14.01.1997

Bundestag - Drucksache 13/6701

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 502   

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https://dejure.org/1998,29732
BGBl. I 1998 S. 502 (https://dejure.org/1998,29732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 24.03.1998, Seite 502
  • Gesetz zum Schutz des Bodens
  • vom 17.03.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (100)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 1999 in Kraft getreten ist, definiert für seinen Anwendungsbereich die umweltrechtlichen Altlasten in Anlehnung an landesgesetzliche Begriffsbestimmungen und die Literatur in § 2 Abs. 5 wie folgt: Altlasten sind zum einen stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und zum anderen Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03

    Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines

    Dafür reicht es jedenfalls aus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, der nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I, 502) gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangen ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427; Schlette, Verw-Arch 2000, 41, 52 f.).

    Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51; v. Mutius/Nolte aaO, 2 f.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349).

    Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstückseigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich seiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt gehindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzuwälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46).

    Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grundsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluß oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen worden ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 850; Schlette, aaO, 64; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46).

    Zwar kann mit einem Gewährleistungsausschluß auch eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden sein, zwingend ist dies jedoch nicht (anders wohl die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46; ihr folgend Landel/ Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Steffen/Popp, ZNotP 1999, 303, 312; Pützenbacher, NJW 1999, 1137, 1141; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254).

    Sie folgt insbesondere nicht aus dem Zweck der Vorschrift, der im Gegenteil darauf abzielt, den Ausgleich im Innenverhältnis nach dem Verursacherprinzip zu regeln (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46).

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 KO 52/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall;

    Zum einen ergeben sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide schon daraus, dass die abfallrechtliche Ermächtigungsgrundlage, auf die sie gestützt worden sind (§ 10 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27.08.1986 bzw. der gleich lautende § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG), nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) unter bestimmten Voraussetzungen durch die am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG - vom 17.03.1998 abgelöst worden sind.

    Die Anwendbarkeit der abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, auf die sich der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.02.1994 und der Widerspruchsbescheid vom 11.10.1994 stützen, ist durch Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) durch die am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG - vom 17.03.1998 (Art. 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens, BGBl. I S. 502) eingeschränkt worden (a).

    Die bundesgesetzliche Regelung des Bodenschutz- und Altlastenrechts ist nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere "erforderlich, damit für die bedeutendsten Belastungsquellen des Bodens sowie für Altlasten bundesweit einheitliche Bodenwerte für die Gefahrenermittlung und die Durchführung von Maßnahmen sowie auch Standards für Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden können und der fortschreitenden Rechtszersplitterung entgegengewirkt wird" (BT-Drucks. 13/6701, S. 15 r. Sp.).

    Eines der wesentlichen Ziele des Gesetzes zum Schutz des Bodens ist es, das rechtliche Handlungsinstrumentarium zum Schutz des Bodens vor Schädigung insbesondere durch Altlasten zu verstärken und wirksamer auszugestalten (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/6701, S. 1).

    Ein umfassendes Konzept hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch im Blick auf die Belastungen des Bodens durch stillgelegte Deponien für notwendig gehalten (BT-Drucks. 13/6701, S. 1, 15, 19, 30).

    Ein wesentlicher Aspekt der Problemlösung besteht darin, dass das Altlastenrecht nunmehr bundeseinheitlich geregelt wird (BT-Drucks. 13/6701, S. 1).

    (BT-Drucks. 13/6701, S. 15 r. Sp.).

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 2 heißt es (BT-Drucks. 13/6701, S. 47):.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens ist einerseits von einem "konkreten Verdacht" die Rede, andererseits davon, dass die Einstufung als altlastverdächtige Fläche den entscheidenden Schnittpunkt bilde (BT-Drucks. 13/6701, S. 47).

    Denn auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens (BT-Drucks. 13/6701, SA. 47) soll es grundsätzlich bei der abfallrechtlichen Nachsorge für stillgelegte Deponien bleiben.

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