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29.10.1990

Bundestag - Drucksache 11/8346

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2775   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20708
BGBl. I 1990 S. 2775 (https://dejure.org/1990,20708)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 21.12.1990, Seite 2775
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz)
  • vom 13.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BFH, 10.10.2017 - X R 32/15

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.

    a) Die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. wurde durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 eingeführt.
  • BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96

    Rechtsform der GmbH & Co. KGaA ist zulässig

    So hat der Gesetzgeber durch § 9 Nr. 2 b GewStG (BGBl. I 1990, Seite 2775) und § 12 Abs. 3 Nr. 2 b GewStG (BGBl. I 1991, Seite 1322) die bis dahin bestehende gewerbeertragssteuerliche und gewerbekapitalsteuerliche Doppelbelastung derartiger KGaA beseitigt.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    b) Der mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) eingeführte Sonderausgabenabzug ersetzte den zuvor durch Ländererlasse gestatteten, aber rechtswidrigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850) Spendenabzug von Schulgeld für den Besuch gemeinnütziger Privatschulen (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 10 EStG Rz. 334 a; Stäuber in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 10b EStG Rz. 3; Thiel/Eversberg, Der Betrieb - DB - 1991, 118, 127).

    Die Vorschrift bezweckt die Förderung von Privatschulen und sollte ursprünglich auf nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte und nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen beschränkt bleiben (BTDrucks 11/7833, 8).

    Aufgrund der Beschlußempfehlung des Finanzausschusses wurden auch die nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen in die Förderung einbezogen (BTDrucks 11/8346, 21).

    Es sollte den Ländern überlassen bleiben, ggf. durch Änderung ihrer Schulgesetze die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen (BTDrucks 11/8346, 21).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 21/06

    Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit

    Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz (KultStiftFöG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775) sei § 3 Nr. 26 EStG auf nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten ausgedehnt worden, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur weiter zu verbessern und auch das private Engagement von Bürgern, Künstlern, Sammlern und Stiftern für Kunst und Kultur durch steuerliche Maßnahmen zu ermutigen (BTDrucks 11/7833, S. 1, 7).

    Durch die Einbeziehung nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten sollte --so die Gesetzesbegründung-- insbesondere die Arbeit der im kulturellen Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine gefördert werden (BTDrucks 11/7833, S. 8); auch in diesem Bereich entspricht das künstlerische Niveau nicht zwingend professioneller Gestaltungshöhe.

  • FG Münster, 14.08.2015 - 4 K 1563/15

    Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten Fachhochschule

    Die steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 (BGBl I 1990, 2775) mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1991 geschaffen.
  • BFH, 06.10.2009 - I R 102/06

    KGaA: Hinzurechnung der an die gewerbesteuerpflichtige persönlich haftende

    Mit dieser Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber, die andernfalls eintretende gewerbesteuerliche Doppelbelastung auszuschließen (BTDrucks 11/7833, S. 9), und zwar auf der Ebene der persönlich haftenden Gesellschafter, nicht aber auf jener der KGaA.
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 34/03

    Spendenrücktrag nur bei Überschreitung beider Höchstsätze

    Die sog. Großspendenregelung in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) eingeführt worden.

    Der Gesetzgeber wollte aber mit der Einführung der Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG keine unbegrenzte Abzugsmöglichkeit für Großspenden schaffen, sondern nur insoweit eine Verteilung des Sonderausgabenabzugs gewährleisten, als wegen der Höchstsätze ein voller Abzug im Zuwendungsjahr nicht zulässig ist (vgl. BTDrucks 11/7584 S. 10, und BTDrucks 11/7833 S. 8).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 8 R 261/16

    Berücksichtigung des den ehemaligen Mitarbeitern der Zollverwaltung der DDR

    Der Reinigungszuschuss war gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes vom 13. Dezember 1990, BGBl. I Seite 2775, steuerfrei.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Der mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) eingeführte Sonderausgabenabzug ersetzte den zuvor durch Ländererlasse gestatteten, aber rechtswidrigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850) Spendenabzug von Schulgeld für den Besuch gemeinnütziger Privatschulen (vgl. Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 10 EStG Rz. 334 a; Stäuber in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 10b EStG Rz. 3; Thiel/Eversberg, Der Betrieb - DB - 1991, 118, 127).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Der mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) eingeführte Sonderausgabenabzug ersetzte den zuvor durch Ländererlasse gestatteten aber rechtswidrigen (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850) Spendenabzug von Schulgeld für den Besuch gemeinnütziger Privatschulen (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 10 EStG Rz. 334 a; Stäuber in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 10b EStG Rz. 3; Thiel/Eversberg, Der Betrieb - DB - 1991, 118, 127).
  • FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 1706/15

    ErbStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4

  • BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00

    SA, Schulgeld für volljähriges Kind

  • FG Sachsen, 06.03.2006 - 3 K 370/04

    Freibetrag für "nebenberufliche künstlerische Tätigkeit" eines nebenberuflich an

  • FG Köln, 17.08.2006 - 6 K 6170/03

    Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA

  • BFH, 14.10.2008 - X B 252/07

    Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04

    Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als

  • FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine

  • FG Sachsen, 22.09.1999 - 1 K 153/96

    Auslegung des Begriffs "Wirtschaftsjahr" in § 6 Abs. 1

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.1995 - 3 K 232/90

    Rechtmäßigkeit der Eibeziehung von Zuschüssen Dritter in die

  • BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1996 - 1 K 2635/94

    Einkommensteuer; landesrechtlich anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1997 - 2 K 1821/96

    Einkommensteuer; Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule für Heil- und

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1997 - 2 K 1822/96
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