06.04.1989

Bundestag - Drucksache 11/4308

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1990 S. 357   

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https://dejure.org/1990,18237
BGBl. II 1990 S. 357 (https://dejure.org/1990,18237)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 15, ausgegeben am 03.05.1990, Seite 357
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
  • vom 26.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

    Ob und ggf in welcher Weise die Beklagte zukünftig auch im Wege der Vollstreckung in Österreich gegen ihn vorgehen kann und will, kann dahinstehen (vgl. hierzu Art. 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 31. Mai 1988 über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen <BGBl. II 1990, 357, 1334>).
  • BVerwG, 17.08.2015 - 3 B 53.14

    Tierseuchenrechtliche Anordnung; Hundewelpen; Unterbringungskosten;

    Diese Fragen betreffen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, zu dem völkerrechtliche Verträge zählen, die in der Bundesrepublik, wie der inmitten stehende Rechtshilfevertrag durch Zustimmungsgesetz vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357), in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 16 m.w.N.).

    Dieser Ausgangspunkt stimmt mit dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533) überein, an das der Rechtshilfevertrag anknüpft (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum Vertragsgesetz vom 6. April 1989, BT-Drs. 11/4308 S. 5, 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2000 - 4 S 953/00

    Deutsch-österreichische Amtshilfe in Verwaltungssachen

    Zur Vereinbarkeit einer aufgrund Art. 9 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl II S 357) (AHiVwVtrAUTG) geleisteten Amtshilfe (Vollstreckungshilfe) einer deutschen Behörde zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung eines österreichischen Verwaltungsträgers mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland.

    Das Verwaltungsgericht hat wohl zutreffend angenommen, dass der von der Beklagten betriebenen Vollstreckung der gegen die Klägerin gerichteten Zahlungsaufforderung des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 25.08.1997 nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, sie sei geeignet, die öffentliche Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und dürfe deshalb gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26.04.1990 (BGBl. II 1990 S. 357) nicht im Wege der Amtshilfe vorgenommen werden.

  • VG München, 16.07.2013 - M 16 K 13.1505

    Anspruch auf Registrierung (verneint); fehlender Nachweis der praktischen

    Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl L 324 vom 10.12.2007, S. 79 ff.; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 183 Rn. 4 unter Verweis auf Art. 20 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 1393/2007) bzw. Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl 1990 II, S. 357 ff.; vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 56 Rn. 90; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 56 Rn. 36) wird ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
  • OVG Sachsen, 14.03.2019 - 5 A 1187/17

    Auslandszustellung, keine Beiziehung der Globalberechnung bei pauschalem

    Denn gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 357) ist die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" in Österreich zulässig (ausführlich: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 8. Juli 2014 - 6 A 10085/14 -, juris Rn. 22 ff.; nachgehend: BVerwG, Beschl. v. 17. August 2015 - 3 B 53.14 -, juris Rn. 7 ff.).
  • FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach

    Vorliegend ist das Finanzamt entsprechend Art. 9 Abs. 6 S. 1 und 2 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (BGBl 1990 II S. 357) vorgegangen, wonach Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staats nach dessen Recht zu erledigen sind und, wenn diese bei der ersuchten Stelle erhoben werden, diese der ersuchenden Stelle zu übermitteln sind und deren Entscheidung abzuwarten ist.
  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug,

    Das Finanzamt war entsprechend Art. 9 Abs. 6 S. 1 und 2 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (BGBl 1990 II S. 357, künftig "Amtshilfeabkommen") vorgegangen, wonach Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staats nach dessen Recht zu erledigen sind und, wenn diese bei der ersuchten Stelle erhoben werden, diese der ersuchenden Stelle zu übermitteln sind und deren Entscheidung abzuwarten ist.
  • FG Sachsen, 03.03.2014 - 6 V 153/14

    Antrag auf einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der Unterlassung der

    Nachdem das Landesamt für Steuern und Finanzen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 IRG und den Beschluss des VG Sigmaringen vom 05.06.2013 5 K 144447/13, zit. nach juris, die Auffassung vertreten hatte, dass völkerrechtliche Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 IRG dem IRG vorgingen, soweit sie unmittelbar anwendbares Recht geworden seien und dieses bei dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 der Fall sei, da er mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26.04.1990 (BGBl. 1990 II S. 357) in unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Hinweis auf diese Auffassung erneut zur Zahlung des Gesamtbetrages von 71, 10 EUR bis zum 14.02.2014 auf.
  • FG Sachsen, 25.03.2004 - 2 V 213/04

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines wegen Benutzens einer

    Der Ankündigung der Vollstreckung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2003 kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, sie sei geeignet, die elementare Rechtsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen und dürfe deshalb gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26.04.1990 (BGBl. II 1990 S. 357) nicht im Wege der Amtshilfe vorgenommen werden.
  • FG Sachsen, 01.06.2012 - 4 V 387/12

    Vollstreckung aus einem österreichischen Straferkenntnis durch sächsische

    a) Der Anordnungsanspruch folgt aus § 257 Abs. 1 Nr. 1 , § 251 Abs. 1 AO i.V. mit Art. 9 Abs. 3 des Vertrages vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, ratifiziert gem. Art. 1 des Gesetzes vom 26.04.1990 zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 357; künftig: Amtshilfeabkommen Deutschland-Österreich, Abkommen).
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