06.09.2004

Bundestag - Drucksache 15/3678

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3120   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,52001
BGBl. I 2004 S. 3120 (https://dejure.org/2004,52001)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,52001) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 07.12.2004, Seite 3120
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
  • vom 02.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 07.09.2004   BT   Start für Erhebung der Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen neu geregelt
  • 22.09.2004   BT   Auf 1. Januar 2005 als Starttermin für Beginn der Lkw-Maut-Erhebung geeinigt
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Danach ist der Mautschuldner gegenüber der Beigeladenen zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen (§ 3 LKW-MautV) ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beigeladene, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8).

    Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beigeladenen nutzt (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 7).

    Der zivilrechtliche Vertrag, der nach den obigen Ausführungen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwischen dieser und dem Mautschuldner zustande kommt, ersetzt nicht das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin, sondern modifiziert dieses nur insoweit, als der Einzug der Maut privatrechtlich erfolgt und der Mautschuldner folgerichtig gemäß § 4 Abs. 5 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit ist (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8).

    Somit stehen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Beklagter einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Autobahnmautgesetz und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Beigeladener andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen ausgestaltet wird (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8; vgl. auch Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 4 ABMG Rn. 123 ff.).

    Rechtsstreitigkeiten, die den von der Beigeladenen zu verantwortenden Vollzug des auf die Organisation der Mautzahlung gerichteten Vertrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG betreffen, sind nach Maßgabe der dieses Rechtsverhältnis ausgestaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen vor den Zivilgerichten zwischen dieser und dem Mautschuldner zu klären (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 2054/07

    Rechtsstreit um Lkw-Maut 2005 beendet

    15/3678, S. 8 -, wonach der Mautschuldner "mit dem privaten Betreiber einen privatrechtlichen Vertrag über die Berechnung und Abführung des geschuldeten Betrages an das Bundesamt für Güterverkehr" schließt, sowie das Anliegen des Gesetzgebers, "dass der Mautschuldner - gerade auch wenn er seinen Sitz im Ausland hat - an den Betreiber ohne Erlass eines Verwaltungsaktes ein Entgelt in Höhe der zu zahlenden Maut zahlen kann" (vgl. BT-Drs. 15/3678, S. 7).

    hierzu insbesondere die zuvor zitierte Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 Abs. 2 ABMG (BT-Drs. 15/3678, S. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 3082/08

    LKW-Maut grundsätzlich rechtmäßig

    15/3678, S. 8 , wonach der Mautschulder "mit dem privaten Betreiber einen privatrechtlichen Vertrag über die Berechnung und Abführung des geschuldeten Betrages an das Bundesamt für Güterverkehr" schließt, und das Anliegen des Gesetzgebers, "dass der Mautschuldner - gerade auch wenn er seinen Sitz im Ausland hat - an den Betreiber ohne Erlass eines Verwaltungsaktes ein Entgelt in Höhe der zu zahlenden Maut zahlen kann" (vgl. BT-Drs. 15/3678, S. 7).

    vgl. hierzu insbesondere die zuvor zitierte Gesetzesbegründung zur Änderung des § 4 Abs. 2 ABMG (BT-Drs. 15/3678, S. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 9 A 191/09

    Rechtmäßigkeit einer Zurückerstattung einer bereits entrichteten Mautgebühr;

    vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge, mit dem § 4 Abs. 1a ABMG eingefügt wurde (BR-Drs. 612/04, S. 7): "Anderslautende Regelungen im ABMG und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gehen den allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes jedoch vor; dies betrifft insbesondere den Fall der in § 4 Abs. 4 geregelten Erstattung der Maut.".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht