28.10.2004

Bundestag - Drucksache 15/4067

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 837   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,53766
BGBl. I 2005 S. 837 (https://dejure.org/2005,53766)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 29.03.2005, Seite 837
  • Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)
  • vom 22.03.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 02.11.2004   BT   Gerichtsakten mehr für die elektronische Bearbeitung zugänglich machen
  • 23.02.2005   BT   Bei Gericht soll elektronische Aktenbearbeitung möglich werden
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    b) Gleichzeitig wurde § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837), durch Art. 2 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482 [2483]) um folgende Nr. 5 ergänzt:.
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer

    Gemäß § 65a Abs. 1 S 1 SGG (anwendbar in der ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.3.2005, BGBl I 837) können Schriftsätze in elektronischer Form übermittelt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist.

    Es handelt sich bei der elektronischen Form iS des § 65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche - gleichberechtigte - Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 24, 27 f unter VI; BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - SozR 4-1500 § 66 Nr. 3 RdNr 18; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.8.2012 - L 3 R 801/11 - RdNr 38; vgl auch BFH Urteil vom 13.5.2015 - III R 26/14 - RdNr 21 zur Parallelvorschrift § 52a FGO; BVerwG Urteil vom 25.4.2012 - 8 C 18/11 - BVerwGE 143, 50 RdNr 16 f zur Parallelvorschrift § 55a VwGO) .

    Die verwendeten Verfahren müssen also gewährleisten, dass das elektronische Dokument, wenn es bei Gericht eingeht, dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (Authentizität) und inhaltlich (Integrität) durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 37 zur Parallelvorschrift § 55a VwGO; Müller, NZS 2015, 896, 899; Bernhardt/Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl 2014, Kap 6 RdNr 78).

    Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 24; ausführlich dazu Bernhardt/ Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl 2014, Kap 6 RdNr 93 ff und 108 ff) .

    Nur dadurch ist bei Verwendung der Signatur die Integrität und die Authentizität des Dokuments in einer Weise gewährleistet, die es rechtfertigt, die handschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 24 unter II.) .

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

    Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BTDrucks 15/4067 S. 8 f., S. 37; Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 55a Rn. 10).

    Deshalb ist eine Wiedereinsetzung aus Gründen der Fürsorge geboten (BTDrucks 15/4067 S. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06 - AS RP-SL 34, 231 ).

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