Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

22.06.2016

Bundestag - Drucksache 18/8883

Unterrichtung, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 21.06.2016   BT   Regierung legt Integrationsgesetz vor
  • 04.07.2016   BT   Vorrangprüfung bleibt - mit Ausnahmen

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1939   

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BGBl. I 2016 S. 1939 (https://dejure.org/2016,22985)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 05.08.2016, Seite 1939
  • Integrationsgesetz
  • vom 31.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • zeit.de

    Integrationsgesetz: Besser arbeiten, schneller scheitern [24.05.2016]

Literatur

  • juwiss.de

    Mehr Rechtssicherheit während der Ausbildung - die Ausbildungsduldung als gelungene gesetzliche Neuregelung?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 17.06.2016   BR   Integrationsgesetz - Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf bei den Plänen der Bundesregierung
  • 21.06.2016   BT   Regierung legt Integrationsgesetz vor
  • 29.06.2016   BT   Integrationsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 01.07.2016   BT   Abstimmung über das Integrationsgesetz
  • 04.07.2016   BT   Vorrangprüfung bleibt - mit Ausnahmen
  • 07.07.2016   BT   Bundestag beschließt ein Integrationsgesetz
  • 07.07.2016   BT   Integrationsgesetz verabschiedet (in: Bundestagsbeschlüsse am 7. Juli)
  • 08.07.2016   BR   Integrationsgesetz - Bundesrat billigt Integrationsgesetz
  • 08.07.2016   BR   Integrationsgesetz - Bundesrat billigt Integrationsgesetz
  • 08.08.2016 BReg Gesetz in Kraft getreten - Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern
  • 23.12.2016   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (504)

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren (vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG (vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 <BGBl I 1722> sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 <BGBl I 1939>) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt.
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Dazu gehört auch die durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 AsylG.

    Diese auf § 26a AsylG gestützte Entscheidung ist an der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) zu messen.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Dazu gehört auch die durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 AsylG, soweit der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht die Übergangsvorschrift in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU entgegensteht (dazu Vorlagefrage 1.).

    Diese auf § 26a AsylG gestützte Entscheidung ist an der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) zu messen.

    Denn aus den Materialien zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG geht hervor, dass mit Drittstaaten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur solche Staaten gemeint sind, die durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sind (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/8883 S. 7).

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Gesetzgebung
   18-B069   

Anhängiges Verfahren
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Sonstiges

  • 31.05.2016

    Bundestag - Drucksache 18/8615

    Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt.

    In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):.

    Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips "Fördern und Fordern", das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Dies wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung unterstrichen, wonach die Neufassung von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG dazu dient, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen (BT-Drs. 18/8615, S. 15, 48).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51), ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (bislang: § 27a Asyl(Vf)G; nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in der Sache geändert worden sind.
  • VG München, 17.11.2017 - M 12 K 17.2797

    Wohnsitznahmeverpflichtung für international Schutzberechtigte

    Die Wohnsitzbeschränkung nach § 12a AufenthG soll die Integration der darin bezeichneten Personen erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 42, 44).

    Der erfasste Personenkreis ist im Hinblick auf seine Integrationsschwierigkeiten objektiv mit Ausländern, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht vergleichbar (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 43).

    Der Stichtagsregelung liegt die willkürfreie Erwägung zugrunde, dass vom 1. Januar 2016 an aufgrund des starken Zustroms von Schutzsuchenden insbesondere im Herbst 2015 der dringende Bedarf zur Wohnsitzregelung nach integrationspolitischen Maßgaben entstanden sei (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 46).

    Diese Auslegung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. auch BT-Drs. 18/8615, S. 46; Hailbronner, a.a.O., § 12a Aufent Rn. 51 ff.; Maor, in: BeckOK AuslR, § 12a AufenthG Rn. 40 ff.).

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 10 C 17.2591

    Räumliche Beschränkung des Aufenthaltstitels eines anerkannt Schutzberechtigten

    Der Gesetzgeber erkannte vor dem Hintergrund der seit 2015 verstärkten "Zuwanderung von in Deutschland schutzberechtigten Ausländerinnen und Ausländern" das Bedürfnis einer "verbesserten Steuerung der Wohnsitznahme von Schutzberechtigten", um "integrationshemmende Segregation" zu vermeiden (BT-Drs. 18/8615, S. 42).

    Die Bundesregierung hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, 43 f.) ausführlich dargelegt, weshalb sich die Integrationssituation der im AufenthG beschriebenen Personengruppe maßgeblich von anderen Ausländern unterscheiden kann.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2017 - L 7 SO 4253/17

    Sozialhilfe für Ausländer - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Das Leistungsniveau nach § 23 Abs. 5 SGB XII umfasst auch nach der Neuregelung (nur) das "unabweisbar Gebotene" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34 - auch zum Folgenden).

    § 23 Abs. 5 SGB XII bezweckt die angemessene Verteilung der dauerhaft hohen Sozialhilfeleistungen auf die einzelnen Länder (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 58) und die "integrationspolitisch sinnvolle Verteilung der Schutzberechtigten im Bundesgebiet" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34) und erschwert zudem die missbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme von Sozialhilfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - juris Rdnr. 17).

    Die zusätzliche Nennung der Wohnsitzauflage kodifizierte aber nur "klarstellend" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34) die bisherige Rechtsprechung, die auch die Wohnsitzauflage unter den Begriff "räumliche Beschränkung" in § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. in § 120 Abs. 5 BSHG subsumierte (vgl. die Nachweise oben sowie Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34 mit entsprechenden Nachweisen).

  • VG Freiburg, 11.10.2016 - 4 K 3553/16

    Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte.
  • LSG Bayern, 17.09.2018 - L 8 AY 13/18

    Leistungsverkürzung erfordert konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

    Nach dem Gesetzentwurf vom 31. Mai 2016 diene sie der Vervollständigung der Regelung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG (BT-Drs. 18/8615, S. 35), wonach eine Anspruchseinschränkung für bestimmte Fälle vorgesehen ist, in denen ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
  • VG Bayreuth, 15.08.2018 - B 6 K 17.987

    Aufhebung der gesetzlichen Wohnsitzbeschränkung eines anerkannten Flüchtlings zur

  • VG Bayreuth, 09.03.2017 - B 4 E 17.116

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 19 CS 17.1838

    Wohnsitznahmeverpflichtung gegenüber anerkanntem Flüchtling

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 18 AY 2/18

    Anspruch auf Grundleistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 20 AL 74/18

    Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen

  • SG Karlsruhe, 16.05.2018 - S 2 AL 715/18

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - nigerianischer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - A 4 S 169/18

    Keine "teleologische Reduktion" bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Gewährung internationalen

  • VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 A 1368/15

    Asylrecht: Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung

  • VG Berlin, 31.01.2018 - 28 K 452.17

    Unmenschliche Behandlung anerkannt Schutzberechtigter bei Abschiebung nach

  • VG Berlin, 25.06.2019 - 8 K 202.18

    Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 14 K 10441/18

    Fortdauer einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Aufenthaltskosten bei

  • SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

  • VG Düsseldorf, 05.09.2016 - 22 L 2884/16

    Vorrang des Familienflüchtlingsschutzes und des akzessorischen subsidiären

  • SG Hamburg, 08.07.2019 - S 28 AY 48/19

    Kürzungen der existenzsichernden Leistungen eines Asylbewerbers bei Gewährung des

  • VG Göttingen, 11.12.2017 - 3 A 186/17

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte;

  • VG Freiburg, 13.04.2018 - A 4 K 6467/17

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei einem Anhörungsmangel seitens des

  • SG Landshut, 22.06.2018 - S 11 AY 120/18

    Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung von Asylbewerberleistungen

  • VG Frankfurt/Oder, 06.03.2019 - 8 L 326/18

    Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Fällen der sog.

  • SG Bayreuth, 14.12.2017 - S 5 AY 20/17

    Einschränkung des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG

  • SG Landshut, 17.10.2018 - S 11 AY 153/18

    Antrag auf Sozialleistungen für einen Asylbewerber ohne Anspruchseinschränkung

  • VG Berlin, 20.02.2018 - 31 K 237.17

    Unzulässigkeit eines Asylantrags und Unwirksamwerden einer Abschiebungsandrohung

  • VG München, 29.12.2016 - M 21 S 16.35313

    Faktischer Vollzug: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich

  • VG Bayreuth, 15.03.2017 - B 4 S 17.66

    Fehlerhafte Ermessensausübung bei einer Wohnsitzzuweisung

  • VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17

    Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte

  • VG Berlin, 16.05.2018 - 28 K 411.17

    Unwirksamkeit eines Asylbescheides; Feststellung eines Abschiebungsverbotes;

  • OVG Sachsen, 03.05.2018 - 3 D 77/17

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Senatszuständigkeit; Untätigkeitsklage;

  • VG Hamburg, 07.09.2018 - 9 A 4845/17

    Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach stattgebendem

  • VG Bayreuth, 28.08.2018 - B 6 K 17.754

    Wohnsitzzuweisung

  • VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139

    Anspruch auf Durchführung eines Asylerstverfahrens

  • SG Dessau-Roßlau, 07.05.2018 - S 17 AY 10/18

    Anspruchseinschränkung bei Leistungen nach § 3 AsylbLG

  • VG Frankfurt/Main, 07.08.2018 - 6 L 1675/18
  • VG Ansbach, 14.12.2016 - AN 14 K 16.50250

    Einhaltung der Überstellungsfrist nach Schweden trotz Rücknahme des Eilantrags

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