07.06.2010

Bundestag - Drucksache 17/1945

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 1417   

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https://dejure.org/2010,85291
BGBl. I 2010 S. 1417 (https://dejure.org/2010,85291)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 27.10.2010, Seite 1417
  • Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz)
  • vom 24.10.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 15.06.2010   BT   Kurzarbeit soll weiter gefördert werden
  • 02.07.2010   BT   "Kurzarbeitergeld-Regelung verlängern"
  • 02.07.2010   BT   Kurzarbeitergeld (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 07. Juli, bis Freitag, 09. Juli 2010)
  • 05.07.2010   BT   Experten begrüßen Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelung
  • 05.07.2010   BT   Kurzarbeit-Regelungen sollen verlängert werden
  • 07.07.2010   BT   Mehrheit stimmt für "Beschäftigungschancengesetz" - Kurzarbeitergeld-Regelung wird verlängert
  • 08.07.2010   BT   Bundestag verlängert Kurzarbeitergeld-Regelung
  • 08.07.2010   BT   Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2012 verlängert (in: Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 8/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - fiktive Bemessung - Ermittlung des Bemessungszeitraums

    Ab dem 9.9.2013 bis einschließlich 15.8.2014 ruhte die Antragspflichtversicherung wegen Erziehung des am 9.9.2013 geborenen Kindes; die Klägerin stand in diesem Zeitraum in einem Versicherungspflichtverhältnis aus sonstigen Gründen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III, § 28a Abs. 4 Satz 1 SGB III in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung des Beschäftigungschancengesetzes vom 24.10.2010, BGBl I 1417; § 24 Abs. 1 SGB III iVm § 26 Abs. 2a SGB III idF des Eingliederungschancengesetzes) .

    Zwar hat das LSG bezogen auf die von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III als eine Alternative erfasste Minderung des Arbeitsentgelts mit seinem Rückgriff auf die monatliche Bezugsgröße des § 18 SGB IV, nach der sich die Beitragsbemessung bei Antragspflichtversicherten richtet (§ 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III idF des Beschäftigungschancengesetzes vom 24.10.2010, BGBl I 1417) , einen Vergleichsmaßstab bezeichnet.

  • LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 35/16

    Arbeitslosengeld

    Die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung (wie es sie zuletzt 1942 gegeben hatte) war zunächst nur auf drei Jahre befristet und trägt noch immer den Charakter eines Versuchs, dessen Ergebnisse weiter nach § 282 SGB III evaluiert werden (zu letzterem BT-Drs. 17/1945, S. 14; Timme in: Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 28a SGB III Rn. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - L 9 AL 9/12

    Arbeitslosenversicherung

    Der Umstand, dass in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz (BT-Drucks. 17/1945 § 14 zu § 28 a Abs. 3) ausgeführt werde, bei der - auf drei Monate ausgedehnten - Antragsfrist handele es sich "weiterhin" um eine Ausschlussfrist, rechtfertige nach Auffassung der Kammer keine abweichende Beurteilung.

    Der von der Beklagten angeführte Gesetzentwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz der Bundesregierung vom 07.06.2010 (BT-Drucksache 17/1945, insbesondere S. 14) ist schon deshalb nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Beklagten zu stützen, weil er sich auf eine nachfolgende Fassung des § 28a SGB III bezieht und die Auffassung der an der Genese des § 28a Abs. 1 Satz 3 SGB III in der hier auszulegenden Fassung beteiligen Personen nicht wiedergeben kann.

  • BVerfG, 29.12.2015 - 1 BvL 4/11

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB III

    Diese zeitliche Begrenzung des Versicherungsverhältnisses ist durch Art. 1 Nr. 4 des Beschäftigungschancengesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1417 ) ersatzlos entfallen; der Gesetzgeber hat die Beendigungstatbestände nunmehr in § 28a Abs. 5 SGB III zusammengefasst, der eine vergleichbare Regelung nicht länger vorsieht.
  • LSG Hamburg, 29.08.2018 - L 2 AL 46/17

    Pflichtversicherung auf Antrag

    Der Ausschlussgrund des § 28a Abs. 2 S.2 SGB III greife nicht ein, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruhe, wie sich u.a. aus der amtlichen Begründung in der BT-Drucks. 17/1945, S. 14 ergebe.

    Der Ausschlussgrund greife nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruhe (vgl. BT-Drucks. 17/1945, S. 14).

  • LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 30/15
    Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch findet sich in § 421g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 18a des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I S. 1417]; im Folgenden: a. F.).

    (2) Der Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden ist in § 296 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I S. 1417]; im Folgenden: a. F.) geregelt.

  • LSG Sachsen, 25.06.2015 - L 3 AL 165/14

    Arbeitsförderung; besondere Härte; Rechtsirrtum; Sperrzeit; wichtiger Grund

    Die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung beruht vorliegend auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsbuchs Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III i. V. m. den Sperrzeitregelungen in § 144 SGB III (in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I Seite 1417]).
  • SG Dortmund, 10.12.2010 - S 33 AL 259/09

    Arbeitslosenversicherung

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich zum einen nicht um langfristig angelegtes Übergangsrecht handelt und zum anderen mit der freiwilligen Weiterversicherung für Existenzgründer und Auslandsbeschäftigte zunächst ohnehin Erfahrungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die damit verbundenen Risiken für die Arbeitslosenversicherung gesammelt werden sollten und aus diesem Grunde das Versicherungspflichtverhältnis für diese Personengruppen ursprünglich gemäß § 28a Abs. 2 S. 3 Nr. 4 SGB III mit Ablauf des 31.12.2010 enden sollte (vgl. dazu auch BT-Drs. 15/1515, S. 78, über den 31.12.2010 hinaus verlängert und entfristet durch Art. 1 Nr. 4 Beschäftigungschancengesetz vom 24.10.2010, BGBl. I, 1417).
  • LSG Sachsen, 12.03.2015 - L 3 AL 51/13

    Anzeige der Arbeitsvermittlung als Gewerbegegenstand; Arbeitsförderung;

    Die maßgebenden Regelungen finden sich in § 421g SGB III in der vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 18a Buchst. b des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 [BGBl. I S. 1417]).
  • SG Mannheim, 19.01.2011 - S 14 AL 1523/09

    Förderung von Transfermaßnahmen - Bedrohung durch Arbeitslosigkeit - Modell

    Der Entscheidung war § 216a SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I, S. 1417) zugrundezulegen.
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