04.12.1991

Bundestag - Drucksache 12/1710

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 369   

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https://dejure.org/1992,24098
BGBl. I 1992 S. 369 (https://dejure.org/1992,24098)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 06.03.1992, Seite 369
  • Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  • vom 27.02.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13

    Nachweis besonderer Sachkunde gemäß § 36 GewO

    Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 BvR 2124/95 - MDR 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 BvR 1315/97 - NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 GewO zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG) vom 23. September 1986 (HambGVBl S. 291) abgelegt werden muss.
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96

    Berechtigung der Ladung zu einem Fachgespräch

    Das Gesetz hat zwar in Art. 21 Abs. 11 das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369 ff) aufgehoben, jedoch zugleich angeordnet, daß dessen Bestimmungen weiter anzuwenden sind, bis eine Regelung dieser Materie durch Berufssatzung vorliegt.

    Der Ausschuß hat die Bedeutung der Fälle zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG), was bei einzelnen Bewerbern dazu führen kann, daß wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Zahl als 80 genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die Regelzahl überschritten sein muß (vgl. BT-Drucks. 12/1710 S. 8).

    Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 50/95

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Der Bescheid vom 8. Dezember 1993 beruht auf der seinerzeit geltenden verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 42 a BRAO a.F. und auf dem Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff), das für die Beurteilung des Antrags vom 3. Juni 1993 maßgeblich ist.

    Auch der amtlichen Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 12/1710 S. 6 ff.) ist nicht zu entnehmen, daß die 80 Angelegenheiten in der Anwaltspraxis in einem Zeitraum von zwei Jahren angefallen sein müssen.

    Festgeschrieben ist lediglich ein bestimmter Anteil gerichtlicher Verfahren, damit sichergestellt wird, daß der Antragsteller auch forensische Erfahrung in seinem Fachgebiet besitzt (BT-Drucks. 12/1710 S. 7).

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Überdehnung der

    Auf ihren im Juni 1994 unter Beifügung von Unterlagen gestellten Antrag, ihr die Befugnis zum Führen des Titels "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu verleihen, kündigte der Fachgebietsausschuß der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg an, sie zum Fachgespräch gemäß § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung - RAFachBezG - vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) zu laden.
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 46/94
    Der nach § 42 b BRAO a.F. eingerichtete Prüfungsausschuß der Antragsgegnerin wies den Antragsteller durch Schreiben vom 24. März 1993 darauf hin, daß damit die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse im Verwaltungsrecht nicht nachgewiesen seien und der Ausschhuß unter Anwendung des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369; RAFachBezG) prüfen werde, ob bei einem entsprechenden Nachweis von Fällen die besonderen theoretischen Kenntnisse dadurch, d.h. durch eine entsprechende Vielzahl von Fällen, dargetan seien.

    In diesem Fall ist zu beachten, daß das RAFachBezG insoweit geringere Anforderungen stellt als die vor seinem Inkrafttreten angewandten Regelungen (BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats - Beschluß vom 28. Januar 1993 - 1 BvR 142/89, NZA 1993, 691; BT-Drucks. 12/1710 S. 8).

    Der lehrgangsersetzende Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse wird vielmehr durch insoweit aussagekräftige Unterlagen, z.B. über eine Lehrtätigkeit, über Fachveröffentlichungen, durch Dissertationen oder vom Antragsteller gefertigte Schriftsätze geführt (vgl. die amtl. Begr. zu den §§ 7 und 8 RAFachBezG, BT-Drucks. 12/1710 S. 7).

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 33/97

    Voraussetzung für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" -

    Zu dem Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erging, galten noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff), die bis zur Regelung dieser Materie durch Berufssatzung anzuwenden waren (Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278 ff).

    Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).

  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 75/93

    Nachweis besonderer Kenntnisse in einem Fachgebiet; Berücksichtigung des

    Die im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 1990 (AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90]) ausgesetzte Bearbeitung des Antrages wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I 369) wieder aufgenommen.
  • BVerfG, 28.01.1993 - 1 BvR 142/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Führung einer

    a) Die in dem angegriffenen Beschluß vertretene Auffassung, die Gestattung von Fachanwaltsbezeichnungen sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, ist durch die Gesetze vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) und vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369) gegenstandslos geworden.
  • BGH, 26.01.1998 - AnwZ (B) 55/97

    Kriterien für die Gestattung des Führens der Fachbezeichnung "Fachanwalt für

    Zu dem Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erging, galten noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff.), die bis zur Regelung dieser Materie durch Berufssatzung anzuwenden waren (Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278 ff.).
  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 3/94

    Fachanwalt - Klausurergebnisse - Steuerrecht - Fachprüfung

    Nur für derartige Zweifelsfälle ist das Fachgespräch gedacht (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 10 RAFachBezG, BT-Drucks. 12/1710, S. 8).
  • VG Ansbach, 26.10.2009 - AN 4 K 08.01857

    Erwerb der Fachberaterbezeichnung durch Steuerberater

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