02.02.2006

Bundestag - Drucksache 16/511

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2022   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47474
BGBl. I 2008 S. 2022 (https://dejure.org/2008,47474)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,47474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 28.10.2008, Seite 2022
  • Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)
  • vom 23.10.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) (G-SIG: 16019053)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    In der Literatur wird davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Abzug der ersparten Aufwendungen nur etwa zehn Prozent der Gesamtvergütung beträgt (Jacobsen, ZfS 2007, 132; vgl auch BT-Drucks 16/511 S 6 und 18: 5 Prozent).
  • BGH, 23.11.2017 - VII ZR 34/15

    Bauvertrag: Rechtsmissbräuchliches Sicherungsverlangen des Unternehmers

    aa) Mit dem Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) ist die Vorschrift des § 648a BGB grundlegend umgestaltet worden.

    Nach neuem Recht hat der Unternehmer die Wahl, ob er bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Leistung der Sicherheit klagt oder den Vertrag kündigt (vgl. BT-Drucks. 16/511, S. 17).

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 45/11

    Werkvertrag: Darlegung der Bemessungsgrundlage für die vermutete

    Diese durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) eingefügte Regelung ist auf Schuldverhältnisse anwendbar, die nach dem 1. Januar 2009 entstanden sind, Art. 229 § 19 Abs. 1 BGB.
  • BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel

    Voraussetzung ist, dass eine Teilleistung für den Besteller bereits einen Wert darstellt und ihm in einer nicht mehr entziehbaren Weise zur Verfügung gestellt wird (BT-Drucks. 16/511, S. 14 und 16/9787, S. 18).
  • OLG Hamm, 27.04.2021 - 24 U 198/20

    Unzulässiges Teilurteil; Bauhandwerkersicherung; Verbraucherbauvertrag

    Das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) vom 23.10.2008, BGBl. 2008 I 2022) brachte weitere Änderungen durch die Neufassung.
  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 92/16

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des Baugeldempfängers

    Das beruht auf dem Gedanken, dass die Bauhandwerker keine werthaltige Sicherung durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 650e BGB, § 648 BGB a.F.) erlangen können, wenn das Baugrundstück des Bestellers bereits mit einem Grundpfandrecht zugunsten des Geldgebers belastet ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen, BT-Drucks. 16/511 S. 23 zu Art. 5, zu Nummer 2, zu Abs. 3).

    Baugeldempfänger kann deshalb jede Person sein, die in einer Leistungskette eine Vergütung erhält, und zwar unabhängig davon, ob dieser Geldbetrag kreditfinanziert und dinglich gesichert ist oder auf Eigenmitteln beruht (BT-Drucks. 16/511 S. 23 zu Art. 5, zu Nummer 2, zu Abs. 3).

    Der Gesetzgeber wollte den Baugeldbegriff erweitern und alle Gelder erfassen, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält (BT-Drucks. 16/511 S. 23 zu Art. 5, zu Nummer 2, zu Abs. 3).

  • OLG Jena, 26.11.2008 - 7 U 329/08

    Transportvertrag/unwirksames Wettbewerbsverbot

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen vom 23.10.2008 (BGBl I, S. 2022) am 01.01.2009 wird dieser Druckzuschlag in der Regel sogar nur noch das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen.
  • BGH, 20.05.2021 - VII ZR 14/20

    Hinnahme eines Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

    (a) § 648a BGB a.F. in der im Streitfall maßgeblichen Fassung durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) gewährt dem Unternehmer unter den dort geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung.
  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

    Auf Initiative des Bundesrats wurde das Gesetz durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I S. 2022, berichtigt in BGBl I S. 2582) novelliert.
  • LG Stuttgart, 03.12.2010 - 8 O 284/10

    Bauhandwerkersicherung: Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Kündigung des

    Ziel des Gesetzes ist es u. a. gewesen, Handwerksbetriebe in die Lage zu versetzen, ihre Werklohnforderungen effektiv zu sichern (BT-Drs. 16/511, Seite 1).

    Der Unternehmer soll vor der Insolvenzgefahr des Bestellers geschützt werden (BT-Drs. 16/511, Seite 17).

    Der Gesetzgeber hat bedacht, dass der Bestellter Sicherheit auch noch leisten muss, wenn der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat und das Sicherheitsverlangen erst nach Mängelrügen erhebt (BT-Drs. 16/511, a. a. O.).

    In der Tat besteht für den Unternehmer ein Wahlrecht (BT-Drs. 16/511, S. 17), entweder nach § 648a Abs. 1 BGB eine Sicherheit zu verlangen oder, weil der Besteller diesem Sicherheitsverlangen nicht nachgekommen ist, den Werkvertrag nach § 648a Abs. 5 BGB zu kündigen.

    Nach der Gesetzesbegründung soll der Unternehmer gerade nicht gezwungen sein, sich mit der Berechtigung von Gegenansprüchen auseinander zu setzen (BT-Dr. 16/511, S. 17).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 312/11

    Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 2/19

    Prüfung des Bestehens eines berechtigten Sicherungsinteresses für eine

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 31/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - keine Hemmung

  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 47/11

    Haftung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld: Anwendbarkeit der Neufassung

  • OLG München, 30.07.2019 - 9 U 1574/17

    Haftung eines Geschäftsführers für Baugeldverwendung

  • OLG Brandenburg, 16.11.2011 - 4 U 202/10

    Bauforderungssicherung: Haftung des Generalunternehmers gegenüber dem

  • LG Düsseldorf, 03.06.2016 - 22 S 469/15

    Abrechnung eines "frei" gekündigten Werkvertrags: Wer muss was beweisen?

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 30/12 R

    Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche

  • OLG Jena, 18.04.2012 - 7 U 762/11

    Baugeld, Ordnungsgemäße Verwendung, Anforderungen an die Darlegungs- und

  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10

    Sicherung von Bauforderungen: Kontokorrentkredit als Grundlage für Baugeld

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 223/10

    Werkvertrag: Anforderungen an die Darlegung des Anspruchs auf die Pauschale von

  • AG Köln, 31.05.2016 - 133 C 56/15

    Freies Kündigungsrecht kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

  • LG Kiel, 28.10.2011 - 5 O 117/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unterlassungsanspruch eines rechtsfähigen

  • OLG Rostock, 15.07.2011 - 5 U 147/10

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Baugeldverwendungspflicht des § 1

  • LG Darmstadt, 20.09.2011 - 12 O 12/11

    Anspruch eines mit Erstellung eines Bauwerks Beauftragten auf Leistung einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 360/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 121/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
  • OLG Köln, 22.08.2013 - 24 U 162/09

    Zahlungsanspruch auf restlichen Werklohn; Schadensersatzanspruch bei

  • OLG Naumburg, 29.03.2012 - 1 U 84/11

    Berufungsverfahren: Benennung eines Zeugen erst im Berufungsrechtszug

  • OLG Dresden, 20.09.2018 - 10 U 1729/17

    Auch Nachunternehmer sind "Unternehmer eines Bauwerks"!

  • OLG Koblenz, 02.07.2015 - 1 U 1433/14

    Baubetreuer muss keine § 648a BGB-Sicherheit stellen!

  • LG Kleve, 27.02.2015 - 3 O 236/14

    BauFordSiG auch für Unternehmer von Teilgewerken anwendbar!

  • LG Düsseldorf, 24.06.2011 - 20 S 1/11
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht