwindigkeitsempfinden, die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen zusammen (BT-Drs. 18/12964, 5).
Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind (BT-Drs. 18/12964, 6).
Diese und weitere im Urteil anschaulich geschilderte Feststellungen zeigen, dass die Tat über eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung hinausgeht (vgl.BT-Drs. 18/12964, 6).
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …
§ 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3532) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.Die Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hat die Frage zum Gegenstand, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16
Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben
Dies lag jedoch schon angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und anderswo (vgl. auch BT-Drucks. 18/10145) nahe.
- LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17
Keine Strafaussetzung zur Bewährung: Kölner Raser müssen doch ins Gefängnis
Auf die Häufung und Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen hat der Gesetzgeber reagiert und durch Gesetz vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) einen entsprechenden neuen - vorliegend nicht anwendbaren - Straftatbestand eingeführt.Auf die Häufung und Gefährlichkeit illegaler Straßenrennen hat nicht zuletzt auch der Gesetzgeber reagiert und durch Gesetz vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) einen entsprechenden neuen Straftatbestand eingeführt.
- AG Düsseldorf, 27.03.2019 - 127 Cs 812/18
Autorennen: Kein "Alleinrennen" wenn keine grobe Verkehrswidrigkeit
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der selbst ausführt, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind (Bundestag Drucksache 18/12964, S 5f (6)). - VGH Bayern, 18.10.2017 - 11 ZB 17.1301
Anordnung eines Parkverbots - Begriff der Grundstückseinfahrt
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 1635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532), ist die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten. - VGH Bayern, 20.10.2017 - 11 ZB 17.1920
Rechtswidrigkeit der Vorladung zum Verkehrsunterricht
Nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2017 (BGBl I S. 3532), ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.