10.05.1993

Bundestag - Drucksache 12/4889

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1262   

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https://dejure.org/1993,22157
BGBl. I 1993 S. 1262 (https://dejure.org/1993,22157)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 27.07.1993, Seite 1262
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
  • vom 21.07.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    § 40, § 40 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262).

    § 40, § 40 a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 21) und in den nachfolgenden Fassungen in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1262) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.

    Diese Regelung war zunächst in § 1 Abs. 5 und ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262) in § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG enthalten.

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1

    Hält sich der Ausländer mindestens drei Jahre rechtmäßig im Sinne des OEG im Bundesgebiet auf, so stehen ihm von diesem Zeitpunkt an nicht nur eingeschränkt einkommensunabhängige Leistungen zu, sondern er hat nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG mit Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums wie ein Deutscher Anspruch auf umfassende Versorgung (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6; Kunz/Zellner, aaO, RdNr 107; Held/Wältermann, BArbBl 9/1993, 10; Behn, ZfS 1993, 289, 296, 299).

    § 1 Abs. 4 bis 7 OEG ist, nachdem Gewalttaten gegen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland zugenommen hatten (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6; Kunz/Zellner, aaO, § 1 RdNr 95; Held/Wältermann, BArbBl 9/1993, 9) durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEG-ÄndG) vom 21.7.1993 (BGBl I 1262) rückwirkend zum 1.7.1990 (Art. 7 Satz 2) geändert bzw ergänzt worden, wodurch in zeitlicher Hinsicht auch Gewalttaten zwischen Inkrafttreten und Verkündung des 2. OEG-ÄndG erfasst wurden.

    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.1993 (BT-Drucks 12/4889, S 4) sollten von § 1 Abs. 5 OEG "sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten oder denen aus humanitären Gründen eine Duldung erteilt worden ist", erfasst werden, wobei ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 nur diejenigen Ausländer erhalten sollten, "die sich ununterbrochen rechtmäßig oder geduldet noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet" aufhielten.

    Nachdem schon der Bundesrat dafür votiert hatte, durch die Wortwahl "insbesondere aus humanitären Gründen" auch die übrigen in § 55 Abs. 3 Ausländergesetz (damaliger Fassung) genannten Duldungsgründe zu erfassen (BT-Drucks 12/4889, S 9), wurde auf Empfehlung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung die Duldung "aus erheblichem öffentlichen Interesse" mit einbezogen.

    Diese Gleichstellungsregel ("Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt") wurde Satz 2 (BT-Drucks 12/5182, S 6).

    Dadurch sollte deutlich gemacht werden, dass der geduldete Aufenthalt kein rechtmäßiger Aufenthalt im ausländerrechtlichen Sinne ist (BT-Drucks 12/5182, S 15).

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausländer - Gegenseitigkeit - Tunesien - Ausreise -

    Durch das am 27. Juli 1993 verkündete 2. OEG-ÄndG vom 21. Juli 1993 (BGBl I 1262) ist auch für sonstige Ausländer eine Anspruchsgrundlage geschaffen worden (§ 1 Abs. 5 bis 7 OEG), wobei dem Gesetz durch seinen Art. 7 eine Rückwirkung zum 1. Juli 1990 beigegeben worden ist (BGBl I 1265).

    Das Gesetz sieht insoweit mithin keinen Leistungsexport ins Ausland vor (vgl BT-Drucks 12/4889, S 7); ua bei Ausreise und anschließendem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten werden weitere Versorgungsansprüche durch eine pauschalierte Leistung abgefunden.

    Erstmals in den Gesetzentwürfen von PDS, Bündnis 90/Die Grünen und SPD von Februar und März 1993 sowie durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1993 wurde, unter dem Eindruck der Zunahme von Gewalttaten gegenüber Ausländern in der damals jüngsten Vergangenheit (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6), vorgeschlagen, den persönlichen Geltungsbereich des OEG auf Ausländer auszudehnen, die nach dem bisherigen Recht infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren (BT-Drucks 12/4889, S 6).

    Es wird ausschließlich ein Anspruch auf Grundrente in die einmalige Abfindungsleistung umgewandelt; dabei reicht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundrente nach einer MdE zum 25 vH aus (vgl Kunz/Zellner, OEG, Komm, 4. Auflage, 1999, § 1 RdNr 112; s auch BT-Drucks 12/5182, S 15).

    Als besondere Härte, die sich aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 OEG ergibt, hat der Gesetzgeber insbesondere Fälle angesehen, in denen der betroffene Ausländer die zeitlichen Aufenthaltskriterien nicht erfüllt, etwa weil er sich als Tourist oder sonstiger Besucher in der Bundesrepublik aufgehalten hat, sofern er durch eine Gewalttat besonders schwer geschädigt worden ist (vgl BT-Drucks 12/4889, S 8).

    Der Kläger erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 5 OEG; er war nicht schon durch die Eingrenzung des Personenkreises in § 1 Abs. 5 OEG von jeglichen Leistungen ausgeschlossen (vgl BT-Drucks 12/4889, S 8; Kunz/Zellner, aaO, § 10b OEG, RdNr 2).

  • BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98

    Keine Waisenversorgung bei Tod eines Partners einer nichtehelichen

    Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten (§ 1 Abs. 8 Satz 1 OEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21. Juli 1993, BGBl I S. 1262).
  • BGH, 12.04.2005 - VI ZR 50/04

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Versorgungsträger

    Mit der Pauschale, die zunächst als Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages eingeführt worden ist und sodann mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) allgemeine Geltung erhielt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, die Erstattungszahlungen gegenüber den Krankenkassen im Vergleich zu der vorherigen Praxis der Einzelabrechnungen zu erhöhen oder zu senken (vgl. Ausschußberichte BT-Drucks. 12/5182, S. 17; BT-Drucks. 12/452, S. 14 f.).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    15 b) An diesem gleichzeitigen Forderungsübergang auf Krankenkasse und Versorgungsträger ändert nichts, daß die Heilbehandlungsmaßnahmen, um die es vorliegend vor allem geht, gerade auch die stationäre klinische Versorgung des Verletzten, nach der im Streitfall maßgeblichen, vor der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993, BGBl. I 1262 geltenden Regelung in § 18 c Abs. 1 und 2 BVG auch im Rahmen der Opferentschädigung gemäß § 1 OEG von der Krankenkasse zu erbringen waren, deren Mitglied der Verletzte ist.
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

    Der Beklagte hat den Klägern als Hinterbliebenen des K. zu Recht Leistungen nach § 1 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 OEG idF des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl I S 1262) versagt.
  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 5/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schädigung im Beitrittsgebiet vor Wiedervereinigung -

    Gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 Buchstabe c EinigVtr idF des 2. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I, 1262) gilt § 10 OEG für Ansprüche aus Taten, die in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet ("Beitrittsgebiet") nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind.
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Rechtsstaatsprinzips durch

    Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262 ), das zum 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen über die Entschädigung von Ausländern geändert worden.
  • BSG, 16.03.1994 - 9 RV 2/93

    Feststellungsklage - Zulässigkeit - Wehrdienstbeschädigung - berechtigtes

    Sobald der Wehrdienst endet, was bei den Wehrpflichtigen schon zeitlich absehbar ist, ergeben sich die Zuständigkeiten und Erstattungsansprüche bei Heilbehandlung aus den §§ 18b, 19 bis 21 BVG (zur Neufassung dieser Vorschriften vgl Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 - BGBl I 1262 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2005 - L 6 VG 49/00

    D (A), Opferentschädigungsgesetz, rechtmäßiger Aufenthalt, Duldung, humanitäre

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Erstattungsanspruch der

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 VG 2/96 R

    Gewaltopferentschädigung für "nichtprivilegierte" Ausländer -

  • VG Oldenburg, 22.04.2009 - 11 A 389/08

    Aufenthaltserlaubnis bei inhaltlich unzutreffender Vaterschaftsanerkennung;

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

  • LSG Sachsen, 26.04.2001 - L 1 VG 1/00

    Beschädigtenversorgung für Opfer einer Gewalttat aus der ehemaligen DDR;

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - L 4 VG 2/04

    Opferentschädigung für ehemalige jugoslawische Staatsangehörige

  • VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 3178/06

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt; Vaterschaftsanerkennung

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/94

    Absoluter Revisionsgrund auf Grund mangelnder Urteilsbegründung - Formerfordernis

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2009 - L 1 KR 231/08

    Rechtscharakter des Badekuranspruchs der Pflegeperson eines Versorgungsempfängers

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1998 - L 5 (15) U 335/97

    Entstehung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X - Ausschlußfrist gemäß §

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