21.10.1983

Bundestag - Drucksache 10/508

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 2075   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,11923
BGBl. I 1985 S. 2075 (https://dejure.org/1985,11923)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 14.11.1985, Seite 2075
  • Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
  • vom 08.11.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Nach § 4 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl I S. 2075) kann die zuständige Behörde einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung unter anderem beanstanden, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeutet.
  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/15

    Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung

    Das Landwirtschaftsgericht kann einen Landpachtvertrag aus einem Grunde beanstanden, den die zuständige Behörde nicht berücksichtigt hat (BT-Drucks. 10/508, S. 11; Hötzel in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 13; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 8 LPachtVG Rn. 6).

    Die Vorschriften über die Beanstandungsgründe in § 4 Abs. 1 und der Auslegungsgrundsatz in § 4 Abs. 2 LPachtVG sind den Bestimmungen in § 9 Abs. 1 u. 2 GrdstVG nachgebildet worden (BT-Drucks. 10/508, S. 9).

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