11.01.2017

Bundestag - Drucksache 18/10813

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Kultur und Medien

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 22.09.2016   BT   Novellierung des Bundesarchivgesetzes
  • 20.10.2016   BT   Keine Sonderrechte für Nachrichtendienste
  • 14.12.2016   BT   Grünes Licht für neues Bundesarchivrecht

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 410   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6226
BGBl. I 2017 S. 410 (https://dejure.org/2017,6226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,6226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 15.03.2017, Seite 410
  • Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
  • vom 10.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Literatur

  • cr-online.de

    Aktenschreddern qua Gesetz? Oder: Das Bundesarchiv droht vergesslich zu werden

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 14.09.2016   BT   Neuregelung des Bundesarchivrechts (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.09.2016   BT   Novellierung des Bundesarchivgesetzes
  • 19.10.2016   BT   Sachverständige gegen Sonderrechte für Nachrichtendienste
  • 20.10.2016   BT   Keine Sonderrechte für Nachrichtendienste
  • 14.12.2016   BT   Grünes Licht für neues Bundesarchivrecht
  • 17.01.2017   BT   Entscheidung über Neuregelung des Bundesarchivrechts
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Diesem Ergebnis kann schließlich nicht ein vermeintlicher Wertungswiderspruch zu den - mittlerweile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BArchG (in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 410) auf einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Tod reduzierten - Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes entgegengehalten werden.

    Insoweit schreibt das neue Bundesarchivgesetz die alte Rechtslage fort (siehe § 5 Abs. 4 Satz 2 BArchG a.F.; § 13 Abs. 2 IFG; BT-Drs. 15/4493, S. 17); die insoweit abweichende Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9633, S. 18, 70 f.) ist nach Änderung im Ausschuss nicht Gesetz geworden (BT-Drs. 18/10813, S. 10).

  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

    Maßgeblich ist hier das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Bundesarchivgesetz (BArchG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257 i.V.m. Bekanntmachung vom 12. April 2019, BGBl. I S. 496).

    Denn aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ergibt sich, dass der Begriff der Aufzeichnung gewählt wurde, weil er die unterschiedlichen Informationsträger und Speicherungsformen und damit das potentielle Archivgut möglichst vollständig erfasst (BT-Drs. 18/9633 S. 44 f.).

    Nach der Begründung zu § 1 Nr. 5 BArchG im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts soll der "Vorgang im Sinne von § 3 RegR" maßgebend sein (BT-Drs. 18/9633 S. 43).

    Bei der damit angesprochenen Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien (RegR) vom 11. Juli 2001 (vgl. BT-Drs. 18/9633 S. 42) handelt es sich um eine von der Bundesregierung beschlossene Verwaltungsvorschrift, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt und das Bearbeiten von Geschäftsvorfällen und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien regelt (§ 1 Abs. 1 RegR).

    Die Differenzierung zwischen Vorgang und Akte liegt auch dem Hinweis in der Gesetzesbegründung zugrunde, dass der Zeitpunkt, zu dem ein Vorgang durch eine "zdA"-Verfügung geschlossen wurde, mit der gleichzeitigen Schließung der Akte im Sinne von § 3 RegR, zu welcher der betreffende Vorgang gehört, zusammenfallen kann (BT-Drs. 18/9633 S. 43).

    d) Dass sich der Begriff des Vorgangs im Sinne des § 1 Nr. 5 BArchG auf inhaltlich abgrenzbare Teileinheiten der von der jeweiligen öffentlichen Stelle geführten Gesamtakte bezieht, entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Novellierung des Bundesarchivgesetzes, mit der eine Verbesserung der Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit erreicht werden soll (BT-Drs. 18/9633 S. 27).

    Würde sich der Zeitpunkt der Entstehung einer Unterlage und damit der Beginn der 30-jährigen Frist für die Anbietungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BArchG) und die Nutzungsansprüche (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 BArchG) nur auf die Gesamtakte beziehen, der eine Unterlage zugeordnet worden ist, könnte der mit der Novellierung des Bundesarchivgesetzes im Juli 2017 verfolgte Zweck einer Verbesserung der Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit (BT-Drs. 18/9633 S. 27 und S. 29) nicht erreicht werden.

    Maßgebend ist danach die letzte inhaltlich substantielle Bearbeitung eines Vorgangs im Sinne von § 3 RegR, die formal durch eine Verfügung mit Datumsangabe kenntlich gemacht wird (BT-Drs. 18/9633 S. 43).

    Nach der Gesetzesbegründung, die sich zum Zweck der allgemeinen Schutzfrist nicht ausdrücklich verhält, entsprechen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BArchG in der Sache § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BArchG a.F. (BT-Drs. 18/9633 S. 67, 71).

    Letztlich ist für die teleologische Auslegung auch im vorliegenden Zusammenhang wieder das mit der Novellierung des Bundesarchivgesetzes im Jahr 2017 verfolgte Ziel der Verbesserung der Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit ausschlaggebend (vgl. BT-Drs. 18/9633 S. 27).

    Darin enthaltene personenbezogene Daten sind nur über die allgemeine 30-jährige Schutzfrist und über die Möglichkeit der Untersagung bzw. Einschränkung der Nutzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG geschützt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 37 unter Bezug auf BT-Drs. 18/9633 S. 68).

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

    Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien als Fachaufsichtsbehörde über das Bundesarchiv wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass dem Bundesarchiv bereits von Gesetzes wegen keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, wenn amtliche Stellen ihrer nach § 2 Abs. 1 Bundesarchivgesetz in der bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung - BArchG (a. F.) - (vgl. entsprechend § 5 Abs. 1 BArchG in der Fassung vom 10. März 2017, BGBl I S. 410) bestehenden Ablieferungspflicht nicht nachkämen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

    Der streitbefangene Aktennutzungsanspruch in Form der Akteneinsicht ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuwendenden (neuen) Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Archivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410).

    vgl. die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9633, S. 75; siehe außerdem zu § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG a. F.: Becker/Oldenhage, BArchG, 2006, § 5 Rn. 112.

    Das BfV ist kein Archiv, das wie das Bundesarchiv (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BArchG n. F.) als "Gedächtnis des Staates", vgl. zu dieser Begrifflichkeit BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3; sowie die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9633, S. 47.

    vgl. die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9633, S. 59.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3 und 6, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3 und 6, jeweils unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9633 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts - vom 11. Januar 2017, Bundestags-Drucksache 18/10813, S. 10.

    vgl. nochmals die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 15. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9633, S. 71; außerdem BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 6 A 4.15 -, juris Rn. 3, und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 -, juris Rn. 3, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 42.

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Zwar ist die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen nicht aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in Frage zu stellen (1.).

    a) Von den Normen des neugefassten Bundesarchivgesetzes entsprechen der Sache nach § 11 Abs. 6 BArchG der Regelung des § 5 Abs. 8 BArchG a.F. und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BArchG den Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Nr. 1, 2 und 5 BArchG a.F. (BT-Drs. 18/9633 S. 71, 73 f.).

    Die Unterlagen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen "geheim gehalten werden", "längerfristig unter Verschluss bleiben" und "auch bei den Dienst- und Fachaufsichtsbehörden längerfristig öffentlichem Zugriff entzogen bleiben" (BT-Drs. 18/9633 S. 59).

    Noch deutlicher in diese Richtung weisen die Ausführungen in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien vom 11. Januar 2017 (BT-Drs. 18/10813 S. 10), in denen es mit Bezug auf die von dem Ausschuss vorgeschlagene, zum Gesetz gewordene Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG heißt, dass die "in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG genannten Zurückbehaltungsgründe ... für die Nutzung des Archivguts nach §§ 10 ff. entsprechend (gelten)".

    Von dem Ziel einer Verbesserung des Informationszugangs, das der Gesetzgeber in anderer Hinsicht verfolgt haben mag (vgl. BT-Drs. 18/9633 S. 2 f.), hat er sich in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht leiten lassen.

  • BVerwG, 25.09.2017 - 6 A 4.15

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den

    Zwar ist die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen nicht aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in Frage zu stellen (1.).

    Von den Normen des neugefassten Bundesarchivgesetzes entsprechen der Sache nach § 11 Abs. 6 BArchG der Regelung des § 5 Abs. 8 BArchG a.F. und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BArchG den Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Nr. 1, 2 und 5 BArchG a.F. (BT-Drs. 18/9633 S. 71, 73 f.).

    Die Unterlagen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen "geheim gehalten werden", "längerfristig unter Verschluss bleiben" und "auch bei den Dienst- und Fachaufsichtsbehörden längerfristig öffentlichem Zugriff entzogen bleiben" (BT-Drs. 18/9633 S. 59).

    Noch deutlicher in diese Richtung weisen die Ausführungen in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien vom 11. Januar 2017 (BT-Drs. 18/10813 S. 10), in denen es mit Bezug auf die von dem Ausschuss vorgeschlagene, zum Gesetz gewordene Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG heißt, dass die "in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG genannten Zurückbehaltungsgründe ... für die Nutzung des Archivguts nach §§ 10 ff. entsprechend (gelten)".

    Von dem Ziel einer Verbesserung des Informationszugangs, das der Gesetzgeber in anderer Hinsicht verfolgt haben mag (vgl. BT-Drs. 18/9633 S. 2 f.), hat er sich in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht leiten lassen.

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Der 6. Senat möchte bei dem im vorliegenden Fall zu prüfenden archivrechtlichen Versagungsgrund des § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I 496) seine Rechtsprechung fortführen, die postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutz bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn die Bekanntgabe die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden erschweren würde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 12 B 4.19

    Bundessicherheitsrat; Rüstungsexporte; Militärdiktaturen; Argentinien; Chile;

    Insoweit ist die Klage abzuweisen, denn der Bescheid ist rechtmäßig und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzung nach § 11 Abs. 6 des Bundesarchivgesetzes - BArchG - i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2257, BGBl. I 2019, 496), i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG in entsprechender Anwendung (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17

    Informationzugang zu amtlichen Unterlagen aus der Zeit einer früheren

    Größeren Aufschluss bietet hier aber die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410).
  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Dem Kläger kann der zuvor bei dem Bundesnachrichtendienst geltend gemachte Anspruch auf Nutzung der streitgegenständlichen Unterlagen nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), geändert durch Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), zustehen.
  • BVerwG, 24.01.2018 - 6 A 8.16

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Aufklärungsmaßnahme; Auskunftsanspruch;

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • VG Berlin, 20.12.2018 - 2 K 178.17

    Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates und zu

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

  • VG München, 07.06.2021 - M 17 K 19.2737

    Zur Beihilfefähigkeit einer Schulteroperation

  • VG Köln, 22.06.2017 - 13 K 6770/15

    Gewährung der Nutzung der Sachakten zur "Wehrsportgruppe Hoffmann" zur

  • BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht