Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 432   

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BGBl. I 2019 S. 432 (https://dejure.org/2019,8590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 11.04.2019, Seite 432
  • Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • vom 08.04.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • bundestag.de

    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  • bundestag.de

    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Meldungen

  • heise.de

    Grenzwert-Streit: Bundestag schränkt mögliche Diesel-Fahrverbote ein [14.03.2019]

Literatur

  • jurop.org

    Unverhältnismäßigkeit von Diesel-Fahrverboten bei geringfügiger Überschreitung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 14.12.2018   BR   Diesel-Fahrverbote - Bundesregierung soll verstärkt auf Hardware-Nachrüstung setzen
  • 02.01.2019   BT   Debatte über Stick­stoff­dioxid-Grenz­wert und Diesel-Fahr­ver­bote
  • 21.01.2019   BT   Anhörung zu Über­schreitungen des Stick­stoff­dioxid-Grenz­wertes

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Sonstiges

  • lto.de

    VGH Baden-Württemberg: Gesetz zur Verhinderung von Fahrverboten scheitert [17.04.2019]

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 10 S 1977/18

    Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro

    durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 19/6335; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 19/8257) für den vorliegenden Fall zu ziehen, wie es die Beigeladene versucht.

    Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u. a. ausgeführt (BT-Drs. 19/8257 S. 5):.

    Der Gesetzentwurf zielt wie in der Begründung ausgeführt wird (siehe insbesondere S. 8 der BT-Drucksache 19/6335) auf die Förderung der Nutzung von Fahrzeugen mit geringeren Stickstoffoxidemissionen in besonders belasteten Gebieten.

    Der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel kann in diesen Fällen nach Auffassung der Bundesregierung mit den im besonderen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 (S. 8 der BT-Drucksache 19/6335) dargelegten Maßnahmen in einem überschaubaren Zeitrahmen eingehalten werden..." (BT-Drs. 19/8257 S. 8).

    81 (2) Sollte der Normgeber indessen, was nach dem Normwortlaut und den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 19/6335, S. 9) naheliegt, ein anderes Verständnis zugrunde gelegt haben, und zwar in dem Sinn, dass bereits bei Erreichung von Jahresmittelgrenzwerten bis einschließlich 50 µg/m³ regelmäßig Fahrverbote aus dem Spektrum möglicher Maßnahmen ausgeblendet werden und sie nur bei zusätzlichen atypischen Umständen ermöglicht werden sollten, läge hierin ein klarer Verstoß gegen den Vorrang des Unionsrechts (so auch VG Berlin, Urteil vom 09.10.2018 - 10 K 207.16 - juris Rn. 74 mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Luftqualitätsrichtlinie; VG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - 13 K 6684/15 - juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.11.2018 - 8 K 5068/15 - juris Rn. 120; Will, NZV 2019, 17, 24; Laskowski, ZRP 2019, 44, 48; Quarch, SVR 2019, 18, 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    Die zuständige Behörde darf nicht auf Grundlage der durch Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) mit Wirkung vom 12. April 2019 eingefügten Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG Verkehrsverbote schon deshalb für unverhältnismäßig halten, weil in dem betroffenen Gebiet der Immissionswert von 50 µg/m³ Stickstoffdioxid im Jahresmittel nicht überschritten ist.
  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Die Beklagte darf die Festlegung von Fahrverboten nicht mit der Begründung ablehnen, diese seien bereits nach der durch Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) mit Wirkung vom 12. April 2019 eingefügten Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG unverhältnismäßig, soweit der NO 2 -Jahreswert 50 µg/m³ nicht überschreite (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2019, 1 Bs 90/19, NVwZ 2019, 1774, juris Rn. 32 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    Die zuständige Behörde darf nicht auf Grundlage der durch Art. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) mit Wirkung vom 12. April 2019 eingefügten Regelung des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG Verkehrsverbote schon deshalb für unverhältnismäßig halten, weil in dem betroffenen Gebiet der Immissionswert von 50 µg/m³ Stickstoffdioxid im Jahresmittel nicht überschritten ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2019 - 10 S 1059/19

    Rechtmäßigkeit eines Dieselfahrverbots

    Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens vermag der Senat nicht festzustellen, dass es die genannten Fahrzeuge in der Realität derzeit gibt, nachdem ein Schadstoffausstoß von weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer von Euro 4 und Euro 5 Dieselfahrzeugen wohl nur mittels Hardware-Nachrüstungen erreicht werden kann (so wohl auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/6335, S. 2, 7), ohne dass aber ersichtlich wäre, dass solche Hardware-Nachrüstungen von den Fahrzeughaltern tatsächlich in der Praxis vorgenommen werden.
  • OVG Hamburg, 31.05.2019 - 1 Bs 90/19

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Diesel-Fahrverbot in Hamburg

    Lediglich ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass der angefochtene Beschluss auch dann nicht zu ändern wäre, wenn die Beachtung des inzwischen in Kraft getretenen § 47 Abs. 4a BImSchG (vgl. Gesetz vom 8.4.2019, BGBl. I, S. 432) innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gefordert worden wäre:.
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