Gesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 1116 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 13.07.2018, Seite 1116
- Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
- vom 10.07.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 28.05.2018 BT Koalition will mehr staatliche Mittel für Parteien
- 11.06.2018 BT Anhörung zu Änderungen bei der staatlichen Parteienfinanzierung
- 11.06.2018 BT Union und SPD wollen staatliche Parteienfinanzierung ausweiten
- 11.06.2018 BT Parteienfinanzierung: Bundestag stimmt über die Aufsetzung ab
- 26.06.2018 BR Parteienfinanzierung - Parteien sollen deutlich mehr Geld erhalten
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17
Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der …
Auch das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus. - BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18.1. Der am 5. Juni 2018 von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (BTDrucks 19/2509) sah vor, das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel, die den anspruchsberechtigten Parteien gemäß § 18 Abs. 2 PartG jährlich insgesamt ausgezahlt werden (absolute Obergrenze), ab dem Jahr 2019 von 165 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro anzuheben.
Unter dem 13. Juni 2018 legte er einen Bericht vor und empfahl, den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert zu beschließen (vgl. BTDrucks 19/2734, S. 3).
Mit dem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der vorläufigen Nichtanwendung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) und die Fortgeltung des Parteiengesetzes in unveränderter Fassung.
Er ist ebenfalls nicht auf die vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Verfahren zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) gerichtet, da ein Vorbehalt der Rückerstattung der an anspruchsberechtigte Parteien ausgezahlten staatlichen Mittel hierfür ohne Belang ist.
- BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 16.19
Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle …
Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht, weil die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen darstellen, die dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG vorgehen. - BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17
Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der …
Auch das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus. - BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19
Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle …
Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht, weil die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116), über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen darstellen, die dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG vorgehen.