01.04.1998

Bundestag - Drucksache 13/10333

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1802   

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https://dejure.org/1998,30406
BGBl. I 1998 S. 1802 (https://dejure.org/1998,30406)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 14.07.1998, Seite 1802
  • Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
  • vom 09.07.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag

    Am 15. Juli 1998 trat das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09. Juli 1998 (BGBl. I S. 1802) in Kraft, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statthaft ist, wenn der EuGMR eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (§ 359 Nr. 6 StPO n.F.).

    Diese für die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 5 StPO entwickelten Grundsätze gelten auch für die durch das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09. Juli 1998 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung vom 15. Juli 1998 eingeführte Bestimmung des § 359 Nr. 6 StPO , wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann gerechtfertigt ist, wenn der EuGMR eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

    Dieses Beruhensmerkmal war zunächst im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (BT-Drucksache 13/3594 S. 3 und 6) in § 359 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht enthalten, sondern findet sich erstmals in der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 13/10333 S. 2 und 4), die unverändert Gesetz geworden ist.

    Das Beruhen soll dabei nach dem Maßstab des § 337 StPO im Sinne eines Beruhenkönnens verstanden werden (BT-Drucksache 13/10333 S. 5).

    Kann hingegen sicher davon ausgegangen werden, daß sich die Konventionsverletzung auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht ausgewirkt hat, so bleibt eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, weil der Verurteilte durch das rechtskräftig gewordene Urteil in der Sache nicht unrechtmäßig beschwert und aus der Sicht der Konvention eine Korrektur der strafgerichtlichen Entscheidung nicht veranlaßt ist (vgl. BT-Drucksache 13/10333 S. 4).

    Soweit in der Kommentierung von Schmidt (KK zur StPO und zum GVG , 4. Auflage, § 359 StPO Rdnr. 43) die Auffassung vertreten wird, daß im Fall P. die Wiederaufnahme als zulässig erscheine, ist dies in dem Sinne zu verstehen, daß es sich bei § 359 Nr. 6 StPO um eine "lex P." handelt (vgl. BT-Drucksache 13/10333 S. 4), die einer konventionsfreundlichen Ausgestaltung des deutschen Wiederaufnahmerechts dienen soll.

    Die Einstellung des Verfahrens als abschließende Wiederaufnahmeentscheidung, die der Entwurf der SPD-Fraktion (vgl. BT-Drucksache 13/3594 S. 3) in Ergänzung des § 371 Abs. 1 StPO noch vorgesehen hatte, konnte im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt werden.

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17

    Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem

    (1) Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 1998 mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat (Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 9. Juli 1998, BGBl I S. 1802).
  • OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05
    Als Ergebnis ist durch Gesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I, S. 1802) mit § 359 Nr. 6 StPO im Strafverfahrensrecht eine Regelung eingeführt worden, wonach die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zulässig ist, "wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht".

    In dem Bericht des Rechtsausschusses vom 25. März 1998, in dem die Einführung von § 359 Nr. 6 StPO empfohlen wird, heißt es insoweit: "Nach geltendem Recht ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in diesen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen worden ist und eine Konventionsverletzung ausdrücklich festgestellt hat... In einigen Vertragsstaaten besteht eine solche Möglichkeit; in anderen Konventionsstaaten kann das Ziel einer Wiederaufnahme jedenfalls über eine Auslegung der allgemeinen Wiederaufnahmegründe erreicht werden... Es würde die positive Haltung Deutschlands gegenüber der Konvention unterstreichen, auch im deutschen Strafprozessrecht die bisher nicht bestehende Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den genannten Fällen zu schaffen" (BT-Drucks. 13/10333, S. 4).

  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen Sexualstraftäter mit der

    c) Allerdings ist der Beschwerdebegründung darin recht zu geben, dass der vorliegende Fall nicht unter die vom Landgericht herangezogene Fallgruppe eines fehlenden Beruhens einzuordnen ist, wenn sicher davon ausgegangen werden kann, dass sich die Konventionsverletzung auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung nicht ausgewirkt haben kann, weil sie etwa im weiteren Verlauf des Verfahrens korrigiert worden ist oder aber schon im Hinblick auf die Art der Verletzung keinen Niederschlag in der abschließenden Entscheidung finden konnte (so BT-Drs. 13/10333, S. 4; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012 - 1 Ws 3/12 [bei juris]).
  • OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04

    Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund

    b) ZPO wieder aufzunehmen, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt (Zöller/Geimer, Einl. Rdn. 136 m.w.N.; Stein/Jo-nas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rdn. 58 m.w.N.); der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 9. Juli 1998 (BGBl. I Seite 1802) in § 359 StPO die Nr. 6 eingefügt, wonach die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig ist, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
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