28.03.2001

Bundestag - Drucksache 14/5679

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3234   

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https://dejure.org/2001,50566
BGBl. I 2001 S. 3234 (https://dejure.org/2001,50566)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 04.12.2001, Seite 3234
  • Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG)
  • vom 30.11.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 03.04.2001   BT   Frauenfördergesetz soll durch Bundesgleichstellungsgesetz ersetzt werden
  • 27.06.2001   BT   Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz einstimmig angenommen

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Wird zitiert von ... (52)

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.
  • BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 31.06

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Antrag; Anwesenheit;

    Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kommen nur die §§ 12 und 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl I S. 3234), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897, 1909) in Betracht.

    Das hier angesprochene Angebot soll ein generelles sein, das sich "an alle Beschäftigten mit Familienpflichten" wendet (vgl. Begr. zum RegE, BTDrucks 14/5679 S. 25 zu § 12), betrifft also noch nicht die konkrete Bereitstellung.

    Hier dient die zitierte Vorschrift aber lediglich der Klarstellung, dass Telearbeitsplätze dem Beamten nicht gegen seinen Willen zugewiesen werden können (vgl. auch Begr. zum RegE, BTDrucks 14/5679 S. 25 zu § 12).

    Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststellen, ob und in welchem Umfang sie Telearbeit oder besondere Arbeitszeitmodelle einführen." (Begr. zum RegE, BTDrucks 14/5679 S. 25 zu § 13).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07

    Einspruch gegen eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Zentrale der

    Der Gesetzgeber hat von der Normierung der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen bewusst abgesehen, da die Gleichstellungsbeauftragte nur Maßnahmen, die ihre Rechte verletzen (können), oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes widersprechenden Gleichstellungsplan gerichtlich überprüfen lassen kann (vgl. § 22 Abs. 3 BGleiG), während personelle Einzelmaßnahmen, die einen Beschäftigten der Dienststelle betreffen, nicht von der Gleichstellungsbeauftragten zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können; diese Klagegründe - so der Gesetzgeber - rechtfertigen nicht die Normierung der aufschiebenden Wirkung auch der Anrufung des Gerichts (vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 32).

    Sie führt einen Organstreit (so wohl auch die Auffassung des Bundesrats, vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 36) mit der Folge, dass sich die Klage bzw. die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Organ, den Organteil bzw. den Funktionsträger zu richten haben, dem materiell-rechtlich die entsprechende Funktion zugeschrieben ist (vgl.: Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 3. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 78; v. Roetteken, BGleiG, Stand: Januar 2007, Rn. 13 zu § 22).

    Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach "jede beteiligte Dienststelle" die bei ihr bestellte Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19, 20 BGleiG an dem "bei ihr anhängigen Teilverfahren" zu beteiligen hat (vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 28).

    Die Bedeutung des Regelungsgehaltes des Absatzes 2 von § 16 BGleiG liegt mit Blick auf deren Vorgängerregelung (§ 15 Abs. 1 FFG) darin, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend der inzwischen bestehenden Praxis und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand zum Regelfall zu bestimmen, da die in § 15 Abs. 1 FFG noch enthaltene Alternative zwischen Wahl und Ausschreibung jeweils mit anschließender Bestellung sich als unvertretbare bürokratische Regelung erwiesen hatte (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27).

    Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift - wie schon die Vorläuferregelung des § 15 Abs. 4 FFG - es ermöglichen, dass in Verwaltungen mit großem Geschäftsbereich die Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten begrenzbar ist unter der Voraussetzung, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27).

    Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er als Gründe beispielhaft die Niederlegung des Amtes aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder die Verhinderung wegen Dienstunfähigkeit der Amtsinhaberin anführt (vgl.: BT-Drs. 14/6898, S. 24).

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Das Bundesgleichstellungsgesetz verfolgt gegenüber dem früheren Rechtszustand insgesamt das Ziel einer deutlichen Stärkung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (s. BTDrucks 14/5679 S. 16), namentlich im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 BGleiG erheblich verschärften Informationspflichten, mit denen das Recht auf aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess in unmittelbarem Zusammenhang steht.
  • OVG Niedersachsen, 28.12.2007 - 5 ME 465/07

    Vorzeitige Abberufung einer gewählten Gleichstellungsbeauftragten aus dem Amt;

    Der Gesetzgeber hat von der Normierung der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen bewusst abgesehen, da die Gleichstellungsbeauftragte nur Maßnahmen, die ihre Rechte verletzen (können), oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes widersprechenden Gleichstellungsplan gerichtlich überprüfen lassen kann (vgl. § 22 Abs. 3 BGleiG), während personelle Einzelmaßnahmen, die einen Beschäftigten der Dienststelle betreffen, nicht von der Gleichstellungsbeauftragten zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden können; diese Klagegründe - so der Gesetzgeber - rechtfertigen nicht die Normierung der aufschiebenden Wirkung auch der Anrufung des Gerichts (vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 32).

    Sie führt einen Organstreit (so wohl auch die Auffassung des Bundesrats, vgl.: BT-Drs. 14/5679, S. 36) mit der Folge, dass sich die Klage bzw. die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Organ, den Organteil bzw. den Funktionsträger zu richten haben, dem materiell-rechtlich die entsprechende Funktion zugeschrieben ist (vgl.: Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 3. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 78; v. Roetteken, BGleiG, Stand: Januar 2007, Rn. 13 zu § 22).

    Die Bedeutung des Regelungsgehaltes des Absatzes 2 von § 16 BGleiG liegt mit Blick auf deren Vorgängerregelung (§ 15 Abs. 1 FFG) darin, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend der inzwischen bestehenden Praxis und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand zum Regelfall zu bestimmen, da die in § 15 Abs. 1 FFG noch enthaltene Alternative zwischen Wahl und Ausschreibung jeweils mit anschließender Bestellung sich als unvertretbare bürokratische Regelung erwiesen hatte (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27).

    Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift - wie schon die Vorläuferregelung des § 15 Abs. 4 FFG - es ermöglichen, dass in Verwaltungen mit großem Geschäftsbereich die Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten begrenzbar ist unter der Voraussetzung, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden (vgl.: BT-Drs. 14/5679 S. 27).

    Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er als Gründe beispielhaft die Niederlegung des Amtes aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder die Verhinderung wegen Dienstunfähigkeit der Amtsinhaberin anführt (vgl.: BT-Drs. 14/6898, S. 24).

  • OVG Hamburg, 25.05.2009 - 1 Bs 85/09

    Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren

    Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234 mit spät. Änd.) - BGleiG - vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtes, nämlich die vergebliche Durchführung eines Einspruchsverfahrens und ein außergerichtlicher nochmaliger Versuch, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen müssen.

    So sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 14/5679) für gerichtliche Verfahren (§ 22 Abs. 4 des Entwurfes) noch vor, dass das Verwaltungsgericht durch Beschluss entscheidet und die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend mit der Maßgabe gelten sollten, dass die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ergänzend in Fällen grundsätzlicher Bedeutung selbstständig durch die Beschwerde angefochten werden könne.

    Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 12. September 2001 (BT-Drs. 14/6898) dem folgend die Streichung des § 22 Abs. 4 BGleiG vorgeschlagen und die Begründung der Stellungnahme des Bundesrates übernommen.

    Außerdem hat der Ausschuss ausgeführt (BT-Drs. 14/6898, S. 25, Begründung zu § 22 Buchst. b), da die Verwaltungsgerichtsordnung durch Streichung des Absatzes 4 uneingeschränkt anwendbar sei, genüge in § 22 Abs. 2 BGleiG bei Untätigbleiben der Dienststelle für das weitere Verfahren die Verweisung auf § 75 Satz 2 bis 4 VwGO.

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Rechtsgrundlage für die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin ist § 16 Abs. 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30. November 2001, BGBl I S. 3234.
  • BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11

    Gleichstellungsrecht; Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten;

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern vom 30. November 2001, BGBl I 3234) heißt es, die in den Absätzen 1 bis 4 von § 4 enthaltenen wesentlichen Begriffsbestimmungen "entsprechen" dem bisherigen § 3 FFG (BTDrucks 14/5679 S. 20).
  • VG Hamburg, 30.10.2013 - 9 K 671/11

    Zur personellen Ausstattung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 3 BGleiG (vgl. BT-Drs. 14/5679 zu § 18 BGleiG) soll durch die Beibehaltung der Generalklausel in § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 weiterer Spielraum für Entlastungen gegeben werden.

    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/5679 zu § 18 BGleiG) soll damit ein Mindestmaß an zeitlicher Entlastung gewährleistet sein, das die Gleichstellungsbeauftragte zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer vielfältigen und schwierigen Aufgaben benötigt.

    Im konkreten Einzelfall sind für die Bemessung des zusätzlichen Personalbedarfs weiter die Zahl der weiblichen Beschäftigten, die Größe des Geschäftsbereichs/nachgeordneten Bereichs, die Zuständigkeit für mehrere Dienststellen/Außenstellen/Dienstorte sowie aufgabenbezogene besondere Probleme zu berücksichtigen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/5679 zu § 18 BGleiG; Schultz/ Rudek, BGleiG, Kommentar, 1. Aufl. 2012, § 18 Rn 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 1 B 1839/07

    Antrag auf die Verpflichtung der Agentur für Arbeit auf die Verpflichtung einer

    vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) sowie die Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 1) und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 2), BT-Drucks. 14/5679 S. 32 f., 36, 38.

    vgl. zur Einordnung als Organstreitverfahren bereits Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, Juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VG 28 A 80.07 -, UA S. 6; s. auch v. Roetteken, BGleiG, Stand: September 2007, § 22 BGleiG Rn. 31 und 34; sowie die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drucks. 14/5679, S. 36.

  • VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 127.13

    Zuständigkeit zur Bescheidung von Einsprüchen der Gleichstellungsbeauftragten

  • BVerwG, 30.05.2012 - 6 B 6.12

    Gleichstellungsrecht; Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Vorlage des

  • BVerwG, 06.06.2006 - 2 B 5.06
  • VG Berlin, 08.05.2014 - 5 K 420.12

    Männer können im Land Berlin nicht für Amt einer Frauenvertreterin kandidieren

  • VG Berlin, 07.12.2012 - 5 L 419.12

    Männer können nicht für Amt der Frauenvertreterin kandidieren

  • VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 6 K 139/13

    Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten eines Jobcenters im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2008 - 4 B 27.07

    Gleichstellungsplan; getrennte Darstellung der Situation von Männern und Frauen

  • VG Stade, 23.05.2007 - 3 B 609/07

    Sicherung der Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten der

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 67.08

    Telearbeit; Vereinbarkeit von Familie und Dienst; Verwaltungsvorschriften;

  • VG Berlin, 08.05.2014 - 5 K 412.12

    Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

  • VG Bremen, 20.02.2008 - 1 K 2976/06

    Keine Klagebefugnis der Frauenbeauftragten

  • OVG Sachsen, 17.08.2007 - 2 BS 208/07

    Begrenzung der Rechte des Gleichstellungsbeauftragten auf die im

  • VG Berlin, 05.11.2008 - 2 A 4.08

    Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht endete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 4 S 59.09

    Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Teilnahme an Führungsklausuren

  • VG Berlin, 05.11.2008 - 2 A 6.08

    Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht endete

  • OVG Hamburg, 27.08.2004 - 1 Bs 271/04

    Pflicht zur Beachtung der Fürsorgepflicht durch das Bundeseisenbahnvermögen bei

  • VG Cottbus, 12.10.2006 - 5 K 1013/04

    Beschränkte Überprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen durch die

  • VGH Hessen, 25.01.2007 - 21 TK 1091/06

    Prüfung - beratende Teilnahme eines Personalratsmitglieds

  • VG Gelsenkirchen, 20.07.2004 - 12 L 933/04

    Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat, vorläufiger Rechtsschutz,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2015 - 1 A 2312/13

    Rechts des Gleichstellungsbeauftragten auf Entscheidung über seinen Einspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beauftragten für Chancengleichheit von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 3.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Organstreitigkeit des Gleichstellungsbeauftragten

  • VGH Hessen, 29.10.2007 - 1 UE 390/07

    Schutzbereich des Stellenausschreibungsgebots nach § 6 Abs. 2 BGleiG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2012 - 1 A 2043/11

    Hinzuziehen der Gleichstellungsbeauftragten im Verfahren einer arbeitsrechtlichen

  • OVG Hamburg, 12.09.2007 - 1 Bs 79/07

    Anrufung des Gerichts durch Gleichstellungsbeauftragten nach BGleiG § 22 Abs 3

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 6.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beendigung der Amtszeit eines

  • OVG Saarland, 27.10.2003 - 1 R 22/02

    VA-Qualität der Festsetzung von Dienstalter und Einweisungsdatum in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 4 N 31.14

    Frauenvertreterin; Beteiligungsrecht; personelle Maßnahme; reine Frauenrunde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 1.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 2.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

  • VG Karlsruhe, 17.03.2009 - 11 K 2143/08

    Anfechtung des Ergebnisses der Gleichstellungsbeauftragtenwahl; Begriff der

  • VG Trier, 01.03.2011 - 1 K 1202/10

    Kein genereller Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes aus dem

  • VG Köln, 13.01.2011 - 15 K 2977/09

    Verletzung in Rechten nach dem BGleiG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2010 - 1 A 3242/07

    Auflösung einer alten Dienststelle (berufsgenossenschaftliche Klinik) durch

  • VG Augsburg, 16.06.2004 - Au 2 E 04.890

    Voraussetzungen einer Wahlanfechtung wegen eines Verstoßes gegen wesentliche

  • BVerwG, 23.11.2010 - 1 WB 10.10

    Anspruch eines Hauptmanns der Bundeswehr mit einer Verwendung als

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 198/06

    Reichweite der Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten; Teilnahme an

  • VG Gelsenkirchen, 19.10.2007 - 12 K 447/07

    Gleichstellungsbeauftragte, Dienststelle, Eigenbetrieb, Umwandlung,

  • VG Hamburg, 24.03.2006 - 8 K 4902/04

    Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an so genannten

  • VG Potsdam, 19.02.2015 - 2 K 1870/13

    Recht des öffentlichen Dienstes

  • VG Stade, 07.12.2007 - 3 B 1353/07

    Abberufung; Amt; Anordnung; Anspruch; Antrag; Anweisung; Ebene; Entscheidung;

  • VG Ansbach, 28.07.2010 - AN 11 K 10.00929

    Bescheidungsklage einer der ... zugewiesenen Beamtin auf Einrichtung eines

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