11.11.1991
Bundestag - Drucksache 12/1523
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Familie und Senioren (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1991 S. 2322 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 28.12.1991, Seite 2322
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung
- vom 20.12.1991
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 27.02.2020 - 5 C 5.19
Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten …
Demgemäß sind nach der Heraufsetzung des Bezugsalters für Unterhaltsvorschussleistungen auf die Vollendung des 12. Lebensjahres ab Januar 1993 durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2322) und dessen weitere Heraufsetzung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres ab Juli 2017 durch das Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) auch Unterhaltsvorschussleistungen an ältere Geschwisterkinder und eigene Kinder des Auszubildenden (selbstverständlich) weiter ausbildungsförderungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen. - BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 19.10
Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Elternteil; Ersatzpflicht bei …
Mit der Verlängerung der Leistungshöchstdauer von zunächst 36 Monaten auf 72 Monate (Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung vom 20. Dezember 1991, BGBl I S. 2322) hat sich der Gesetzgeber von dem ursprünglich die Begrenzung mittragenden Gesichtspunkt gelöst, dem leistungsberechtigten Kind lediglich für die Dauer der Klärung der Unterhaltsrechtsverhältnisse Unterstützung zu gewähren (BTDrucks 8/1952 S. 6; 8/2774 S. 11).Eine weitere Verbesserung durch zeitliche Ausdehnung der Ansprüche wurde vor allem aus fiskalischen Erwägungen ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 12/1523 S. 5).
- OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16
Unterhaltsvorschuss, Stiefkind, Doppelbelastung; Existenzminimum, Erlass, …
Dass die Nichtgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Kinder in Stiefelternfamilien dem Willen des Gesetzgebers entspricht, belegen im Übrigen eindeutig die auch vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 8/1952, S. 6 f.;… BT- Drs. 8/2774, S. 12; 151. Sitzung des Deutschen Bundestages - 8. Wahlperiode -, Stenografische Berichte S. 12067 f.; BT-Drs. 12/1523, S. 6;… s. auch dazu BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.];… BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21).
- VG Düsseldorf, 28.11.2008 - 21 L 1560/08
Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung …
Im Verfahren zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde auch weiterhin davon ausgegangen, dass für Kinder in Stiefelternfamilien keine Unterhaltsleistungen erbracht werden, BT-Drucksache 12/1523, S. 6: "... Regelung, nach der die durch die Heirat des allein Erziehenden mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil des Berechtigten bewirkte Verbesserung der Erziehungssituation den Grund für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegfallen lässt "). - VG Hannover, 01.02.2011 - 3 A 5791/07
Altersgrenze und Leistungshöchstdauer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UVG nicht …
Nachdem der Anspruch zunächst auf Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beschränkt war, hat der Gesetzgeber den Anspruch mit der Neufassung des UVG durch Gesetz vom 20.12.1991 (BGBl. I 1991, 2322) auf Kinder bis zum zwölften Lebensjahr ausgeweitet, um durch die Altersgrenze entstehende Härten zu mildern (vgl. BT-Drs. 12/1523, S. 5). - OVG Niedersachsen, 03.03.1998 - 4 O 3828/96
Kindergeldanrechnung nach UVG;; Existenzminimum; Kindergeld (Anrechnung)
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG -) in der hier noch maßgeblichen (alten) Fassung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2322), sei verfassungswidrig, weil die dadurch bewirkte Anrechnung der Hälfte des für das erste Kind gezahlten Kindergeldes (hier 35 DM mtl.) die ohnehin zu gering bemessenen Leistungen nach dem UVG noch weiter schmälere und letztlich auch eine Benachteiligung seiner Mutter bedeute, da diese auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei, sich aber das Kindergeld ebenfalls (als Einkommen) leistungsmindernd anrechnen lassen müsse.