Gesetzgebung
   BGBl. I 2018 S. 1116   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19449
BGBl. I 2018 S. 1116 (https://dejure.org/2018,19449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,19449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 13.07.2018, Seite 1116
  • Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
  • vom 10.07.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 28.05.2018   BT   Koalition will mehr staatliche Mittel für Parteien
  • 11.06.2018   BT   Anhörung zu Ände­rungen bei der staat­lichen Parteien­finanzierung
  • 11.06.2018   BT   Union und SPD wollen staatliche Parteien­finanzierung ausweiten
  • 11.06.2018   BT   Parteienfinanzierung: Bundestag stimmt über die Aufsetzung ab
  • 26.06.2018   BR   Parteienfinanzierung - Parteien sollen deutlich mehr Geld erhalten
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Auch das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus.
  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18.

    1. Der am 5. Juni 2018 von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (BTDrucks 19/2509) sah vor, das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel, die den anspruchsberechtigten Parteien gemäß § 18 Abs. 2 PartG jährlich insgesamt ausgezahlt werden (absolute Obergrenze), ab dem Jahr 2019 von 165 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro anzuheben.

    Unter dem 13. Juni 2018 legte er einen Bericht vor und empfahl, den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert zu beschließen (vgl. BTDrucks 19/2734, S. 3).

    Mit dem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der vorläufigen Nichtanwendung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) und die Fortgeltung des Parteiengesetzes in unveränderter Fassung.

    Er ist ebenfalls nicht auf die vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Verfahren zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) gerichtet, da ein Vorbehalt der Rückerstattung der an anspruchsberechtigte Parteien ausgezahlten staatlichen Mittel hierfür ohne Belang ist.

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 16.19

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle

    Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht, weil die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen darstellen, die dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG vorgehen.
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Auch das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus.
  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle

    Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht, weil die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen darstellen, die dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG vorgehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht