29.10.1975

Bundestag - Drucksache 7/4238

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 257   

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https://dejure.org/1976,4217
BGBl. I 1976 S. 257 (https://dejure.org/1976,4217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 06.02.1976, Seite 257
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
  • vom 03.02.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 14.03.2000 - 3 ObOWi 14/00

    Aushändigung der Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile

    Diese Fahrschülerausbildungsordnung stellt sich als eine aufgrund des § 6 Abs. 3 FahrlG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 3.2.1976 [BGBl. I S. 257/258)) erlassene Rechtsverordnung dar.
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 41.81

    Fahrschülerausbildung - Theoretischer Unterricht - Fahrlehrer -

    Rechtsgrundlage für diese als "Androhung" bezeichnete Verfügung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen - FahrlG - vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257).
  • BVerwG, 20.11.1996 - 1 B 233.96

    Gewerberecht - Fahrlehrer, Identität zwischen Inhaber einer Fahrschule und

    Dazu gehört seit dem 1. September 1977 aufgrund des Änderungsgesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) nach § 2 Nr. 4 a FahrlG, daß er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Fahrlehrerprüfung (§ 2 Nr. 5, § 4 FahrlG) an einem ganztägigen, ununterbrochenen Lehrgang von bestimmter Dauer an einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen hat.
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