30.04.1992

Bundestag - Drucksache 12/2508

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 1864   

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https://dejure.org/1992,21060
BGBl. I 1992 S. 1864 (https://dejure.org/1992,21060)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 12.11.1992, Seite 1864
  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
  • vom 09.11.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 10.99

    Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der

    Diese Regelung verpflichtet jeden Senderbetreiber im Sinne von § 2 Nr. 11 des - hier in seiner ursprünglichen Fassung anwendbaren - Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 9. November 1992 (BGBl I 1864) Jahresbeiträge zur Deckung des notwendigen Aufwands für die in § 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 EMVG (a. F.) genannten Aufgaben der Geräteprüfung und der Bearbeitung von elektromagnetischen Störungen zu entrichten.

    Zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung war strittig, ob § 10 Abs. 2 EMVG nach Art. 80 Abs. 2 GG, der ausdrücklich nur Gebühren und nicht auch Beiträge erwähnt, zustimmungsbedürftig ist (vgl. BTDrucks 12/2508 S. 21, 24).

    Anzustreben ist die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte, d. h. ihre Fähigkeit, in einer elektromagnetischen Umwelt zufrieden stellend zu arbeiten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1992 - BTDrucks 12/2508, S. 11).

    Die Grenzwerte können allerdings nicht die elektromagnetische Unverträglichkeit unter allen Umständen sicherstellen, da sie nur typische Anwendungsfälle der jeweiligen Geräte erfassen (vgl. BTDrucks 12/2508 S. 14) und die technischen Normen - auch aus beachtlichen wirtschaftlichen Gründen - nicht selten einen Kompromiss darstellen.

    Dies waren die für den Gesetzgeber maßgeblichen Gründe, allein die Senderbetreiber mit Beiträgen zu belasten (vgl. BTDrucks 12/2508 S. 18).

    Ziel dieses Gesetzes ist nämlich der möglichst störungsfreie Betrieb a l l e r derartigen Apparate, Anlagen und Systeme (vgl. BTDrucks 12/2508, S. 11).

    Da die technischen Normen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen "nur die überwiegende Mehrheit aller denkbaren" Störungsfälle berücksichtigen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 EMVG BTDrucks 12/2508, S. 14), ist jedes Gerät, auch wenn es ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht und betrieben wird, als eine potentielle Störquelle anzusehen.

    § 2 Abs. 3 Nr. 3 EMVBeitrV konkretisiert die Befreiungsregelung entsprechend der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/2508, S. 18) dahin, dass die Privilegierung insbesondere den Betreibern von Sendefunkanlagen zugute kommen soll, für die eine Allgemeingenehmigung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG - in der Fassung vom 3. Juli 1989 (BGBl I 1455) erteilt worden ist.

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 9.99

    Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der

    Diese Regelung verpflichtet jeden Senderbetreiber im Sinne von § 2 Nr. 11 des - hier in seiner ursprünglichen Fassung anwendbaren - Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - vom 9. November 1992 (BGBl I 1864) Jahresbeiträge zur Deckung des notwendigen Aufwands für die in § 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 EMVG (a. F.) genannten Aufgaben der Geräteprüfung und der Bearbeitung von elektromagnetischen Störungen zu entrichten.

    Zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung war strittig, ob § 10 Abs. 2 EMVG nach Art. 80 Abs. 2 GG, der ausdrücklich nur Gebühren und nicht auch Beiträge erwähnt, zustimmungsbedürftig ist (vgl. BTDrucks 12/2508 S. 21, 24).

    Anzustreben ist die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte, d. h. ihre Fähigkeit, in einer elektromagnetischen Umwelt zufrieden stellend zu arbeiten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. April 1992 - BTDrucks 12/2508, S. 11).

    Die Grenzwerte können allerdings nicht die elektromagnetische Unverträglichkeit unter allen Umständen sicherstellen, da sie nur typische Anwendungsfälle der jeweiligen Geräte erfassen (vgl. BTDrucks 12/2508 S. 14) und die technischen Normen - auch aus beachtlichen wirtschaftlichen Gründen - nicht selten einen Kompromiss darstellen.

    Dies waren die für den Gesetzgeber maßgeblichen Gründe, allein die Senderbetreiber mit Beiträgen zu belasten (vgl. BTDrucks 12/2508 S. 18).

    Ziel dieses Gesetzes ist nämlich der möglichst störungsfreie Betrieb a l l e r derartigen Apparate, Anlagen und Systeme (vgl. BTDrucks 12/2508, S. 11).

    Da die technischen Normen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen "nur die überwiegende Mehrheit aller denkbaren" Störungsfälle berücksichtigen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 EMVG BTDrucks 12/2508, S. 14), ist jedes Gerät, auch wenn es ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht und betrieben wird, als eine potentielle Störquelle anzusehen.

    § 2 Abs. 3 Nr. 3 EMVBeitrV konkretisiert die Befreiungsregelung entsprechend der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/2508, S. 18) dahin, dass die Privilegierung insbesondere den Betreibern von Sendefunkanlagen zugute kommen soll, für die eine Allgemeingenehmigung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen - FAG - in der Fassung vom 3. Juli 1989 (BGBl I 1455) erteilt worden ist.

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 23.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber; elektromagnetische

    Auch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat wiederholt die fundamentale wirtschaftliche Bedeutung für die Senderbetreiber hervorgehoben, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Rundfunkteilnehmer "störungsfrei ankommen" (vgl. BT-Drs. 12/2508 S. 18 und BT-Drs. 16/3658 S. 21 sowie Begründung zur FSBeitrV - Stand vom 3. April 2003).
  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 25.14

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut

    Auch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat wiederholt die fundamentale wirtschaftliche Bedeutung für die Senderbetreiber hervorgehoben, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Rundfunkteilnehmer "störungsfrei ankommen" (vgl. BT-Drs. 12/2508 S. 18 und BT-Drs. 16/3658 S. 21 sowie Begründung zur FSBeitrV - Stand vom 3. April 2003).
  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 24.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber;

    Auch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat wiederholt die fundamentale wirtschaftliche Bedeutung für die Senderbetreiber hervorgehoben, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Rundfunkteilnehmer "störungsfrei ankommen" (vgl. BT-Drs. 12/2508 S. 18 und BT-Drs. 16/3658 S. 21, jeweils zum EMVG, sowie Begründung zur FSBeitrV - Stand vom 3. April 2003).
  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 26.14

    Frequenzschutzbeiträge der Rundfunkanstalten: Kostenkalkulation muss erneut

    Auch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat wiederholt die fundamentale wirtschaftliche Bedeutung für die Senderbetreiber hervorgehoben, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Rundfunkteilnehmer "störungsfrei ankommen" (vgl. BT-Drs. 12/2508 S. 18 und BT-Drs. 16/3658 S. 21, jeweils zum EMVG, sowie Begründung zur FSBeitrV - Stand vom 3. April 2003).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.1994 - 1 L 250/91

    Nachbarschutz gegen Richt- und Mobilfunkantenne;; Antennenmast; Gefahr,

    Nachdem er Lücken im vorhandenen Regelungsgeflecht durch den Erlaß des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1864) geschlossen hat (das im Hinblick auf EG-Richtlinien bereits wieder geändert werden soll, vgl. BT-Drucks. 12/8006), haben sich eine Reihe von parlamentarischen Anfragen mit der Gefährdungslage für Menschen befaßt (vgl. insbesondere BT-Drucks. 12/4458 v. 3.3.93).
  • VG Köln, 17.09.2007 - 11 K 4108/06

    Aufsichtsbehördliche Anforderung einer (neuen) Konformitätserklärung für ein

    vgl. Bundestagsdrucksache 12/2508, S. 11; Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung vom 7.5.1985, ABl.
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