31.03.2010

Bundestag - Drucksache 17/1297

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 983   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,85376
BGBl. I 2010 S. 983 (https://dejure.org/2010,85376)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 983
  • Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 24.07.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 12.04.2010   BT   Patientendaten sollen weiter an private Abrechnungsstellen gegeben werden können
  • 05.05.2010   BT   Koalition will Arzneimittelausgaben begrenzen
  • 14.05.2010   BT   Anhörung zur Senkung der Arzneimittelausgaben
  • 19.05.2010   BT   Vorschläge zur Senkung der Arzneimittelausgaben umstritten
  • 19.05.2010   BT   Senkung der Arzneimittelausgaben stößt auf Widerstand
  • 03.06.2010   BT   Arzneimittelkosten (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 16 Juni, bis Freitag, 18. Juni 2010)
  • 11.06.2010   BT   Preise für Arzneimittel sollen sinken (in: Beschlüsse des Bundestages am 17. und 18. Juni)
  • 14.06.2010   BT   Pharmabranche soll höheren Herstellerrabatt gewähren
  • 16.06.2010   BT   Gesundheitsausschuss stimmt für höheren Herstellerabschlag bei Medikamenten
  • 18.06.2010   BT   Pharmabranche muss höheren Rabatt gewähren
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Über § 320 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.2010 (BGBl I 983) waren diese Sätze jedoch bis zum 1.7.2011 und damit auch noch zum Zeitpunkt der Festsetzung des Vertragsinhalts am 9.9.2010 weiter anzuwenden.
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 1/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Generikaabschlagspflicht - "Patentfreiheit"

    Dieses Verfahren gilt über die Verweisung in § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V auf Abs. 3a Satz 7 bis 10 (idF des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.2010, BGBl I 983, in Kraft ab 30.7.2010; bis dahin § 130a Abs. 3a Satz 5 bis 8) auch für die praktische Abwicklung des den generikaerzeugenden Unternehmern auferlegten Generikaabschlags.

    c) Dass es dem Gesetzgeber mit dem Begriff "patentfreie Arzneimittel" nur auf eine Abgrenzung von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen und solchen mit patentfreien Wirkstoffen ankommt, ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.2010 (BGBl I 983) .

    Die Begründung des Ausschusses für Gesundheit für diese Gesetzesänderung lautet (BT-Drucks 17/2170, S 36 f) : "Der Herstellerabschlag wird vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden und für die kein Festbetrag gilt, von 6 auf 16 Prozent erhöht.

  • SG Aachen, 28.07.2015 - S 13 KR 157/15

    Beanspruchung von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne

    Den Kläger trifft kraft Gesetzes die Obliegenheit, die eGK in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung, erweitert um die Angaben des Geschlechts und Zuzahlungsstatus, bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Nachweis seiner Berechtigung dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen (vgl § 15 Abs. 2 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 5 Buchst a GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190; § 291 Abs. 2 S 1 SGB V nF = insgesamt idF durch Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.2010, BGBl I 983).

    § 15 Abs. 5 SGB V ist entsprechend anzuwenden (Online-Versichertenstammdatendienst oder Versichertenstammdatenmanagement - VSDM -, vgl § 291 Abs. 2b S 1 und 2 bis 6 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 5a Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.2010, BGBl I 983; zur Begründung der vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Fassung vgl BT-Drucks 17/2170 S 38 f).

    Der online auszuführende Versichertenstammdatendienst ermöglicht es, ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten zu identifizieren (vgl Begründung des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 17/2170 S 38).

    Der bisherige Austausch von Karten durch die KKn, der derzeit jährlich rund ein Viertel des Kartenbestandes der Krankenversichertenkarten betrifft, kann dadurch voraussichtlich in der Hälfte der Fälle entfallen (vgl Begründung des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 17/2170 S 38).

  • LSG Sachsen, 25.01.2012 - L 1 KR 145/11

    Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen

    Die Organisationsstruktur des GKV-Spitzenverbandes unterscheidet sich von derjenigen der Bundesverbände der Krankenkassen hauptsächlich dadurch, dass im Verwaltungsrat sowohl bei der Sitzverteilung als auch durch Stimmgewichtung einerseits eine Parität zwischen Versicherten- und Arbeitgebervertretern (§ 217c Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V in der ab 30.07.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010, BGBl. I S. 983) und andererseits ein versichertenbezogener Proporz zwischen den Kassenarten (§ 217c Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 SGB V) erreicht werden soll.
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 2/19 R

    Krankenversicherung - Rückstellungen in der Jahresrechnung aufgrund ungewisser

    Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen (§ 78 SGB IV idF durch Art. 2 Nr. 1b Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.2010, BGBl I 983 mWv 30.7.2010) .
  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 2.14

    Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe;

    Diese Vorschrift bezieht sich mit ihren Klammerzusätzen direkt auf § 17 KHEntgG und § 22 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Bundespflegesatzverordnung - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), hier anwendbar in der zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geänderten Fassung (BPflV).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 77/11

    Wirksamkeit eines Vertrages zur besonderen zahnärztlichen Versorgung während der

    Es trifft zwar zu, dass bei Vertragsschluss die Geltung des § 295 Abs. 1b S. 5-8 SGB V nach § 320 SGB V (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 2010, BGBl. I S. 983), die als einzige Vorschrift eine Sozialdatenverarbeitung durch die Antragstellerin hätte rechtfertigen können (auch dies stellen die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 12.01.2011 - 4 MB 56/10 in Frage), bis zum 30. Juni 2011 befristet war.

    Nachdem eine endgültige Regelung entgegen den ursprünglichen Erwartungen nicht bis zum 30. Juni 2010 geschaffen werden konnte, ist die Befristung (soweit ersichtlich, ohne Kontroverse, vgl. BT-Drs. 17/1297 S. 22 zu Art. 13; BT-Drs. 17/2170 S. 39 zu Art. 1 Nr. 8) verlängert worden.

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2010 - 8 LA 65/10

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 S. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) auf eine in der

    Ausweislich seines Zulassungsvorbringens hält der Kläger die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur insoweit für fehlerhaft, als dass diese einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der genannten Rechtsgrundlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, verneint.

    Da beide Hochschulen auch in Deutschland als Hochschulen anzusehen seien, erfülle der Kläger ohne Weiteres die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), ergebenden Anforderungen an ein Studium der Medizin.

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 79/11

    Anforderungen an die Vergabe von Leistungen zur besonderen zahnärztlichen

    Es trifft zwar zu, dass bei Vertragsschluss die Geltung des § 295 Abs. 1b S. 5-8 SGB V nach § 320 SGB V (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 2010, BGBl. I S. 983), die als einzige Vorschrift eine Sozialdatenverarbeitung durch die Antragstellerin hätte rechtfertigen können (auch dies stellt die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 12.01.2011 - 4 MB 56/10 in Frage), bis zum 30. Juni 2011 befristet war.

    Nachdem eine endgültige Regelung entgegen den ursprünglichen Erwartungen nicht bis zum 30. Juni 2010 geschaffen werden konnte, ist die Befristung (soweit ersichtlich, ohne Kontroverse, vgl. BT-Drs. 17/1297 S. 22 zu Art. 13; BT-Drs. 17/2170 S. 39 zu Art. 1 Nr. 8) verlängert worden.

  • VGH Bayern, 10.11.2011 - 21 B 10.1543

    Arzt; versuchter Abrechnungsbetrug im besonders schweren Fall; Widerruf der

    Die Regierung von Oberbayern war ohne Ermessensspielraum verpflichtet, die Approbation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 16. April 1987 (BGBl I 1987, 1218), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I 2010, 983), zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO für die Erteilung der Approbation weggefallen ist.
  • SG Saarbrücken, 14.03.2019 - S 20 KR 834/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

  • VG Augsburg, 23.02.2012 - Au 2 K 10.1879

    Anspruch auf Erteilung einer Approbation; Arztausbildung in den Staaten der

  • LSG Hessen, 11.06.2015 - L 8 KR 88/12
  • VG Berlin, 21.08.2013 - 30 K 36.11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem Modellstudiengang

  • LSG Sachsen, 07.11.2011 - L 1 KR 173/10
  • VG Köln, 31.10.2012 - 7 K 2901/12

    Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt gem. § 2 ZHG i.d.F.v.

  • VG Köln, 14.02.2012 - 7 K 5340/10

    Agar Arzneimittel Arzneimittelbegriff Arzneistoffe Blutgerinnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2010 - 13 B 1068/10

    Anforderungen an die gem. § 80 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

  • VG Köln, 27.09.2011 - 7 K 6441/10

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der

  • VG Düsseldorf, 21.11.2013 - 15 K 2300/13

    Antwort; Wahl; Verfahren; Prüfungsaufgabe; Prüfungsfrage; fehlerhaft;

  • VG Aachen, 21.12.2011 - 9 Nc 46/11

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester bei

  • VGH Bayern, 15.12.2011 - 7 ZB 11.1500

    Ärztliche Prüfung; Erster Abschnitt; Prüfungsaufgaben; Prüfungsfehler

  • VG Düsseldorf, 24.11.2011 - 15 K 2365/10

    Anspruch eines Studenten auf Erteilung eines Leistungsnachweises für eine

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