10.05.1996

Bundestag - Drucksache 13/4615

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1631   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,27003
BGBl. I 1996 S. 1631 (https://dejure.org/1996,27003)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,27003) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 07.11.1996, Seite 1631
  • Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG)
  • vom 01.11.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)

  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer

    Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der GKV (Beitragsentlastungsgesetz) vom 1.11.1996 (BGBl I 1631) beträgt das Krg 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten und

    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, war zunächst unklar und im Gesetz nicht geregelt, ob dazu auch Implantate und implantatgetragener Zahnersatz gehören (vgl zum früheren Rechtszustand aus Sicht des Leistungserbringungsrechts BSG - 6. Senat - SozR 3-5555 § 12 Nr. 5 S 25 ff = USK 97149; zur Praxis der Krankenkassen: BT-Drucks 13/4615 S 9).

    Mit dem Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG) vom 1. November 1996 (BGBl I 1631) bestimmte der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1997, dass implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören und von den Krankenkassen daher auch nicht bezuschusst werden dürfen (§ 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V idF des BeitrEntlG).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 9/02 R

    Zahnersatz - Implantat - implantologische Leistung - Folgebehandlung -

    Das werde durch die Begründung des Beitragsentlastungsgesetzes -BeitrEntlG- vom 1. November 1996 (BGBl I 1631) und durch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Versicherten mit implantologischer Erstversorgung vor bzw nach dem 1. Januar 1997 bestätigt.

    Der Senat hat mit Urteilen vom 19. Juni 2001 entschieden, dass der Anspruch auf implantologische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 1997 durch § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Fassung des BeitrEntlG vom 1. November 1996 (BGBl I 1631) bzw seit dem 1. Juli 1997 durch § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in der Fassung des Zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG vom 23. Juni 1997 - BGBl I 1520) regelmäßig auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen dem Versicherten - etwa wegen einer Kieferatrophie - aus medizinischen Gründen anders als mit Implantaten nicht geholfen werden kann; im Vergleich zum Leistungsanspruch in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen oder in den Fällen konventionell möglichen Zahnersatzes liege darin keine verfassungswidrige Benachteiligung (BSGE 88, 166, 168 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 39 ff).

    Die mögliche Ungenauigkeit in der Gesetzesbegründung zum BeitrEntlG, in der von wirtschaftlicheren Behandlungsalternativen als Implantaten die Rede ist (BT-Drucks 13/4615 S 9), erlaubt keine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts, weil dieser keinerlei Hinweis auf einen entsprechenden Vorbehalt enthält und weil der Gesetzgeber schon wenig später, nämlich in der Begründung zum 2. GKV-NOG, sinngemäß eingeräumt hat, dass Alternativen zu Implantaten nicht in allen Fällen zur Verfügung stehen (BT-Drucks 13/7264 S 59; dazu auch BSGE 88, 166, 169 f = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht